Die Verordnung der Stadt Erlangen über das Baden im Freien und das Betreten und Befahren von Eisflächen (Bade- und Eislaufverordnung) wird beschlossen (Entwurf vom 13.12.2016, Anlage).
Aufgrund des Art. 27
LStVG hatte die Stadt Erlangen zur Verhütung von Gefahren für Leben oder
Gesundheit das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen
durch Verordnung verboten (Bade- und Eislaufverordnung). Begründet wurde das
Badeverbot mit der schlechten Wasserqualität, so dass aus hygienischer Sicht ein
unbedenkliches Baden nicht möglich war. Beprobt wurden diejenigen
Oberflächengewässer, die als Fluss oder Weiher zum Baden einladen könnten. Nach
Rücksprache mit den Fachdienststellen (Gesundheitsamt, Bayerisches Landesamt
für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Wasserwirtschaftsamt Nürnberg) haben
sich die Gegebenheiten nicht verändert.
Die Verordnung ist
durch Zeitablauf außer Kraft getreten. Die darin enthaltenen Badeverbote für die Regnitz und weiteren Gewässern zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
werden derzeit durch eine Allgemeinverfügung gesichert. Auf Dauer kann ein
Badeverbot für die betroffenen Gewässer allerdings nur durch eine Verordnung
geregelt werden.
Die Flüsse im
Großraum Erlangen-Nürnberg, vor allem die Regnitz, die Schwabach und die
Aurach, haben Zuflüsse aus einer Reihe von Kläranlagen und
Mischwasserentlastungsanlagen. Kläranlagen sind bei der Reinigung von
chemischen Substanzen und insbesondere von organischen Bestandteilen der
Abwässer mittlerweile auf einem sehr hohen Stand. Sie sind unabhängig von ihrem
Ausbau jedoch nicht in der Lage, Bakterien und Viren in einem ausreichenden
Ausmaß aus den Abwässern zu entfernen.
In den Flüssen sind
regelmäßig Darmkeime und Erreger übertragbarer Erkrankungen zu finden. An
erster Stelle stehen Salmonellen und die als besonders gefährlich eingestuften
EHEC (enterohämorrhagische E. coli-Bakterien), die bereits in geringen Mengen
bei Kindern und älteren Menschen Nierenversagen und Gerinnungsstörungen
hervorrufen können.
Das Gesundheitsamt
hat in seiner Stellungnahme auf die mikrobiologische Verunreinigung der
Gewässer durch die Einleitung geklärter Abwässer und Abschwemmungen aus der
Landwirtschaft, besonders nach starken Regenfällen, hingewiesen. Dies stellt eine
Gesundheitsgefahr für die Menschen dar, die in Kontakt mit den Verunreinigungen
kommen. Jeder Badende, das belegen wissenschaftliche Studien, schluckt
unwillkürlich im Durchschnitt 50 ml Wasser je Badeaufenthalt. Menschen, die
Krankheitserreger z. B. beim Baden aufnehmen, können daran erkranken und im
Einzelfall auch sterben. Es sind auch Verläufe mit geringen oder nicht
bemerkten Symptomen möglich. Diese Menschen scheiden unbemerkt die
Krankheitserreger aus und können andere damit anstecken. Solche Infektionsketten
sind wissenschaftlich nachgewiesen. Neben dem Einleiten von Abwässern tragen
aber auch Wasservögel in nicht unerheblichem Ausmaß durch ihre Ausscheidungen
(Darmbakterien) zur Gewässerverschmutzung bei.
Die Entwicklung in
der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, früher als „Seuchen“ bezeichnet,
hat gezeigt, dass die strikte Trennung von Abwasser und den übrigen Lebensbereichen
eine der wesentlichsten Bekämpfungsmaßnahmen ist.
