Der Stadtrat beschließt die

Variante A: An der grundsätzlichen Organisations-Struktur des Job-Center der Stadt Erlangen mit der Aufteilung der hoheitlichen Aufgaben
 - Leistungssachbearbeitung (Grundsicherung für Arbeitssuchende) im Amt für Soziales, Arbeit und Wohnen
- Fallmanagement, Integrationsmanagement, Personalvermittlung durch die GGFA Anstalt des öffentlichen Rechts wird festgehalten.

Der BgA (Maßnahmeträger) bleibt erhalten.

Die Verwaltung wird beauftragt Optimierungen (Satzungsänderungen, Zertifizierung, Richtlinien) entsprechend der Variante 1b der Bewertungsmatrix der Gestaltungsvarianten (Anlage 5) in die Wege zu leiten.

 

Variante B: Alle Aufgaben des Job-Centers – die hoheitlichen Aufgaben von GGFA und Sozialamt – sowie des BgA – der Träger von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen – werden in einen städtischen Eigenbetrieb überführt.

Die Verwaltung wird beauftragt die organisatorischen Voraussetzungen (Satzung, Überleitung Personal, etc.) entsprechend der Variante 2 der Bewertungsmatrix der Gestaltungsvarianten (Anlage 5) in die Wege zu leiten.

 

Variante C: Die hoheitlichen Aufgaben der GGFA werden in die Stadtverwaltung eingegliedert. Das Kommunalunternehmen GGFA wird als Träger von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen weiter bestehen.

Die Verwaltung wird beauftragt die organisatorischen Voraussetzungen (Budget, Überleitung Personal, etc.) entsprechend der Variante 4 der Bewertungsmatrix der Gestaltungsvarianten (Anlage 5) in die Wege zu leiten.

 

 


Im Sommer 2012 hat die SPD-Fraktion im Erlanger Stadtrat mit dem Antrag 093/2012 vom 24.7.2012 eine gemeinsame nichtöffentliche Sitzung von SGA und HFPA beantragt. Zu dieser Sitzung wurden auch die Mitglieder des Sozialbeirats, der Strategierunde (SGBII-Beirat) und des Verwaltungsrats der GGFA eingeladen. Diese Sitzung hat am 6. März 2013 stattgefunden. Begleitet durch einen externen Moderator wurden die Kerninhalte der einzelnen Statements (Sozialreferat, Sozialamt, GGFA Verwaltungsratsvorsitzender und GGFA Vorstand sowie weitere Teilnehmer dieser Sitzung) zusammengefasst (siehe Anlage 1). Die Fragen und Statements bezogen sich auf die Struktur der bisherigen Arbeitserledigung sowie in einer Beleuchtung von Pro und Contra der derzeitigen Struktur.

Vom Antragsteller wurde am Ende der Sitzung ein Fragen- und Aufgabenkatalog mit sechs Punkten formuliert.

1.      Welche strukturellen Veränderungen bei der GGFA sind notwendig.

2.      Rechtssicherheit für die Struktur der GGFA.

3.      Mögliche Interessenskonflikte, die aus der Struktur der GGFA folgen, auflösen.

4.      Controlling für die Arbeitsmarktpolitik (u. a. Berichtswesen, Zuständigkeit von Stadtratsgremien).

5.      Wie wird dieses Controlling in anderen Städten gehandhabt?

6.      Grundsatzentscheidungen über arbeitsmarktpolitische Entscheidungen im Stadtrat beschließen.

Aus Sicht von BM III sollte auch das Arbeitsklima Thema sein.

 

Diese Aufgabenstellungen und Fragen wurden an einen verwaltungsinternen Arbeitskreis (bestehend aus GGFA VR-Vorsitzender, Vorstand, Leitungsebene und Personalrat, Sozialreferat und –amt, dem städtischen Rechtsamt, dem städtischen Beteiligungsmanagement) übertragen. Moderiert und geleitet wurden die Sitzungen vom städtischen Personal- und Organisationsreferenten OBM/ZV Thomas Ternes. Insgesamt hat sich dieser Arbeitskreis zu 13 Sitzungen getroffen. Erstmals am 10. April 2013 und letztmals am 16. Dezember 2013. Dieser Verwaltungs-Arbeitskreis hat sich zur Gliederung seiner Arbeit eng an den sechs Fragen des Antragstellers orientiert.



