Betreff
Prüfbericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands; Bearbeitung Textziffer 41a - Anpassung der Transportwege
Vorlage
772/028/2023
Aktenzeichen
I/EB77
Art
Beschlussvorlage

Variante A

Die Abfallentsorgung wird künftig für alle Grundstücke entsprechend der derzeit geltenden Abfallwirtschaftssatzung umgesetzt. 
Die Transportwege betragen für alle Grundstücke im Stadtgebiet maximal 15 bzw. 10 m.
§ 13 der Abfallwirtschaftsatzung wird für alle Grundstücke angewandt und beschlossen.

 

oder

 

Variante B
Die Abfallwirtschaftssatzung wird so gefasst, dass die enthaltenen Transportentfernungen nur für die ab 2016 neu- oder umgebauten Grundstücke gelten.
Für Grundstücke, die vor 2016 bebaut wurden, erfolgt die Abfallentsorgung weiterhin ohne Transportwegbegrenzung.
Eine Änderung von § 13 der Abfallwirtschaftssatzung wird beschlossen.

 


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Im Jahr 2022 wurde u.a. die Abfallwirtschaft der Stadt Erlangen durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) geprüft. In seinem Prüfbericht hat der BKPV in Textziffer 41a festgestellt, dass der in Erlangen praktizierte Vollservice mit 5 Müllwerkern unüblich sei. Lediglich die Stadt München setzt bis zu 5 Müllwerker im Vollservice ein, allerdings müssen dort die Abfallbehälter teilweise aus Kellern und Hinterhöfen geholt werden.

Die Feststellung des BKPV entspricht nur zum Teil den tatsächlichen Arbeitsabläufen bei der städtischen Müllabfuhr.

In der Stadt Erlangen werden die Abfallbehälter ebenfalls im Vollservice abgeholt; d.h. die Behälter werden zur Entleerung vom Grundstück herausgeholt und nach erfolgter Leerung an den Abholort im Grundstück zurückgestellt.

Die Stadt München unterscheidet in ihrer Satzung bei den Transportwegen zwischen Objekten die vor und nach 1995 erstellt wurden. Bei Grundstücken die nach 1995 an die Abfallentsorgung angeschlossen wurden, gelten vergleichbare Festlegungen bezüglich Standplatzentfernung zum Entsorgungsfahrzeug, Transportwege, Untergrundbefestigung etc. wie in Erlangen.

Die Stadt Erlangen unterscheidet bei Transportentfernungen etc. ebenfalls zwischen Objekten die vor und nach 2016 an die Abfallentsorgung angeschlossen wurden. Jedoch wurde in der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Erlangen (AWS) kein Stichtag wie in der Stadt München festgelegt.

2016 wurde § 13, der die Basis für den Vollservice darstellt, neu und vor allem ausführlicher geregelt. Hierbei wurden u.a. die Transportwege auf 15 m (Müllbehälter 60 – 240 l) bzw. auf 10 m (770 l/1.100 l) beschränkt und weitere Regelungen bzgl. der Standplatzgestaltung definiert.
Bis dahin hieß es in der Satzung lediglich, dass Müllbehälter so aufzustellen sind, dass die Müllabfuhr möglichst wirtschaftlich durchgeführt werden kann. Dies hat zu regelmäßigen Diskussionen mit Grundstückseigentümern und Bauherren geführt, sodass diese eindeutigen Festlegungen der Transport- und Entfernungsregelungen notwendig wurden.

Seit 2016 ist § 13 der AWS die Grundlage für alle Beratungen bei Neu- und Umbauten. Bei Grundstücken die vor 2016 an die Abfallentsorgung angeschlossen wurden, findet § 13 der AWS keine praktische Anwendung. Bei diesen Grundstücken (ca. 95 % des Wohn- und Gebäudebestandes im Stadtgebiet) können die Transportwege der Abfallbehälter länger als 15 bzw. 10 m sein. Behälter werden ebenfalls über Treppen und aus Hinterhöfen abgeholt und zurückgestellt.

Zur Bearbeitung der Textziffer 41 a des BKPVs werden zwei Varianten zur Auswahl gestellt:

 

Variante A

Die Abfallentsorgung wird künftig für alle Grundstücke entsprechend der derzeit geltenden Abfallwirtschaftssatzung umgesetzt. 
Die Transportwege betragen für alle Grundstücke im Stadtgebiet maximal 15 bzw. 10 m.

Die Abfallwirtschaftssatzung von 2016 gilt unmittelbar mit Inkrafttreten für alle Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind. Einen Vertrauensschutz dergestalt, dass eine einmal eingeführte Regelung für die Aufstellung von Müllbehältnissen für immer so bleiben muss, gibt es nicht. Vielmehr muss der Betroffene mit Änderungen rechnen. Dies gilt erst recht für den Fall, dass eine Satzungsbestimmung früher nicht konsequent vollzogen worden ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.03.1997 - 20 B 96.2500, BeckRS 1997, 24687).
Nur in Härtefällen (bei Unzumutbarkeit) kann es eine Verpflichtung geben, nach pflichtgemäßem Ermessen eine Ausnahme zu gewähren.

Das bedeutet, dass die aktuelle Fassung der Abfallwirtschaftssatzung bereits für alle Grundstücke im Stadtgebiet gilt und entsprechend angewendet werden muss.

