Variante A
Die
Abfallentsorgung wird künftig für alle Grundstücke entsprechend der derzeit
geltenden Abfallwirtschaftssatzung umgesetzt.
Die Transportwege betragen für alle Grundstücke im Stadtgebiet maximal 15 bzw.
10 m.
§ 13 der Abfallwirtschaftsatzung wird für alle Grundstücke angewandt und
beschlossen.
oder
Variante B
Die
Abfallwirtschaftssatzung wird so gefasst, dass die enthaltenen
Transportentfernungen nur für die ab 2016 neu- oder umgebauten Grundstücke
gelten.
Für Grundstücke, die vor 2016 bebaut wurden, erfolgt die Abfallentsorgung
weiterhin ohne Transportwegbegrenzung.
Eine Änderung von § 13 der Abfallwirtschaftssatzung wird beschlossen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Im Jahr 2022 wurde u.a. die Abfallwirtschaft
der Stadt Erlangen durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV)
geprüft. In seinem Prüfbericht hat der BKPV in Textziffer 41a festgestellt,
dass der in Erlangen praktizierte Vollservice mit 5 Müllwerkern unüblich sei.
Lediglich die Stadt München setzt bis zu 5 Müllwerker im Vollservice ein,
allerdings müssen dort die Abfallbehälter teilweise aus Kellern und Hinterhöfen
geholt werden.
Die Feststellung des BKPV entspricht nur zum
Teil den tatsächlichen Arbeitsabläufen bei der städtischen Müllabfuhr.
In der Stadt Erlangen werden die
Abfallbehälter ebenfalls im Vollservice abgeholt; d.h. die Behälter werden zur
Entleerung vom Grundstück herausgeholt und nach erfolgter Leerung an den
Abholort im Grundstück zurückgestellt.
Die Stadt München unterscheidet in ihrer
Satzung bei den Transportwegen zwischen Objekten die vor und nach 1995 erstellt
wurden. Bei Grundstücken die nach 1995 an die Abfallentsorgung angeschlossen
wurden, gelten vergleichbare Festlegungen bezüglich Standplatzentfernung zum
Entsorgungsfahrzeug, Transportwege, Untergrundbefestigung etc. wie in Erlangen.
Die Stadt Erlangen unterscheidet bei
Transportentfernungen etc. ebenfalls zwischen Objekten die vor und nach 2016 an
die Abfallentsorgung angeschlossen wurden. Jedoch wurde in der
Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Erlangen (AWS) kein Stichtag wie in der
Stadt München festgelegt.
2016 wurde § 13, der die Basis für den
Vollservice darstellt, neu und vor allem ausführlicher geregelt. Hierbei wurden
u.a. die Transportwege auf 15 m (Müllbehälter 60 – 240 l) bzw. auf 10 m (770
l/1.100 l) beschränkt und weitere Regelungen bzgl. der Standplatzgestaltung
definiert.
Bis dahin hieß es in der Satzung lediglich, dass Müllbehälter so aufzustellen
sind, dass die Müllabfuhr möglichst wirtschaftlich durchgeführt werden kann.
Dies hat zu regelmäßigen Diskussionen mit Grundstückseigentümern und Bauherren
geführt, sodass diese eindeutigen Festlegungen der Transport- und
Entfernungsregelungen notwendig wurden.
Seit 2016 ist § 13 der AWS die Grundlage für
alle Beratungen bei Neu- und Umbauten. Bei Grundstücken die vor 2016 an die
Abfallentsorgung angeschlossen wurden, findet § 13 der AWS keine praktische
Anwendung. Bei diesen Grundstücken (ca. 95 % des Wohn- und Gebäudebestandes im
Stadtgebiet) können die Transportwege der Abfallbehälter länger als 15 bzw. 10
m sein. Behälter werden ebenfalls über Treppen und aus Hinterhöfen abgeholt und
zurückgestellt.
Zur Bearbeitung der Textziffer 41 a des
BKPVs werden zwei Varianten zur Auswahl gestellt:
Variante A
Die Abfallentsorgung wird künftig für alle Grundstücke entsprechend der
derzeit geltenden Abfallwirtschaftssatzung umgesetzt.
Die Transportwege betragen für alle Grundstücke im Stadtgebiet maximal 15 bzw.
10 m.
Die Abfallwirtschaftssatzung von 2016 gilt
unmittelbar mit Inkrafttreten für alle Grundstückseigentümer, deren Grundstücke
an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind. Einen Vertrauensschutz
dergestalt, dass eine einmal eingeführte Regelung für die Aufstellung von
Müllbehältnissen für immer so bleiben muss, gibt es nicht. Vielmehr muss der
Betroffene mit Änderungen rechnen. Dies gilt erst recht für den Fall, dass eine
Satzungsbestimmung früher nicht konsequent vollzogen worden ist (vgl. VGH
München, Beschluss vom 21.03.1997 - 20 B 96.2500, BeckRS 1997, 24687).
Nur in Härtefällen (bei Unzumutbarkeit) kann es eine Verpflichtung geben, nach
pflichtgemäßem Ermessen eine Ausnahme zu gewähren.
Das bedeutet, dass die aktuelle Fassung der
Abfallwirtschaftssatzung bereits für alle Grundstücke im Stadtgebiet gilt und
entsprechend angewendet werden muss.
