Betreff
Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen
Vorlage
30/061/2022/1
Aktenzeichen
III/30; V/51
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

1     Die Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Entwurf vom 20.12.2022 - Anlage 1) wird beschlossen.

 


1.    Ausgangslage:

a) Die Gebührensätze sind für die städtischen Regeleinrichtungen seit dem 01.09.2016 bzw. für die Spiel- und Lernstuben seit 2012 unverändert. Die städtischen Gebühren liegen zwischenzeitlich erheblich sowohl unter den örtlichen als auch den überörtlichen Vergleichswerten.
Ein aktuell durchgeführter Vergleich der Kitagebühren (Anlage 3) mit vier mittleren Großstädten (Ingolstadt, Fürth, Regensburg und Würzburg) sowie mit der Stadt Nürnberg zeigt, dass die Gebühren in Erlangen im Bereich der Kinderkrippen ca. 12% unter dem Durchschnitt, im Bereich der Kindergärten ca. 10% unter dem Durchschnitt und im Bereich der Horte ca. 20% unter dem Durchschnitt liegen.
Der Vergleich zu den Elternbeiträgen der freien und gemeinnützigen Träger im Stadtgebiet Erlangen zeigt ebenso enorme Abweichungen, was von diesen auch aus Wettbewerbsgründen und in Sorge um die wirtschaftliche Situation ihrer Einrichtungen immer wieder moniert wird.
Ebenso hat die Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband im Jahr 2022 ergeben, dass eine Erhöhung der Gebührensätze dringend angezeigt ist.

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gebühren, wie in der Änderungssatzung aufgenommen, zu erhöhen.

b) Aufgrund des Programms Zukunft Grundschulen soll die Betreuung in Form der „Kooperativen Ganztagsbildung“ als neue Betreuungsform in die Satzung aufgenommen werden.

Im Rahmen des Modellvorhabens Kooperative Ganztagsbildung an der Michael-Poeschke-Schule wird zum Schuljahresbeginn 2023/24 die rhythmisierte Variante (gebundenes Ganztagsangebot) eingeführt. Der städtische Hort HoList ist hierbei der Kooperationspartner. Gemäß der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Erlangen ist die Mittagsverpflegung Teil der Kombieinrichtung und wird für die flexible und rhythmisierte Variante vom Ganztagskooperationspartner organisiert. Da Kinder aus dem gebundenen Ganztagsangebot nicht zwingend ergänzende Hortangebote buchen müssen, bedarf es auch für die Mittagsverpflegung einer Rechtsgrundlage in der Satzung, damit die tatsächlichen Kosten der Verpflegung für diese Kinder in Rechnung gestellt werden können.


 

c) Die Verpflegungsgebühren, die seit 2016 nicht angepasst wurden, sollten ebenfalls erhöht werden. Denn auch im Bereich der Kita-Verpflegung ist die Stadt angehalten, die kommunal- und haushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten, d. h. wirtschaftlich und sparsam zu agieren. Zudem muss vermieden werden, dass eine verdeckte Bezuschussung erfolgt.

Die Änderung der Gebührensatzung soll zum neuen Kitajahr ab 01.09.2023 in Kraft treten. Damit im neuen Anmeldeverfahren, welches Anfang März 2023 beginnt, allen Eltern die zutreffenden Gebühren ab September 2023 mitgeteilt werden können, ist eine Beschlussfassung im März 2023 notwendig.

Zur besseren Übersichtlichkeit werden die Gebühren in Tabellenform dargestellt.

 

Die (ursprüngliche) Beschlussvorlage war am 09.02.2023 ohne die dieser Vorlage beigefügte Anlage 4 im JHA zur Begutachtung. Der Ausschuss hat die Vorlage als Einbringung behandelt. Um die Gebührenregelungen besser verständlich zu machen, insbesondere mit dem staatlichen Beitragszuschuss und der Möglichkeit von Gebührenermäßigungen, hat die Verwaltung nunmehr noch die Anlage 4 dieser (Referenz-)vorlage beigefügt.