A.                Rechtskonformität der Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf die GGFA

 

Im ersten Schritt wurde - unter Federführung des städtischen Rechtsamt - eine Prüfung der Rechtskonformität der Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf die GGFA AöR vorgenommen. In einem Frage- und Antwortenkatalog des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) zur Kommunal-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) ist die Maßgabe enthalten, dass eine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben nur auf sog. „unechte“ Dritte zulässig sei. Dieser Begriff wird konkretisiert durch die Eigenschaften „Weisungsgebundenheit gegenüber der Gemeinde“ und „Haftung der Gemeinde“.

Nach Einschätzung des Rechtsamtes dürfte die vom BMAS geforderte Haftung der Gemeinde durch die gesetzliche Gewährträgerschaft unproblematisch erfüllt sein, da diese eine unbeschränkte Haftung der Gemeinde für Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens beinhaltet.

Desweiteren wurde vom Rechtsamt analysiert, welche Weisungsrechte des Stadtrates gegenüber der GGFA existieren. Nach Einschätzung des Rechtsamtes sind es relativ wenige Weisungsrechte des Stadtrates und diese beschränken sich auf organisatorisch/finanzielle Fragen, die Inhalte des hoheitlichen Handelns hingegen werden allein durch den Vorstand verantwortet.

Nach Ansicht des Rechtsamtes geht jedoch aus den Aussagen des BMAS (so auch in Anlage 4) nicht klar hervor, ob die Kriterien „Weisungsgebundenheit“ und „Haftung“ kumulativ vorliegen müssen. Wenn nicht, würde bereits die Gewährträgerhaftung ausreichen und eine Satzungsänderung wäre nicht erforderlich.

Angesichts dieser Unsicherheiten, wurde die Rechtsaufsichtsbehörde – das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - um eine Stellungnahme zur Rechtskonformität gebeten. Das Ministerium antwortete dahingehend mit Schreiben vom 11.11.2013 (siehe Anlage 2), dass für die Abrechnungsvorschrift KoA-VV bereits die Gewährträgerhaftung genügen würde, aus höherrangigem Recht heraus seinen jedoch zudem ausreichende Weisungsrechte erforderlich. Erforderlich seien sogar „dienstrechtliche Weisungsrechte“ (vgl. die Stellungnahme des Rechtsamtes in Anlage 2). Ergebnis des Arbeitskreises war und ist, dass eine Änderung der Satzung für erforderlich gehalten wird, da die Weisungsgebundenheit nicht durchgängig gegeben ist. Als Anregungen zur Satzungsänderung kann auf den Betätigungsbericht des städtischen Prüfungsamtes vom 29. April 2013 verwiesen werden.

 

Zwischenergebnis: Die Übertragung der Integrationsaufgaben ist nicht der Regelfall, aber auf einen „unechten Dritten“ möglich. Weisungsrechte und Haftung der Stadt müssen gegeben sein. Die AöR/das Kommunalunternehmen ist als Rechtsform möglich. Eine Satzungsänderung insbes. hinsichtlich erweiterter Weisungsrechte wird für erforderlich gehalten.

 

B.                Zulässigkeit von Hoheitsaufgaben und zugleich Maßnahmeträger – sog. Selbstvornahme

 

