Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Der Antrag Nr. 175/2024 des Stadtteilbeirates Süd ist damit abschließend bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30
km/h in der Komotauer Straße ist nach den jetzigen Regelungen der
Straßenverkehrsordnung nicht möglich.
Folgende Regelungen der Straßenverkehrsordnung wurden geprüft:
- Tempo 30-Zone (§ 45 Abs. 1c StVO)
Generell können Tempo 30-Zonen nur in Wohngebieten und ähnlichen Gebieten angeordnet werden. Sie dürfen sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs erstrecken. Daneben ist ein leistungsfähiges innerörtliches Vorfahrtsstraßennetz sicherzustellen. Der Durchgangsverkehr darf nur von geringer Bedeutung sein.
Nördlich der Komotauer Straße befindet sich ein Wohngebiet, südlich der Komotauer Straße das Siemens-Sportgelände. Eine Erhebung aus dem Jahr 2024 ergab, dass täglich
ca. 2.300 Kfz die Straße durchquert haben, von denen ein erheblicher Teil Durchgangsverkehr ist. Zudem ist die Komotauer Straße nicht Teil des Wohngebietes. Daneben ist die Komotauer Straße eine der wenigen Vorfahrtstraßen in Ost-West-Richtung in diesem Gebiet (neben der Schenkstraße), weswegen auf die Vorfahrtstraße nicht verzichtet werden kann. Daneben bündeln Vorfahrtstraßen den Verkehr und entlasten damit die angrenzenden Wohngebiete. Wenn die Vorfahrtsstraße aufgehoben werden sollte (stattdessen Rechts-vor-Links Regelung), ist zu erwarten, dass sich der Verkehr in das angrenzende Wohngebiet verlagert.
Im Ergebnis ist die Ausweisung der Komotauer Straße als Zone - 30 nicht möglich.
- 30 km/h Streckenverbot aufgrund einer
besondere Gefahrenlage (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO)
Für die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 Km/h bestehen sehr enge gesetzliche Voraussetzungen. Ein Streckenverbot kann nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund einer besonderen Gefahrenlage zwingend notwendig ist (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). In der Komotauer Straße gibt es keine besondere Gefahrenlage, insbesondere ist die Komotauer Straße unfalltechnisch unauffällig, weshalb die Anordnung unzulässig ist.
- 30 km/h Streckenverbot aufgrund des
Ausnahmekataloges des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO
Ein Lückenschluss nach Satz 4 Nr. 4 ist nicht ersichtlich. Eine innerörtliche streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nach Satz 4 Nr. 6 scheidet ebenfalls aus. Der hochfrequentierte Schulweg ist nicht existent, die Komotauer Straße ist im aktuellen Schulwegplan der Friedrich-Rückert-Schule nicht als Schulweg ausgewiesen ist. Ebenso verfügt die Siemens Kindertagesstätte nicht über einen unmittelbaren Zugang zur Straße, weshalb eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 Km/h nicht möglich ist.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung
vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1 zu BV 614/095/2025: Antrag Nr. 175/2024 des Stadtteilbeirates Süd
Anlage 2 zu BV 614/095/2025: Schulwegplan Friedrich-Rückert-Straße