 

 

2.    Neuregelungen:

 

a)            In § 3 Abs. 1 Nr. 1 – Gebühren Krippe

Die Gebühr für den Besuch einer Kindertageseinrichtung von Kindern unter 2 Jahren 6 Monaten (Krippe) soll in einem ersten Schritt zum 01.09.2023 um 20 Euro in allen Buchungskategorien und in einem zweiten Schritt zum 01.09.2024 um weitere 10 Euro in allen Buchungskategorien erhöht werden, um zumindest zum Durchschnittswert der kommunalen Vergleichsstädte aufzuschließen.

 

b)            In § 3 Abs. 1 Nr. 2 – Gebühren Kindergärten, Horte, Kooperative Ganztagsbetreuung

Die Gebühr für den Besuch einer Kindertageseinrichtung von Kindern ab 2 Jahren 6 Monaten (Kindergarten, Kinderhorte, Horte in Form der Kooperativen Ganztagsbildung) soll in einem ersten Schritt zum 01.09.2023 um 10 Euro in allen Buchungskategorien und in einem zweiten Schritt zum 01.09.2024 nochmals um 10 Euro in allen Buchungskategorien erhöht werden, um zumindest zum Durchschnittswert der kommunalen Vergleichsstädte aufzuschließen.

Aufgrund des Programms Zukunft Grundschulen wird die Betreuung in Form der Kooperativen Ganztagsbildung (bisher Modellvorhaben an der Michael-Poeschke-Schule) als neue Betreuungsform in die Satzung aufgenommen.
Die Kurzzeitbuchungen bis 3 Stunden sind nur in Horten in Form der Kooperativen Ganztagsbetreuung möglich.

 

c)            § 3 Abs. 1 Nr. 3 – Gebühren Spielstuben

Die Gebühr für den Besuch einer Spielstube soll in einem ersten Schritt zum 01.09.2023 um 10 Euro in allen Buchungskategorien und in einem zweiten Schritt zum 01.09.2024 nochmals um 10 Euro in allen Buchungskategorien erhöht werden.

Aufgrund des Förderbedarfs der Spielstubenkinder und der förderspezifischen Tagesstrukturierung wurden bisher nur Buchungszeiten angeboten, die entweder eine eindeutige Vormittagsbuchung oder lange Buchungszeiten ab 7 Stunden ermöglichten. Die Personalsituationen und der Fachkräftemangel erfordern zukünftig ein flexibleres Buchungszeitsystem. Deshalb sollen zwei neue Buchungszeiten fünf bis sechs und sechs bis sieben Stunden eingeführt werden. Die Einführung der zusätzlichen Buchungszeiten dient auch der förderrechtlichen Rechtssicherheit, da bei einer andauernden Anpassung der Betreuungszeiten bisher für Erziehungsberechtigte keine Möglichkeit bestand, die Buchungskategorie entsprechend anzupassen. Dies hätte unter Umständen förderschädliche Auswirkungen.

 

d)            § 3 Abs. 1 Nr. 4 – Gebühren Lernstuben für Kinder im Grundschulalter

Die Gebühr für den Besuch einer Lernstube für Kinder im Grundschulalter soll in einem ersten Schritt zum 01.09.2023 um 10 Euro in allen Buchungskategorien und in einem zweiten Schritt zum 01.09.2024 nochmals um 10 Euro in allen Buchungskategorien erhöht werden.

Aufgrund des Förderbedarfs der Lernstubenkinder im Grundschulalter und der förderspezifischen Tagesstrukturierung sind weiterhin nur 2 Buchungszeiten anzubieten.

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist in den Lernstuben nur ein Faktor neben dem Förder- Unterstützungsbedarf von Familien. Deshalb folgen die Buchungszeiten der Lernstuben nicht der Logik von maximaler Flexibilität für maximal flexible berufliche Tätigkeit. Flexiblere Buchungszeiten stehen in Horten in städtischer und freier Trägerschaft zur Verfügung. Förderrechtlich ist dies mit der Regierung von Mittelfranken dahingehend abgestimmt.

 

e)            § 3 Abs. 1 Nr. 5 – Gebühren Lernstuben für Kinder und Jugendliche ab der 5. Klasse

Die Gebühr für den Besuch einer Lernstube für Kinder und Jugendliche ab der 5. Klasse soll in einem ersten Schritt zum 01.09.2023 um 10 Euro in allen Buchungskategorien und in einem zweiten Schritt zum 01.09.2024 nochmals um 10 Euro in allen Buchungskategorien erhöht werden. Zudem sollen 3 neue Buchungszeiten eingeführt werden.