Die zweite und dritte Fragestellung aus der März-Sitzung zur Rechtsicherheit und möglichen Interessenskonflikten waren zum einen die komplexesten Aufgabengebiete, zum anderen gingen diese auch ineinander über. Der Arbeitskreis hat die Gefahr eines Interessenskonflikts zwischen hoheitlichen Bereich und dem BgA theoretisch bejaht. Als potentielle Risiken wurde die Rückzahlung von Bundesmitteln bis hin zum Entzug der Option definiert. Die daraus ergebenden Fragen zur Trägerform, zur Aufgabenzuordnung sowie der potentiellen Interessenskonflikte durch die Erledigung der hoheitlichen Aufgabe sowie des Beschäftigungs- und Qualifizierungsteils im Rahmen eines BgA unter einem Dach wurden mit der Rechtsaufsicht (dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung) rückgekoppelt. Der Fragenkatalog an das StMAS (OBM Brief vom 26.6.2013 – Anlage 3) wurde im Arbeitskreis erarbeitet und dort unter den Teilnehmern abgestimmt. Das Antwortschreiben des Ministeriums mit Datum 16. Juli 2013 (unterzeichnet von Ministerialrat Jochen Schumacher) wurde dem HFPA und dem Verwaltungsrat der GGFA im September bzw. Juli  zur Kenntnis gegeben (Anlage 4). Zur Selbstvornahme sagt das Schreiben, dass unter Bezug auf das BMAS diese grundsätzlich möglich ist – auch bei Vornahme durch einen „unechten Dritten“.

Zwischenergebnis: Die Rechts-Identität von SGBII-Leistungsträger und Maßnahmeträger ist möglich. Ebenso die Selbstvornahme bei „unechten Dritten“ - wie in Erlangen mit der GGFA.



C.                Risiken bei Selbstvornahme

 

Dem Antwort-Schreiben vom 16.7.2013 kann weiter entnommen werden, dass abstrakte Risiken in der Konstruktion der Aufgabenerledigung von hoheitlichen Maßnahmen und Trägern von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen aus einer Hand gesehen werden. Die benannten abstrakten Risiken beziehen sich insbesondere auf die Frage, ob Maßnahmen überteuert/nicht wirtschaftlich sein könnten und damit dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit widersprechen. Konkrete Vorkommnisse oder Anhaltspunkte dafür wurden aber verneint. Als Konsequenz wurde beschrieben, dass aber nicht der Verlust der Option, sondern im Falle des Feststellens eines Verstoßes ein Rückforderungsanspruch des Bundes in Betracht kommen kann.

 

Zwischenergebnis: Das StMAS sieht abstrakte Risiken bei Rechtsidentität von vergebender Stelle und Maßnahmeträger. Diese können in einem Verstoß gegen Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit liegen. In diesem Fall ist eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich. Ein realistisches Risiko des Verlustes der Option wird nicht gesehen.

 

 

D.                       Ansätze zur Risikominimierung

 

Mit dem Antwortschreiben hat sich der Arbeitskreis in seiner sechsten Sitzung am 26. Juli 2013 intensiv beschäftigt. Dr. Holzinger vom Rechtsamt der Stadt hat zudem telefonisch um weitere Details zu den Inhalten des Schreibens des StMAS gebeten. Ausgelöst wurde hierauf die Bildung einer Unterarbeitsgruppe zur Erstellung einer Bewertungsmatrix von Gestaltungsvarianten. Hierzu wird auf die Anlage 5 verwiesen, die eine detaillierte Darstellung aller – auch theoretisch – in Frage kommenden Varianten mit einer tiefen Unterteilung und jeweiligen Bewertung enthält.

 

In den Gesprächen mit Herrn Schumacher vom StMAS wurde zur Vorbeugung des abstrakten Vorwurfs einer Unwirtschaftlichkeit von durchgeführten Maßnahmen die Idee entwickelt, dass die von der GGFA durchgeführten Maßnahmen auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft werden und dies durch eine Zertifizierungsstelle gutachterlich und somit durch einen Dritten geklärt werden könnte. Eine solche Zertifizierung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, auf Nachfrage bei der Zertifizierungsstelle wurde mitgeteilt, dass eine gutachterliche Prüfung über Qualität und Wirtschaftlichkeit machbar ist.

