hier: Solaranlagen auf Denkmaldächern - rechtliche Klärung als Chance
1. Der
Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Antrag der SPD-Fraktion Nr. 009/2025 ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Im November 2024 berichtete die Agentur „Bayern Innovativ“ auf ihrer Homepage darüber, dass fast jedes Baudenkmal eine Solaranlage auf dem Dach erhalten kann. Dies geht laut der Agentur aus zwei Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Münster (NRW) hervor. Eine Einzelfallabwägung ist zwar laut Gerichtsentscheidung weiter nötig, aber der Denkmalwert des Daches ist nur noch in seltenen Ausnahmefällen höher anzusetzen als die Nutzung erneuerbarer Energien.
Die SPD-Fraktion beantragt
daher:
1. Die Verwaltung
berichtet darüber, wie oft in den letzten Jahren eine Solaranlage an einem
denkmalgeschützten Gebäude abgelehnt wurde oder der/dem Eigentümer*in bei einer
Anfrage aufgrund des Denkmalschutzes gleich abgeraten wurde.
2. Die Verwaltung informiert die Öffentlichkeit über die geänderte Rechtslage und schreibt zudem Eigentümer*innen von denkmalgeschützten Häusern, die in der Vergangenheit Interesse an einer Solaranlage gezeigt hatten, mit den neuen Informationen an.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Nach § 2 Satz 2 EEG sollen erneuerbare
Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen, somit auch im Rahmen des Bayerischen
Denkmalschutzgesetzes, eingebracht werden. Dieser Sachverhalt wurde bei der
letzten Gesetzesänderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes, die am 1. Juli
2023 in Kraft trat, berücksichtigt. Sofern die Anlagen erneuerbarer Energien überwiegend dem Energiebedarf im
Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung dienen,
kann eine denkmalrechtliche Erlaubnis nur versagt werden, soweit überwiegende
Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster begründet in seinen beiden von der Agentur „Bayern Innovativ“ erwähnten Urteilen den Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis damit, dass durch die beantragten Solaranlagen keine erhebliche Beeinträchtigung für das betroffene Baudenkmal bzw. Ensemblebestandteil entsteht, da sich die Solaranlagen u.a. an die Dachfarbe (Farbigkeit der PV-Module in der Farbe der Dachdeckung) und an die Dachgestalt anpassen und in einem Fall die Anlage auch nur teilweise sichtbar ist.
Die in den Urteilen des Gerichts genannten Gründe für die Genehmigungsfähigkeit der Solaranlagen entsprechen den Rahmenbedingungen für eine Zulässigkeit von Solaranlagen an Baudenkmälern in Bayern. Die Substanz des Baudenkmals ist soweit wie möglich zu erhalten und eine denkmalpflegerisch möglichst verträgliche Vereinbarkeit der Solaranlagen mit dem Erscheinungsbild der Baudenkmäler bzw. Ensemblebestandteile ist herzustellen:
- Auf Flächen,
die nicht vom öffentlichen Raum einsehbar sind, sind (auch) herkömmliche
Solaranlagen regelmäßig erlaubnisfähig.
- In Ensembles sind bei vom öffentlichen Raum aus einsehbaren
Flächen entsprechende Solaranlagen,
die mit dem Erscheinungsbild des Ensembles denkmalfachlich vereinbar
sind (z. B. Farbe von Modulen, Solarziegel, Solarfolien, ggf. integrierte
Anlagen etc.), regelmäßig erlaubnisfähig.
- Bei Einzeldenkmälern sind
auf vom öffentlichen Raum
aus einsehbaren Flächen denkmalverträgliche PV-Anlagen, die mit dem Erscheinungsbild des Denkmals im
Einzelfall denkmalfachlich vereinbar (z. B. Farbe von Modulen,
Solarziegel, Solarfolien, ggf. integrierte Anlagen etc.) und ohne nachteilige Auswirkungen auf die
Substanz sind,
ebenfalls regelmäßig erlaubnisfähig.
Die
Denkmalschutzgesetze sind Ländersache, d.h. das Oberverwaltungsgericht Münster
bezieht sich auf das Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen. Eine neue
Rechtslage für Bayern ergibt sich hierdurch nicht. Nichtsdestotrotz entspricht die Abwägungsentscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Münster der für Solaranlagen gängigen
denkmalrechtlichen Entscheidungspraxis in Bayern und somit auch in Erlangen.
1. Seit der Gesetzesänderung am 1.Juli 2023 wurden drei Anträge/Anfragen zu PV-Anlagen auf Baudenkmälern denkmalrechtlich abgelehnt bzw. ablehnend beurteilt. In allen Fällen wurden Möglichkeiten für eine genehmigungsfähige Ausführung der Solaranlage aufgezeigt (z.B. Anpassung der Farbigkeit der PV-Module an die Farbigkeit der Dachdeckung) bzw. man befindet sich noch im Abstimmungsprozess.
Bei allgemeinen Anfragen zu Solaranlagen im Denkmalschutzbereich werden immer die Möglichkeiten für eine Umsetzung aufgezeigt.
- Es liegt keine geänderte Rechtslage vor. Eine Information der Eigentümer*innen von denkmalgeschützten Häusern ist daher nicht erforderlich.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
Anlage: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion Nr. 009/2025 vom 27.01.2025