Die schulischen Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen in weiterführenden Schulen und die mit steigendem Alter zu fördernde Verselbstständigung und Ablösung erfordern die Möglichkeit einer kürzeren Buchungszeit, die ab dem Schuljahr 23/24 bei Bedarf zur Verfügung stehen soll.

f)             § 3 Abs. 3 – Gebühr für Ferienmonate

Bisher waren Ferienbuchungen verbunden mit einer zusätzlichen Gebühr nur für Kinder in Kindergärten und Schulkinder in Horten. Aus fachlichen Gründen hat die Stadt Erlangen bisher, mit Blick auf den Kinderschutz und zur Sicherung von Kindeswohl, auf Ferienbuchungen für Schulkinder in Lernstuben verzichtet. Fachliche Bewertung und Entscheidung war in der Vergangenheit, dass Kinder und Jugendliche in belasteten Lebenslagen möglichst niederschwellig und an möglichst vielen Öffnungstagen der Ferien in die Lernstuben kommen können sollen.

Dass Lernstuben die Ferienbuchung einführen müssen, ist ebenfalls Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, da somit auch eine staatliche Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) bezogen werden kann. Dazu müssen die Ferienbuchungszeiten gesondert ausgewiesen werden. Eine Angleichung an die Kinderhorte und Kindergärten ist daher vorzunehmen. Neu aufgenommen wurden auch als neue Betreuungsform die Horte in Form der Kooperativen Ganztagsbildung.

 

g)            § 3 Abs. 4

Aufgrund der Neuaufteilung in Lernstuben für Kinder im Grundschulalter und Lernstuben für Kinder und Jugendliche ab der 5. Klasse soll der Begriff Jugendlernhaus gestrichen werden.

 

h)            § 3 Abs. 6 - Verpflegungsgebühren

Um den haushaltsrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen ist eine kostendeckende Kalkulation der Verpflegungskosten vorzunehmen. Die Verpflegungsgebühr wurde trotz jährlicher Preissteigerungen seit 2016 nicht angepasst. Laut Mitteilung des Bayerischen Landesamt für Statistik vom Mai 2022 sind die Preise für Nahrungsmittel im Durchschnitt zum Vorjahr um 9,7% gestiegen.

In den Kindertageseinrichtungen der Stadt Erlangen ist die Verpflegung ein integraler Bestandteil des pädagogischen Konzepts und nicht abhängig von der Altersstruktur. Es soll somit keine Unterscheidung zwischen den jeweiligen Altersstufen und Einrichtungen geben. Neben den durchschnittlichen Kosten von 44 Euro pro Kind wird unter Berücksichtigung der Preissteigerungen eine Erhöhung der Verpflegungsgebühr auf 50 Euro monatlich von der Verwaltung vorgeschlagen.

Nachdem nunmehr zu einer gesunden Verpflegung bzw. zu einem ausgewogenen Konzept auch die Bereitstellung der Getränke gehört, wird ein zusätzliches Getränkegeld in Höhe von 3 Euro monatlich veranschlagt.

Ebenso muss eine rechtliche Grundlage der Gebühr für die Betreuung und Versorgung der Kinder in der Kooperativen Ganztagsbetreuung geschaffen werden.

 

Die bisherige Praxis der Erstattung von Verpflegungsgebühren für Fehlzeiten hat sich als nicht praktikabel erwiesen, sowohl aus Sicht der Eltern als auch aufgrund des großen Verwaltungsaufwandes aus Sicht der Verwaltung. Es soll daher in Anlehnung an die Praxis anderer Kommunen nur dann eine Erstattung der Verpflegungsgebühr auf Antrag erfolgen, wenn die Einrichtung den kompletten Kalendermonat nicht besucht wurde.

 

In Anlage 2 sind in einer synoptischen Darstellung die bisherige und die neue Fassung der Gebührensatzung gegenübergestellt.


Anlagen:        Anlage 1: Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen

Anlage 2: Synoptische Darstellung der Gebührensatzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen

Anlage 3: Vergleich Kitagebühren mittlere Großstädte, Nürnberg und freie Träger

Anlage 4: Faktenblatt zur Änderung der Gebührensatzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen