Betreff
Ausweitung/ Einrichtung Tempo 30 in der Komotauer Straße, Antrag Nr. 175/2024 des Stadtteilbeirates Süd
Vorlage
614/095/2025
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Der Antrag Nr. 175/2024 des Stadtteilbeirates Süd ist damit abschließend bearbeitet.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in der Komotauer Straße ist nach den jetzigen Regelungen der Straßenverkehrsordnung nicht möglich.
Folgende Regelungen der Straßenverkehrsordnung wurden geprüft:

 

  1. Tempo 30-Zone (§ 45 Abs. 1c StVO)
    Generell können Tempo 30-Zonen nur in Wohngebieten und ähnlichen Gebieten angeordnet werden. Sie dürfen sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs erstrecken. Daneben ist ein leistungsfähiges innerörtliches Vorfahrtsstraßennetz sicherzustellen. Der Durchgangsverkehr darf nur von geringer Bedeutung sein.
    Nördlich der Komotauer Straße befindet sich ein Wohngebiet, südlich der Komotauer Straße das Siemens-Sportgelände. Eine Erhebung aus dem Jahr 2024 ergab, dass täglich
    ca. 2.300 Kfz die Straße durchquert haben, von denen ein erheblicher Teil Durchgangsverkehr ist. Zudem ist die Komotauer Straße nicht Teil des Wohngebietes. Daneben ist die Komotauer Straße eine der wenigen Vorfahrtstraßen in Ost-West-Richtung in diesem Gebiet (neben der Schenkstraße), weswegen auf die Vorfahrtstraße nicht verzichtet werden kann. Daneben bündeln Vorfahrtstraßen den Verkehr und entlasten damit die angrenzenden Wohngebiete. Wenn die Vorfahrtsstraße aufgehoben werden sollte (stattdessen Rechts-vor-Links Regelung), ist zu erwarten, dass sich der Verkehr in das angrenzende Wohngebiet verlagert.
    Im Ergebnis ist die Ausweisung der Komotauer Straße als Zone - 30 nicht möglich.

  2. 30 km/h Streckenverbot aufgrund einer besondere Gefahrenlage (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO)
    Für die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 Km/h bestehen sehr enge gesetzliche Voraussetzungen. Ein Streckenverbot kann nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund einer besonderen Gefahrenlage zwingend notwendig ist (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). In der Komotauer Straße gibt es keine besondere Gefahrenlage, insbesondere ist die Komotauer Straße unfalltechnisch unauffällig, weshalb die Anordnung unzulässig ist.

  3. 30 km/h Streckenverbot aufgrund des Ausnahmekataloges des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO
    Ein Lückenschluss nach Satz 4 Nr. 4 ist nicht ersichtlich. Eine innerörtliche streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nach Satz 4 Nr. 6 scheidet ebenfalls aus. Der hochfrequentierte Schulweg ist nicht existent, die Komotauer Straße ist im aktuellen Schulwegplan der Friedrich-Rückert-Schule nicht als Schulweg ausgewiesen ist. Ebenso verfügt die Siemens Kindertagesstätte nicht über einen unmittelbaren Zugang zur Straße, weshalb eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 Km/h nicht möglich ist.

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:             Anlage 1 zu BV 614/095/2025: Antrag Nr. 175/2024 des Stadtteilbeirates Süd

                               Anlage 2 zu BV 614/095/2025: Schulwegplan Friedrich-Rückert-Straße