 

Zwischenergebnis: Die derzeitige Ausgestaltung und Arbeitsteilung hat Vor- und Nachteile. Um den Ist-Zustand zu verbessern, sind mehrere Lösungsansätze denkbar. Diese reichen von der Beibehaltung des Ist-Zustandes mit Optimierungen über die Bündelung der GGFA-Tätigkeiten mit den SGBII-Leistungen des Sozialamtes in einem Eigenbetrieb bis zur Eingliederung aller SGBII-leistungen in der Stadtverwaltung/Sozialamt.
Von der GGFA durchgeführte Maßnahmen sollen künftig auf Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit durch Zertifizierungsstelle geprüft werden.



E.             Controlling für die Arbeitsmarktpolitik

(Dieses Kapitel ist eine Recherche und Aussage des GGFA-Vorstandes)

Zur Frage des Berichtswesens und der Zuständigkeit von Stadtratsgremien hat der GGFA-Vorstand eine Umfrage bei sechs Jobcentern = Optionskommunen durchgeführt (Jena, Schweinfurt, Offenbach, Wiesbaden, Lkr. Fulda, Lkr. St.Wendel).

Es konnte aus den Antworten kein einheitlicher Trend erkannt werden, Anregungen sind ableitbar.

Erlangen wird sein eigenes Verfahren für die Steuerung der Geschäftsprozesse des Jobcenters durch Beschlussfassung in Stadtratsgremien entwickeln müssen.

 

Ein Diskussionsvorschlag könnte sein:

Dreimalige Einbringung des Jobcenters in Gremien (SGA+HFPA) und Stadtrat pro Jahr:

-       Budget und Arbeitsmarktprogramm des jeweiligen Folgejahres mit Ziel- und Zielgruppenvorgaben (Nov./Dez.)

-       Jahres-Budgetbilanz und Eingliederungsbericht u. a. mit Maßnahmenevaluation des Vorjahres (März/April)

-       Zwischenbericht zur Jahresmitte (Juni/Juli)

Gestaltungsvorschlag des Berichtsformats, unabhängig von der zukünftigen Trägerstruktur:

-       ein gemeinsamer Bericht Leistung und Integration

-       ein gemeinsamer Statistikteil

-       klare Themenzuständigkeiten

-       organisiert und zusammengeführt über eine rechtzeitig terminierte Redaktionskonferenz

 

Abhängig von der Entscheidung zugunsten einer Trägerform sind noch weitere Details zu klären, wie z. B. welche Entscheidungen letztlich im Stadtrat und seinen vorgelagerten Gremien getroffen werden sollen und welche evtl. in Gremien der Trägerstruktur (Verwaltungsrat, Werkausschuss).

 

Zwischenergebnis: Andere Job-Center im Optionsmodell haben sehr unterschiedliche Berichtswesen. Das Berichtswesen in Erlangen sollte entsprechend dem o.g. Vorschlag ausgebaut werden.

 

 

F.                         Arbeitsmarktpolitische Entscheidungen

 

Zu unterscheiden sind die Begriffe „kommunale Wirtschaftspolitik“, „kommunale Beschäftigungspolitik“, „kommunale Arbeitsmarktpolitik“ und „kommunale Sozialpolitik“.

Kommunale Wirtschaftspolitik hat als Zielgruppe die Unternehmen. Es geht um die Schaffung und Verbesserung von Rahmenbedingungen für die Ansiedlung und Entwicklung von Unternehmen am Ort. Ihre Maßnahmen sind in der Regel langfristig ausgerichtet und zielen darauf ab, die generellen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft zu verbessern.

Kommunale Beschäftigungspolitik zielt auf die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen (im ersten Arbeitsmarkt), hat also alle Arbeitgeber als Zielgruppe (muss also auch die eigene Rolle als Arbeitgeber kritisch reflektieren). Beschäftigungspolitik zielt vor allem auf den Erhalt von Beschäftigung, weniger auf den Ausbau.

Kommunale Arbeitsmarktpolitik orientiert sich an den Erwerbsfähigen, die aus dem ersten Arbeitsmarkt ausgegrenzt sind, und versucht, die Voraussetzungen für eine (Re-)integration in den Arbeitsmarkt zu schaffen. Sie wendet sich an die Personen, die bereits aus dem Arbeitsmarkt herausgefallen sind und bietet Chancen für die Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt durch Vermittlung.

