Betreff
Neuerlass einer Bade- und Eislaufverordnung
Vorlage
30/048/2016/1
Aktenzeichen
III/30; III/32
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die Verordnung der Stadt Erlangen über das Baden im Freien und das Betreten und Befahren von Eisflächen (Bade- und Eislaufverordnung) wird beschlossen (Entwurf vom 13.12.2016, Anlage).

 


Aufgrund des Art. 27 LStVG hatte die Stadt Erlangen zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen durch Verordnung verboten (Bade- und Eislaufverordnung). Begründet wurde das Badeverbot mit der schlechten Wasserqualität, so dass aus hygienischer Sicht ein unbedenkliches Baden nicht möglich war. Beprobt wurden diejenigen Oberflächengewässer, die als Fluss oder Weiher zum Baden einladen könnten. Nach Rücksprache mit den Fachdienststellen (Gesundheitsamt, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Wasserwirtschaftsamt Nürnberg) haben sich die Gegebenheiten nicht verändert.

 

Die Verordnung ist durch Zeitablauf außer Kraft getreten. Die darin enthaltenen Badeverbote für die Regnitz und weiteren Gewässern zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten werden derzeit durch eine Allgemeinverfügung gesichert. Auf Dauer kann ein Badeverbot für die betroffenen Gewässer allerdings nur durch eine Verordnung geregelt werden.

 

Die Flüsse im Großraum Erlangen-Nürnberg, vor allem die Regnitz, die Schwabach und die Aurach, haben Zuflüsse aus einer Reihe von Kläranlagen und Mischwasserentlastungsanlagen. Kläranlagen sind bei der Reinigung von chemischen Substanzen und insbesondere von organischen Bestandteilen der Abwässer mittlerweile auf einem sehr hohen Stand. Sie sind unabhängig von ihrem Ausbau jedoch nicht in der Lage, Bakterien und Viren in einem ausreichenden Ausmaß aus den Abwässern zu entfernen.

 

In den Flüssen sind regelmäßig Darmkeime und Erreger übertragbarer Erkrankungen zu finden. An erster Stelle stehen Salmonellen und die als besonders gefährlich eingestuften EHEC (enterohämorrhagische E. coli-Bakterien), die bereits in geringen Mengen bei Kindern und älteren Menschen Nierenversagen und Gerinnungsstörungen hervorrufen können.

 

Das Gesundheitsamt hat in seiner Stellungnahme auf die mikrobiologische Verunreinigung der Gewässer durch die Einleitung geklärter Abwässer und Abschwemmungen aus der Landwirtschaft, besonders nach starken Regenfällen, hingewiesen. Dies stellt eine Gesundheitsgefahr für die Menschen dar, die in Kontakt mit den Verunreinigungen kommen. Jeder Badende, das belegen wissenschaftliche Studien, schluckt unwillkürlich im Durchschnitt 50 ml Wasser je Badeaufenthalt. Menschen, die Krankheitserreger z. B. beim Baden aufnehmen, können daran erkranken und im Einzelfall auch sterben. Es sind auch Verläufe mit geringen oder nicht bemerkten Symptomen möglich. Diese Menschen scheiden unbemerkt die Krankheitserreger aus und können andere damit anstecken. Solche Infektionsketten sind wissenschaftlich nachgewiesen. Neben dem Einleiten von Abwässern tragen aber auch Wasservögel in nicht unerheblichem Ausmaß durch ihre Ausscheidungen (Darmbakterien) zur Gewässerverschmutzung bei.

Die Entwicklung in der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, früher als „Seuchen“ bezeichnet, hat gezeigt, dass die strikte Trennung von Abwasser und den übrigen Lebensbereichen eine der wesentlichsten Bekämpfungsmaßnahmen ist.