Damit die Satzungsvorgaben erfüllt werden,
müssen zunächst alle Grundstücke die vor 2016 bebaut wurden, kontrolliert
werden. Nach erfolgter Überprüfung werden die betroffenen
Grundstücks-eigentümer angeschrieben und aufgefordert, die Abfallbehälter
(Restmüll, Bioabfall, Papier und gelbe Tonne/gelber Sack) unter Beachtung des
Transportweges bereitzustellen. Bei einer nicht unerheblichen Zahl der
Grundstückseigentümer wird es notwendig sein, dass in einem persönlichen
Beratungsgespräch der Aufstellort des Abfallbehälters festgelegt wird.
Bei enger bzw. nicht anfahrfahrbarer Bebauung (z.B. Reihenhäuser) müssen
spezielle, der Behälteranzahl entsprechend große Aufstellbereiche an den
Fahrbahnrändern für die Abfallbehälter definiert werden. Diese Aufstellbereiche
müssen so gestaltet werden, dass Sie ganztägig keine Verkehrsbehinderung
darstellen. Bei den Aufstellbereichen müssen die Nutzer die Abfallbehälter
selbst zum Abholort bringen und wieder abholen. Eine Fremdbefüllung der
Behälter kann nicht ausgeschlossen werden. Gerade bei den Aufstellbereichen
kann davon ausgegangen werden, dass die Abfallbehälter über Tage hinweg dort
stehen. Bei einer Vielzahl der Fälle werden solche Aufstellbereiche aufgrund
nicht vorhandener Flächen, Parkplatzmangel, enger Bebauung etc., nicht
realisierbar sein.
Eine Umsetzung bedeutet einen erheblichen
Zeit- und Personalaufwand, der nicht konkret beziffert werden kann. In der
Abfallwirtschaft ist aktuell kein adäquates Personal für die Maßnahme
vorhanden, sodass eine sofortige Umsetzung nicht möglich ist. Angesichts des
demographischen Wandels muss sich eine Vielzahl von Bürger*innen auf die
veränderten Vorgaben der Transportwege etc. einstellen bzw. Maßnahmen treffen
(z.B. Hausmeisterdienste). Dies wird zu sehr viel Unmut in der Bevölkerung
führen und eine erhebliche Einschränkung des Services der Abfallwirtschaft
bedeuten.
Variante B
Die Abfallwirtschaftssatzung wird zukünftig so gefasst, dass die
enthaltenen Transportentfernungen nur für die ab 2016 neu- oder umgebauten
Grundstücke gelten.
Für Grundstücke, die vor 2016 bebaut wurden, erfolgt die Abfallentsorgung
weiterhin ohne Transportwegbegrenzung.
Diese Regelung ist zulässig, da die Grundstückseigentümer
durch die Anpassung des § 13 AWS begünstigt werden. Das aus dem
Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Grundgesetz abgeleitete Rückwirkungsverbot von
neu erlassenen Rechtsnormen findet hier keine Anwendung.
Grundsätzlich gilt die aktuelle Fassung der
Abfallwirtschaftssatzung bereits für alle Grundstücke im Stadtgebiet. Durch die
Unterscheidung der Grundstücke vor und nach 2016 werden die vor 2016 bebauten
Grundstücke begünstigt, da die Abfallentsorgung wie gehabt durchgeführt wird.
Sofern sich die Stadt Erlangen aus
sachlichen Gründen entschließt, diese Regelung in der Zukunft wieder zu ändern,
verstößt dies auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG.
Sachliche Gründe sind z.B.
·
Änderung der Gesetzeslage
(Änderungen im KrWG oder im Bayer. Abfallgesetz)
·
Änderung der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
·
Verschlechterung der Haushaltslage
·
Anweisung/Empfehlung der
Rechtsaufsicht bzw. des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes
·
Angleichung der Rechtslage an die
Rechtslage in den Nachbarstädten
Aufgrund der
Sachgründe erscheint es durchaus opportun eine Datumsregelung in § 13 der
Abfallwirtschaftssatzung aufzunehmen.
Empfehlung der Verwaltung
Die Verwaltung
präferiert die Umsetzung der Variante B zur Bearbeitung des Prüfungsvermerks
des BKPV mit der Datumsregelung in § 13 Abfallwirtschaftssatzung.
Die Abfallwirtschaft ist aktuell weder personell noch technisch ausgerüstet für
eine sofortige Umsetzung der Variante A.
Die vorhandenen
Computerprogramme für Behälterverwaltung, Sperrmülldisposition und
Tourenplanung sind zwischen 29 und 14 Jahre alt. Das vorhandene
Tourenplanungsmodul entspricht hierbei nicht den aktuellen Herausforderungen
einer wirtschaftlichen und effizienten Abfuhrplanung.
Die Arbeiten zur
Anschaffung eines neuen Computerprogramms zur technischen Unterstützung der
Mitarbeiter laufen bereits. Mit neuer, zeitgemäßer Computerunterstützung können
dann auch die übrigen Abläufe der Müllabfuhr optimiert werden.
Mit der Umsetzung
der Variante B bleibt es bei der bisherigen Mitarbeiterstärke der Abfuhrgruppen
und dem damit verbundenen Service für die Erlanger Bürgerinnen und Bürger.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja,
positiv*
ja,
negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in
der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und
eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht
zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Auszug aus der Abfallwirtschaftssatzung