Betreff
Neuerlass einer Bade- und Eislaufverordnung
Vorlage
30/048/2016
Aktenzeichen
III/30; III/32
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die Verordnung der Stadt Erlangen über das Baden im Freien und das Betreten und Befahren von Eisflächen (Bade- und Eislaufverordnung) wird beschlossen (Entwurf vom 13.12.2016, Anlage).

 


Aufgrund des Art. 27 LStVG hatte die Stadt Erlangen zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen durch Verordnung verboten (Bade- und Eislaufverordnung). Diese Verordnung ist jedoch durch Zeitablauf außer Kraft getreten. Die darin enthaltenen Badeverbote für die Regnitz und weiteren Gewässern zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten werden derzeit durch eine Allgemeinverfügung gesichert. Auf Dauer kann ein Badeverbot für die betroffenen Ge-wässer allerdings nur durch eine Verordnung geregelt werden.

 

Die Flüsse im Großraum Erlangen-Nürnberg, vor allem die Regnitz, die Schwabach und die Aurach, haben Zuflüsse aus einer Reihe von Kläranlagen und Mischwasserentlastungsanlagen. Kläranlagen sind bei der Reinigung von chemischen Substanzen und insbesondere von organi-schen Bestandteilen der Abwässer mittlerweile auf einem sehr hohen Stand. Sie sind unabhängig von ihrem Ausbau jedoch nicht in der Lage, Bakterien und Viren in einem ausreichenden Ausmaß aus den Abwässern zu entfernen.

 

In den Flüssen sind regelmäßig Darmkeime und Erreger übertragbarer Erkrankungen zu finden. An erster Stelle stehen Salmonellen und die als besonders gefährlich eingestuften EHEC (entero-hämorrhagische E. coli-Bakterien), die bereits in geringen Mengen bei Kindern und älteren Men-schen Nierenversagen und Gerinnungsstörungen hervorrufen können.

 

Das Gesundheitsamt hat in einer Stellungnahme auf die mikrobiologische Verunreinigung der Ge-wässer durch die Einleitung geklärter Abwässer und Abschwemmungen aus der Landwirtschaft, besonders nach starken Regenfällen, hingewiesen. Dies stellt eine Gesundheitsgefahr für die Menschen dar, die in Kontakt mit den Verunreinigungen kommen. Jeder Badende, das belegen wissenschaftliche Studien, schluckt unwillkürlich im Durchschnitt 50 ml Wasser. Menschen, die Krankheitserreger z. B. beim Baden aufnehmen, können daran erkranken und im Einzelfall auch sterben. Es sind auch Verläufe mit geringen oder nicht bemerkten Symptomen möglich. Diese Menschen scheiden unbemerkt die Krankheitserreger aus und können andere damit anstecken. Solche Infektionsketten sind wissenschaftlich nachgewiesen. Neben dem Einleiten von Abwässern tragen aber auch Wasservögel in nicht unerheblichem Ausmaß durch ihre Ausscheidungen (Darmbakterien) zur Gewässerverschmutzung bei.

Die Entwicklung in der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, früher als „Seuchen“ bezeich-net, hat gezeigt, dass die strikte Trennung von Abwasser und den übrigen Lebensbereichen eine der wesentlichsten Bekämpfungsmaßnahmen ist.

 

Aufgrund des fortbestehenden Risikos, sich beim Baden in der Regnitz und den innerstädtischen Gewässern mit übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zu infizieren, ergibt sich zwingend die Notwendigkeit des Erlasses einer Verordnung mit einem Badeverbot zur Verhütung von unmittelbaren und mittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit. Die Auswahl der von der Verordnung betroffenen Gewässer beruht auf einer vom Gesundheitsamt vor Jahren durchgeführten Beprobung der Gewässer. Lt. Gesundheitsamt haben sich die Gegebenheiten nicht maßgeblich verändert. Die Liste wurde um den „Doktorsweiher“ ergänzt, weil dieser von Einleitungen und Abschwemmungen aus landwirtschaftlich genutzten Flächen betroffen ist.

Das Badeverbot für den Main-Donau-Kanal ist insbesondere begründet durch den Schiffsverkehr sowie der Strömungen und Sogwirkung im Schleusenbereich.

 

Das Verbot des Betretens und Befahrens der Eisflächen auf Gewässern ergibt sich aus der Ein-bruchgefahr bei nicht tragfähigem Eis.

 

Die Geltungsdauer der Verordnung kann gemäß Art. 50 Abs. 2 LStVG maximal auf 20 Jahre fest-gesetzt werden.

 

 

Haushaltsmittel

                   werden nicht benötigt

                   sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlage:          Entwurf der Verordnung der Stadt Erlangen über das Baden im Freien und das
                        Betreten und Befahren von Eisflächen (Bade- und Eislaufverordnung)