 

Aufgrund des fortbestehenden Risikos, sich beim Baden in der Regnitz und den innerstädtischen Gewässern mit übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zu infizieren, ergibt sich zwingend der Erlass einer Verordnung mit einem Badeverbot zur Verhütung von unmittelbaren und mittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit. Die Liste wurde um den „Doktorsweiher“ ergänzt, weil dieser von Einleitungen sowie Abschwemmungen aus landwirtschaftlich genutzten Flächen betroffen ist. In die Regnitz, die Schwabach, die Aurach, die Seebach und den ERBA-Weiher werden Abwässer eingeleitet. Die Gründlach, der Staudigelsee, die Schwarzbauerngrube, der Alterlanger See und der Baggersee Eltersdorf sind von Abschwemmungen aus der Landwirtschaft betroffen. Der Brucker See und der Löschweiher in Tennenlohe verfügen in den Sommermonaten nur über eine geringe Wassertiefe, so dass es zu einer ungünstigen Erwärmung kommt. In beiden Gewässern baut sich mit der Zeit eine Schlammschicht auf, was insbesondere eine Gefährdung für Kinder darstellt, da diese einsinken und die Gewässer nicht mehr selbständig verlassen könnten. Außerdem kann eine Verkeimung nicht ausgeschlossen und auch nicht verhindert werden.

Das Badeverbot für den Main-Donau-Kanal ist insbesondere begründet durch den Schiffsverkehr sowie der Strömungen und Sogwirkung im Schleusenbereich.

 

Das Verbot des Betretens und Befahrens der Eisflächen auf Gewässern ergibt sich aus der Einbruchgefahr bei nicht tragfähigem Eis.

 

Die Geltungsdauer der Verordnung kann gemäß Art. 50 Abs. 2 LStVG maximal auf 20 Jahre festgesetzt werden.

 

Der Entwurf der Bade- und Eislaufverordnung wurde bereits am 18.01.2017 im HFPA eingebracht. Zu den dort aufgeworfenen Fragen wird wie folgt Stellung genommen:

1. Die Stadt Erlangen kann zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit durch Verordnung nach Art. 27 LStVG das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen verbieten. Sobald eine Gefahr besteht (es genügt das Vorliegen einer abstrakten Gefahr), ist die Stadt Erlangen zum Handeln verpflichtet. Die Gefahrenabwehr kann auch in anderer Form erfolgen, wie z. B. durch das Aufstellen von Verbotsschildern und ortsüblicher Bekanntmachung. Ein einmaliger Hinweis bzw. der Hinweis „Auf eigene Gefahr“ genügt jedoch nicht. Es ist in regelmäßigen Abständen auf die Gefahr beim Baden und Eislaufen hinzuweisen. Schilder müssten flächendeckend aufgestellt und regelmäßig kontrolliert werden, was in der Praxis nicht umsetzbar ist. Von daher hält die Verwaltung den Erlass der Bade- und Eislaufverordnung für notwendig. Der Nichterlass der Verordnung könnte für die Stadt Erlangen im Schadensfall nicht nur amtshaftungsrechtliche, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Folgen haben.

2. Die Stadt Fürth hat 2016 (bis 2019) ein Messprogramm zur Badewasserqualität der Pegnitz eingeführt. Nach den bisherigen Ergebnissen weist die Pegnitz eine hohe Konzentration von EHEC auf und hat keine Badequalität. Aufgrund schlechter Ergebnisse hat die Stadt Fürth bereits 2011 ein 2009 gestartetes Messprogramm zur Qualität der Rednitz wieder eingestellt.

3. Das Eislaufverbot bezieht sich nur auf Gewässer im Stadtgebiet, die frei zugänglich sind und nicht auf Gewässer im sog. befriedeten Besitztum (z.B. Gärten, Hofräume).

 

 

 

 

4. Nach Art. 4 Abs. 1 LStVG können Zuwiderhandlungen gegen eine Verordnung nur geahndet werden, wenn die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift verweist. Eine Aufnahme von § 3 in die Verordnung ist daher zwingend erforderlich, wenn eine Ahndung möglich sein soll.

 

 

Haushaltsmittel

                   werden nicht benötigt

                   sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlage:          Entwurf der Verordnung der Stadt Erlangen über das Baden im Freien und das
                        Betreten und Befahren von Eisflächen (Bade- und Eislaufverordnung)