Betreff
Fortschreibung des Lärmaktionsplans 2024; Erteilung des Einvernehmens der Regierung von Mittelfranken
Vorlage
31/277/2025
Aktenzeichen
VII/31
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Vor der Veröffentlichung des Lärmaktionsplanes (LAP) ist abschließend das Einverständnis der Regierung von Mittelfranken einzuholen. Mit Schreiben vom 04.11.2024 wurde die im UVPA 17.09.2024 beschlossenen Version des LAP an die Regierung übersandt.

 

Per E-Mail gingen am 21.11.2024 Änderungsvorschläge der Regierung ein. Diese Anmerkungen wurden geprüft und im LAP angepasst. Es handelte sich um redaktionelle Anpassungen.

 

Anmerkungen der Regierung von Mittelfranken:

 

1.     Öffentlichkeitsbeteiligung
Wann und wie lange erfolgte die ÖB II? Wo wurde dabei der LAP im Entwurf ausgelegt? Wie war er zugänglich?

2.    Langfristige Strategie der Stadt Erlangen
Diese ist nicht eindeutig erkennbar bzw. definiert. Evtl. könnte ein Satz in Kap. 5 ergänzt werden, welche langfristige Strategien die Stadt Erlangen verfolgt (z.B. Umstellung aller Busse auf E-Busse, Verwendung lärmmindernder Straßenbeläge bei erforderlichen Sanierungen,)

3.    Geplante Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans
Diese sind nicht eindeutig erkennbar bzw. genannt.

4.    Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen
Hier wäre es sinnvoll, ein extra Kapitel einzufügen – ähnlich wie beim bayernweiten LAP der ROF (vgl. Kap. 7.3 auf S. 21):
Broschüre DIN A4 - Bild groß (bayern.de)
S. hierzu auch das Formblatt des LfU im Anhang dieser E-Mail. Die ROF hat dieses als Anlage im LAP mit aufgenommen.

5.    Vorlage der Zusammenfassung für die Meldung an die EU
Falls diese bereits an die Regierung von Oberfranken übermittelt wurde, bitten wir um eine Kopie der E-Mail. Termin für die Übermittlung an die ROF war bereits im November 2024.
Die Übermittlung an das UBA hatte bis zum 18.11.2024 zu erfolgen.

6.    Bei den Steckbriefen der Lärmschwerpunkte wird teilweise der Splittmastixasphalt mit eine 2 dB(A)-Abschlag versehen. Es wird darauf hingewiesen, dass das StMB auf Grundlage basierend auf den Erkenntnissen des Arbeitskreises „Leiser Straßenverkehr in Bayern“ innerorts keinen SMA-Belag als lärmmindernden Fahrbahnbelag empfiehlt (siehe: Lärmmindernde Fahrbahnbeläge - Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (bayern.de)).

7.    Bei den Steckbriefen der Lärmschwerpunkte wird bei Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h von einer Reduzierung von 3 dB(A) ausgegangen. Nach unseren Erfahrungen ist jedoch nur von einer Reduzierung von 1 bis 2 dB(A) auszugehen.

8.    Bei den Steckbriefen mit den Lärmschwerpunkten wird teilweise noch von lärmarmen Asphaltbelägen gesprochen. Die Begrifflichkeit „lärmarm“ sollte durch „lärmmindernd“ ersetzt werden.

Stellungnahme der Stadt Erlangen zu den Anmerkungen:

 

1.    Auslegungszeitraum (01.03.2024 – 07.04.2024) und Zugang zum Entwurf wurden im Textteil ergänzt (PDF-Seite 36).

2.    Geeignete langfristige Strategien zur Lärmminderung in Erlangen werden bereits im Verkehrsentwicklungsplan sowie Stadtentwicklungskonzept beschrieben. Hierauf wird im Maßnahmenteil verwiesen (siehe Kapitel 5.1). Es wird die Information ergänzt, dass die Dokumente geeignete Langfriststrategien zur Lärmminderung enthalten und auch in diesem Sinne zu verfolgen sind. Es wurde ein Absatz in den LAP eingefügt (S.38).

3.    Aus Sicht der Stadt Erlangen wird auf diesen Punkt in der Zusammenfassung eingegangen.

4.    Sofern es hier maßgeblich um die Unterschiede in den Berechnungsmethoden zur Kartierung und somit die geringe Vergleichbarkeit zwischen den Kartierungen 2017 und 2022 geht, kann ggf. ein kurzer Absatz ergänzt werden. Dies ist unter Punkt 1.3 (S. 9) erfolgt.

5.    Nach Klärung der Einwendungen und dem erfolgten Einvernehmen der Regierung von Mittelfranken, wird die Zusammenfassung inkl. des LAP an die Regierung von Oberfranken übermittelt.

 

6.    Hier ist nach Rücksprache mit dem LfU (Herr Bauer) und dem SG 31 (Herr Lichtenberg) keine Anpassung notwendig. Nach Aussage des LfU werden die Deckschichten SMA 5 und SMA 8 bei Geschwindigkeiten ≤ 60 km/h bei der Berechnung nach BUB mit einem Abschlag von ca. 2,6 dB(A) versehen. Daher sind diese Deckschichten in Kontext der Umgebungslärmkartierung und der nachfolgenden Lärmaktionsplanung als geeignete Maßnahme zu sehen, um die Anzahl der Betroffenen zu reduzieren. 

Die Fahrbahnbeläge im Bestand wurden nach ungefährer Wirkung gemäß BUB zusammengefasst. Die Analyse der Schwerpunkte ist als Bestandsaufnahme zu verstehen und enthält noch keine Empfehlungen. In den Maßnahmen der Lärmschwerpunkte erfolgt keine Festlegung auf konkrete lärmmindernde Fahrbahnbeläge.

 

7.    Die Wirkung von Tempo-30 statt Tempo-50 kann in Übereinstimmung der BUB/RLS überschläglich mit > 2 dB(A) beziffert werden, was gemäß den Rundungsregelungen (aufrunden auf ganze dB) als 3 dB(A) und damit auch als hinreichend wirksam zu werten ist. Der Wortlaut „etwa 3 dB(A)“ wird durch den Wortlaut „bis zu 3 dB(A)“ ersetzt

8.    Der Wortlaut „lärmarm“ wird mit dem Wortlaut „lärmmindernd“ ersetzt.

 

Nach Anpassung des LAP wurde das Einvernehmen der Regierung von Mittelfranken am 19.12.2024 erteilt (Vgl. Anlage 1).  Die aktuelle Version der LAP ist der MzK als Anlage 2 angefügt.

 


Anlagen:

 

- Schreiben_Reg_v_Mfr_Einvernehmen_zum LAP

- LAP-Erlangen-2024 Bericht