Aufgrund des
fortbestehenden Risikos, sich beim Baden in der Regnitz und den innerstädtischen
Gewässern mit übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
zu infizieren, ergibt sich zwingend der Erlass einer Verordnung mit einem
Badeverbot zur Verhütung von unmittelbaren und mittelbaren Gefahren für Leben
und Gesundheit. Die Liste wurde um den „Doktorsweiher“ ergänzt, weil dieser von
Einleitungen sowie Abschwemmungen aus landwirtschaftlich genutzten Flächen
betroffen ist. In die Regnitz, die Schwabach, die Aurach, die Seebach und den
ERBA-Weiher werden Abwässer eingeleitet. Die Gründlach,
der Staudigelsee, die Schwarzbauerngrube, der Alterlanger See und der Baggersee
Eltersdorf sind von Abschwemmungen aus der Landwirtschaft betroffen. Der
Brucker See und der Löschweiher in Tennenlohe verfügen in den Sommermonaten nur
über eine geringe Wassertiefe, so dass es zu einer ungünstigen Erwärmung kommt.
In beiden Gewässern baut sich mit der Zeit eine Schlammschicht auf, was
insbesondere eine Gefährdung für Kinder darstellt, da diese einsinken und die
Gewässer nicht mehr selbständig verlassen könnten. Außerdem kann eine
Verkeimung nicht ausgeschlossen und auch nicht verhindert werden.
Das Badeverbot für
den Main-Donau-Kanal ist insbesondere begründet durch den Schiffsverkehr sowie
der Strömungen und Sogwirkung im Schleusenbereich.
Das Verbot des
Betretens und Befahrens der Eisflächen auf Gewässern ergibt sich aus der
Einbruchgefahr bei nicht tragfähigem Eis.
Die Geltungsdauer der Verordnung kann gemäß Art. 50 Abs. 2 LStVG maximal auf 20 Jahre festgesetzt werden.
Der Entwurf der Bade- und
Eislaufverordnung wurde bereits am 18.01.2017 im HFPA eingebracht. Zu den dort
aufgeworfenen Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
1. Die Stadt Erlangen kann zur
Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit durch Verordnung nach Art. 27
LStVG das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von
Eisflächen verbieten. Sobald eine Gefahr besteht (es genügt das Vorliegen einer
abstrakten Gefahr), ist die Stadt Erlangen zum Handeln verpflichtet. Die
Gefahrenabwehr kann auch in anderer Form erfolgen, wie z. B. durch das
Aufstellen von Verbotsschildern und ortsüblicher Bekanntmachung. Ein einmaliger
Hinweis bzw. der Hinweis „Auf eigene Gefahr“ genügt jedoch nicht. Es ist in
regelmäßigen Abständen auf die Gefahr beim Baden und Eislaufen hinzuweisen.
Schilder müssten flächendeckend aufgestellt und regelmäßig kontrolliert werden,
was in der Praxis nicht umsetzbar ist. Von daher hält die Verwaltung den Erlass
der Bade- und Eislaufverordnung für notwendig. Der Nichterlass der Verordnung
könnte für die Stadt Erlangen im Schadensfall nicht nur amtshaftungsrechtliche,
sondern unter Umständen auch strafrechtliche Folgen haben.
2. Die Stadt Fürth hat 2016 (bis
2019) ein Messprogramm zur Badewasserqualität der Pegnitz eingeführt. Nach den
bisherigen Ergebnissen weist die Pegnitz eine hohe Konzentration von EHEC auf
und hat keine Badequalität. Aufgrund schlechter Ergebnisse hat die Stadt Fürth
bereits 2011 ein 2009 gestartetes Messprogramm zur Qualität der Rednitz wieder
eingestellt.
3. Das Eislaufverbot bezieht sich
nur auf Gewässer im Stadtgebiet, die frei zugänglich sind und nicht auf
Gewässer im sog. befriedeten Besitztum (z.B. Gärten, Hofräume).
4. Nach Art. 4 Abs. 1 LStVG können Zuwiderhandlungen gegen eine Verordnung nur geahndet werden, wenn die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift verweist. Eine Aufnahme von § 3 in die Verordnung ist daher zwingend erforderlich, wenn eine Ahndung möglich sein soll.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlage: Entwurf der Verordnung der Stadt
Erlangen über das Baden im Freien und das
Betreten und
Befahren von Eisflächen (Bade- und Eislaufverordnung)