Kommunale Sozialpolitik ist vor allem an sozialen und gemeinwohlorientierten Zielen ausgerichtet. Sie dient vor allem der sozialen Integration, der Stabilisierung von Nachbarschaften und der Verbesserung des Wohnumfeldes.

 

 

 

 

Für die kommunale Sozialpolitik ist federführend das Sozialreferat bzw. das Sozialamt zuständig. Für die kommunale Wirtschaftspolitik sowie für die kommunale Beschäftigungspolitik zeichnet primär die Abt. Wirtschaftsförderung und Arbeit verantwortlich, in Verbindung mit der Arbeit und den Initiativen des JAZ e. V. Die GGFA zeichnet die Zuständigkeit für die kommunale Arbeitsmarktpolitik.

 

In der November-Sitzung des HFPA und des SGA wurde erstmals ein Arbeitsmarktprogramm der GGFA vorgelegt und beschlossen. Dies erfolgte im Vorgriff auf die Anregung des Antragstellers. Die Struktur dieses Berichtes ist nicht festgeschrieben, Anregungen werden gerne aufgegriffen. Aus Sicht der Verwaltung soll auch in künftigen Jahren das Arbeitsmarktprogramm sowohl dem SGA als auch dem HFPA vorgestellt werden und vom HFPA dann auch beschlossen werden.

 

Zwischenergebnis: Mit dem 2014-Arbeitsprogramm ist ein erster Vorschlag für Beschlüsse des Stadtrates zur Arbeitsmarktpolitik unterbreitet. Das Verfahren sollte beibehalten und die Inhalte können weiter entwickelt werden.

 

 

G.        Ergebnis und Vorschlag der Arbeitsgruppe zur Zukunft der GGFA


1.         Analyse des Ist-Zustandes der GGFA AöR

Die derzeitige Ausgestaltung der GGFA hat Vor- und Nachteile. Im Wesentlichen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit lässt sich die Situation wie folgt zusammenfassen:

 

• Durch die Zusammenfassung des hoheitlichen Fallmanagements und des Betriebs gewerblicher Art (BgA) als Maßnahmeträger in einem Unternehmen sind eine unmittelbare Kundenübergabe sowie eine schnelle und flexible Anpassung der Maßnahmen an die Kundenbedarfe möglich.

• Für den Kunden ist die GGFA ein einheitlicher Ansprechpartner.

• Das Führungspersonal kann für beide Unternehmensteile gleichzeitig tätig werden. Hierdurch kann die Führungsebene relativ schlank gehalten werden.

• Dadurch, dass der BgA in einem von der Stadtverwaltung getrennten Unternehmen angesiedelt ist, besteht die Möglichkeit, auf die Änderung von rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. die Kürzung von Zuschüssen relativ flexibel mit betriebsbedingten Kündigungen zu reagieren. Dadurch wird ein wesentliches, dem Maßnahmeträger immanentes, Risiko minimiert.

• Ein Wettbewerb der Maßnahmeträger findet in Erlangen in geringem Umfang statt.

• Bei interner Vergabe von Dienstleistungsaufträgen kann eine unwirtschaftliche Verwendung von Bundesmitteln systembedingt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

• Die AöR hat Eigeninteressen, die nicht immer deckungsgleich mit den Interessen der Stadt übereinstimmen (z.B. Beibehaltung von Aufgaben, Erhaltung von Arbeitsplätzen). Derweil sind die Einflussnahmemöglichkeiten der Stadt begrenzt, u.a. wegen der externen Mitglieder des Verwaltungsrates.

• Es besteht regelmäßiger Abstimmungsbedarf zwischen Amt 50 und GGFA, insbesondere über Budgetfragen.

 

 

 

 

2.         Möglichkeiten struktureller Veränderungen

 

Mit den in Anlage 5 aufgezeigten Gestaltungsvarianten kann dieser beschriebene Ist-Zustand verbessert werden. Der Arbeitskreis ist zu dem Zwischenergebnis gekommen, drei dieser Varianten eingehender zu beleuchten.