Damit die Satzungsvorgaben erfüllt werden, müssen zunächst alle Grundstücke die vor 2016 bebaut wurden, kontrolliert werden. Nach erfolgter Überprüfung werden die betroffenen Grundstücks-eigentümer angeschrieben und aufgefordert, die Abfallbehälter (Restmüll, Bioabfall, Papier und gelbe Tonne/gelber Sack) unter Beachtung des Transportweges bereitzustellen. Bei einer nicht unerheblichen Zahl der Grundstückseigentümer wird es notwendig sein, dass in einem persönlichen Beratungsgespräch der Aufstellort des Abfallbehälters festgelegt wird.
Bei enger bzw. nicht anfahrfahrbarer Bebauung (z.B. Reihenhäuser) müssen spezielle, der Behälteranzahl entsprechend große Aufstellbereiche an den Fahrbahnrändern für die Abfallbehälter definiert werden. Diese Aufstellbereiche müssen so gestaltet werden, dass Sie ganztägig keine Verkehrsbehinderung darstellen. Bei den Aufstellbereichen müssen die Nutzer die Abfallbehälter selbst zum Abholort bringen und wieder abholen. Eine Fremdbefüllung der Behälter kann nicht ausgeschlossen werden. Gerade bei den Aufstellbereichen kann davon ausgegangen werden, dass die Abfallbehälter über Tage hinweg dort stehen. Bei einer Vielzahl der Fälle werden solche Aufstellbereiche aufgrund nicht vorhandener Flächen, Parkplatzmangel, enger Bebauung etc., nicht realisierbar sein.

Eine Umsetzung bedeutet einen erheblichen Zeit- und Personalaufwand, der nicht konkret beziffert werden kann. In der Abfallwirtschaft ist aktuell kein adäquates Personal für die Maßnahme vorhanden, sodass eine sofortige Umsetzung nicht möglich ist. Angesichts des demographischen Wandels muss sich eine Vielzahl von Bürger*innen auf die veränderten Vorgaben der Transportwege etc. einstellen bzw. Maßnahmen treffen (z.B. Hausmeisterdienste). Dies wird zu sehr viel Unmut in der Bevölkerung führen und eine erhebliche Einschränkung des Services der Abfallwirtschaft bedeuten.

Variante B

Die Abfallwirtschaftssatzung wird zukünftig so gefasst, dass die enthaltenen Transportentfernungen nur für die ab 2016 neu- oder umgebauten Grundstücke gelten.
Für Grundstücke, die vor 2016 bebaut wurden, erfolgt die Abfallentsorgung weiterhin ohne Transportwegbegrenzung.

Diese Regelung ist zulässig, da die Grundstückseigentümer durch die Anpassung des § 13 AWS begünstigt werden. Das aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Grundgesetz abgeleitete Rückwirkungsverbot von neu erlassenen Rechtsnormen findet hier keine Anwendung.

Grundsätzlich gilt die aktuelle Fassung der Abfallwirtschaftssatzung bereits für alle Grundstücke im Stadtgebiet. Durch die Unterscheidung der Grundstücke vor und nach 2016 werden die vor 2016 bebauten Grundstücke begünstigt, da die Abfallentsorgung wie gehabt durchgeführt wird.

Sofern sich die Stadt Erlangen aus sachlichen Gründen entschließt, diese Regelung in der Zukunft wieder zu ändern, verstößt dies auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG.
Sachliche Gründe sind z.B.

·         Änderung der Gesetzeslage (Änderungen im KrWG oder im Bayer. Abfallgesetz)

·         Änderung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

·         Verschlechterung der Haushaltslage

·         Anweisung/Empfehlung der Rechtsaufsicht bzw. des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes

·         Angleichung der Rechtslage an die Rechtslage in den Nachbarstädten

 

Aufgrund der Sachgründe erscheint es durchaus opportun eine Datumsregelung in § 13 der Abfallwirtschaftssatzung aufzunehmen.

 

Empfehlung der Verwaltung

Die Verwaltung präferiert die Umsetzung der Variante B zur Bearbeitung des Prüfungsvermerks des BKPV mit der Datumsregelung in § 13 Abfallwirtschaftssatzung.
Die Abfallwirtschaft ist aktuell weder personell noch technisch ausgerüstet für eine sofortige Umsetzung der Variante A.

Die vorhandenen Computerprogramme für Behälterverwaltung, Sperrmülldisposition und Tourenplanung sind zwischen 29 und 14 Jahre alt. Das vorhandene Tourenplanungsmodul entspricht hierbei nicht den aktuellen Herausforderungen einer wirtschaftlichen und effizienten Abfuhrplanung.

Die Arbeiten zur Anschaffung eines neuen Computerprogramms zur technischen Unterstützung der Mitarbeiter laufen bereits. Mit neuer, zeitgemäßer Computerunterstützung können dann auch die übrigen Abläufe der Müllabfuhr optimiert werden.

Mit der Umsetzung der Variante B bleibt es bei der bisherigen Mitarbeiterstärke der Abfuhrgruppen und dem damit verbundenen Service für die Erlanger Bürgerinnen und Bürger.

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:  Auszug aus der Abfallwirtschaftssatzung