Betreff
Städtisches Anwesen Mansfeldstr. 1, 91056 Erlangen, Fl.Nr. 484/6, Gemarkung Kriegenbrunn: Geplantes Vorgehen für die Vermarktung
hier: Antrag der ödp-Fraktion vom 10.05.2023 Nr. 060/2023
Vorlage
231/014/2023
Aktenzeichen
II/23
Art
Beschlussvorlage

1.    Die Verwaltung wird beauftragt, das städtische Anwesen Mansfeldstr. 1, 91056 Erlangen, Fl.Nr. 484/6, Gemarkung Kriegenbrunn, vorrangig im Erbbaurecht zu vergeben.

2.    Der Antrag Nr. 060/2023 der ödp-Fraktion ist damit bearbeitet.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Für das städtische Anwesen Mansfeldstr. 1, 91056 Erlangen, Fl.Nr. 484/6, Gemarkung Kriegenbrunn, einem sog. alten Dispositionsobjekt mit einer Grundstücksfläche von 342 m² und einer Gebäudenutzfläche von rd. 180 m², besteht kein weiterer städtischer Bedarf, so dass es verkauft werden sollte (vgl. Beschlussvorlage 232/017/2023). Mit Antrag Nr. 060/2023 beantragte die ÖDP-Fraktion, auf Erlanger Vereine insbesondere auf den „Verein zur Förderung der Fränkischen Braukultur e. V.“ zuzugehen und die Liegenschaft einem Verein zu übertragen. Um eine Gleichbehandlung aller Interessierten – auch der bereits bekannten Kaufinteressenten der jüngeren Vergangenheit – zu erreichen, soll die Vergabe des städtischen Anwesens wie nachstehend dargestellt erfolgen:

-       Die Vergabe des Grundstückes im Erbbaurecht wird veröffentlicht. Beim Erbbaurecht können, anders als bei der Vermietung oder Verpachtung alle Eigentümerpflichten auf den Erbbaurechtsnehmer übertragen werden.

-       Bei Eingang mehrerer Interessensbekundungen erfolgt die Auswahl des künftigen Erbbauberechtigten unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

o   Art der Nutzung des Anwesens (soziokulturelle Nutzungen und Nutzung zu Wohnzwecken werden höher bewertet als rein kommerzielle Nutzungen)

o   Herangehensweise und Finanzierung der Gebäudesanierung

-       Es ist ein ortsüblicher Erbbauzins zu vereinbaren. Erhält ein Verein das Erbbaurecht, ist nicht auszuschließen, dass ein Zuschuss zum Erbbauzins beim zuständigen Fachamt beantragt wird.

-       Die Verwaltung berichtet im Fachausschuss über den Sachstand.

-       Ist es nicht möglich das Anwesen im Erbbaurecht zu vergeben, wird der Verkaufsprozess wieder aufgenommen (vgl. Beschlussvorlage 232/017/2023).

 

 

 

3.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv* 

             ja, negativ*

             nein

 

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

 

Haushaltsmittel

    werden nicht benötigt. Es werden Einnahmen erzielt, die mit ggf. auszureichenden Erbbauzinszuschüssen korrespondieren.

 


Anlagen:

-       Antrag Nr. 060/2023 der ödp-Fraktion

-       Lageplan