 

a) Variante 1: Beibehaltung des Ist-Zustandes mit Optimierungen

Die erste Möglichkeit besteht darin, auf organisatorische Veränderungen zu verzichten und stattdessen punktuell auf die bestehenden Probleme zu reagieren. Folgende Maßnahmen könnten ergriffen werden:

• Dem Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit könnte durch eine (freiwillige) Zertifizierung der einzelnen Maßnahmen begegnet werden. Im Rahmen dieser Zertifizierung würde auch eine Prüfung der Maßnahmen auf ihre Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hin erfolgen.

• Die Einflussnahmemöglichkeiten der Stadt auf die GGFA könnten durch eine Änderung der Unternehmenssatzung vermehrt werden. So wäre es möglich, dem Verwaltungsrat eine Zuständigkeit für Grundsatzentscheidungen und den Erlass entsprechender Richtlinien einzuräumen. Dem Stadtrat könnte man diesbezüglich, aber auch für weitere, bereits dem Verwaltungsrat obliegende Entscheidungen wie strategische Zielvorgaben, Wirtschaftsplan etc. ein Weisungsrecht einräumen. Ein „Durchregieren“ bis hin zu Einzelfallentscheidungen wäre hingegen auch nach einer Satzungsänderung nicht möglich. Bei VWR-Entscheidungen ohne Weisungsrecht des Stadtrats  würden die nichtstädtischen Mitglieder des Verwaltungsrates weiterhin die Berücksichtigung städtischer Interessen erschweren.

• Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Amt 50 und GGFA könnten Richtlinien erarbeitet werden, die über einen Stadtrats- und Verwaltungsratsbeschluss Verbindlichkeit erlangen.

 

b) Variante 2: Überführung der bisherigen GGFA sowie der Passivleistungen von Amt 50 in einen städtischen Eigenbetrieb

Die zweite Möglichkeit besteht darin, ein einheitliches Jobcenter als Eigenbetrieb der Stadt Erlangen zu gründen. Die Vorteile dieser Lösung lägen vor allem darin, dass die Einflussmöglichkeiten der Stadt nun optimal wären, und dass problematische Schnittstellen bzw. ein Abstimmungsbedarf zwischen Amt 50 und GGFA aufgrund der einheitlichen Leitung entfallen würden. Unter Umständen könnte durch die Zusammenführung auch eine Verschlankung der Führungsebene sowie weitere Kostenersparnisse erreicht werden.

Problematisch wäre hingegen der damit verbundene Übergang des (mittlerweile entfristeten) Personals der GGFA auf die Stadt angesichts des dort herrschenden Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen. Das damit verbundene erhebliche Kostenrisiko müsste durch den künftigen Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse oder durch eine punktuelle Aufhebung des Kündigungsverzichts für den neu gegründeten Eigenbetrieb eingedämmt werden.

Da die Dienstleistungsaufträge auch in dieser Konstellation weiterhin intern vergeben würden, wäre auch ein städtischer Eigenbetrieb dem Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit ausgesetzt. Außerdem würde es auch mit dieser Lösung in Erlangen einen Wettbewerb der Maßnahmeträger so gut wie nicht geben.

 

c) Variante 3: Eingliederung des hoheitlichen Teils der GGFA in die Stadtverwaltung

Die dritte Möglichkeit besteht darin, den hoheitlichen Bereich aus der GGFA herauszulösen und Amt 50 zuzuschlagen. Das Kommunalunternehmen GGFA würde als Maßnahmeträger fortbestehen, der sich wie bisher im Wesentlichen über Bundes-, kommunale und Drittmittel finanzieren würde.

Diese Lösung würde es Amt 50 ermöglichen, selbst zu entscheiden, ob a) Maßnahmen ohne Ausschreibung an den verbliebenen BgA vergeben werden (sog. Inhouse-Vergabe) oder

b) ausgeschrieben werden. Alternativ besteht in den meisten Fällen auch die Möglichkeit c), sog. Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine auszugeben, bei denen die Berechtigten selbst einen Maßnahmeträger auswählen können. Im Fall der Ausschreibung (b) würde ein Wettbewerb zwischen den Maßnahmeträgern entstehen und damit der Vorwurf einer unwirtschaftlichen Leistungserbringung aus dem Weg geräumt werden. In den Fällen a) und c) findet kein Preiswettbewerb statt.

Der Abstimmungsbedarf zwischen Amt 50 und dem hoheitlichen Teil der GGFA würde bei dieser Lösung entfallen, dafür aber ein Abstimmungsbedarf zwischen Hoheit und dem verbleibenden BgA entstehen. Im hoheitlichen Bereich könnten vermutlich durch eine Verschlankung des Führungspersonals Kosten eingespart werden, beim BgA wäre dagegen eine eigenständige Leitung erforderlich. Ob in der Summe mehr oder weniger Verwaltungskosten anfallen, kann ohne Organisationsuntersuchung nicht beurteilt werden.

Ob der BgA wegen der TVöD-Bezahlung im Wettbewerb bestehen kann, ist unsicher. Wenn man den Fortbestand des BgA sichern möchte, müssten die Entscheidungen von Amt 50 über Inhouse-Vergaben an den BgA eng mit dessen Kapazitäten abgestimmt werden. Dies würde die Entscheidungsfreiheit von Amt 50 bei der Auswahl von Maßnahmeträgern und damit den Wettbewerbseffekt der Variante 3 einschränken.

 

Diese drei Varianten sind im Antragstext zur Abstimmung vorgeschlagen (A/B/C-Vorlage).

 

 

Zusammengefasst ist zu sagen:

  1. Die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf einen sog. unechten Dritten (in diesem Fall ein Kommunalunternehmen – AöR –) ist zulässig.
  2. Die Rechtsidentität von SGBII-Leistungsträger und Maßnahmeträger ist möglich, erfordert jedoch erhöhte eigene strenge Anforderungen, um potentiellen Vorwürfen einer Interessenskollision und vor allem dem potentiellen Vorwurf einer schlechten Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vorzubeugen. Herr Schumacher vom Ministerium hat mündlich Zweifel geäußert, ob eine umfassende Prüfung auf eben diese Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglich ist, hat jedoch selbst den Vorschlag gemacht bei der Zertifizierungsstelle anzufragen.
  3. Es verbleibt ein Spannungsfeld zwischen den vom StMAS geforderten dienstlichen Weisungsrechten zur Rechtsform eines Kommunalunternehmens, das eine gewisse Unabhängigkeit des Vorstands voraussetzt bzw. ermöglicht.
  4. Es gibt mehrere Lösungsansätze, mit denen versucht werden kann den Ist-Zustand des Job-Centers zu verbessern. Jede der vorgeschlagenen Varianten hat seine Vor- und Nachteile.

 

Die Stellungnahmen von GGFA Vorstand, Sozialreferat/-amt, Beteiligungsmanagement und GGFA Personalrat sind in der Anlage 6 aufgeführt. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Stellungnahmen aus Sicht der jeweiligen Betroffenheit unterschiedlich ausfallen und deshalb kein einheitliches Meinungsbild abgeben. Deshalb werden – je nach „subjektiver Betrachtung“ – Positionen nicht nur pro einer, sondern zugunsten aller drei Varianten abgegeben.

Am geringsten ist die persönliche Betroffenheit in der Stellungnahme des Beteiligungsmanagements anzunehmen, das sich für Variante A ausspricht. Diesem Vorschlag schließt sich auch Referat II an.

 

 


Anlagen:       

Anlage 1: Fragen zur weiteren Entwicklung der GGFA aus dem SGA/HFPA vom 6.3.2013

Anlage 2: Schreiben des StMAS vom 11.11.2013 und Stellungnahme Rechtsamt vom 17.12.2013

Anlage 3: OBM-Schreiben vom 26.6.2013

Anlage 4: Antwortschreiben des StMAS vom 16.7.2013

Anlage 5: Bewertungsmatrix der Gestaltungsvarianten

Anlage 6: Stellungnahmen GGFA-Vorstand, Sozialreferat/-amt, Beteiligungsmanagement, GGFA-Personalrat