Betreff
Antrag der Klimaliste Erlangen "Feuerwerksverbot im Innenstadtbereich von Erlangen – Ersatz durch zentral stattfindende Lasershow"
Vorlage
33/017/2021
Aktenzeichen
III/33
Art
Beschlussvorlage

1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

2. Der Antrag Nr. 184/2021 der Klimaliste Erlangen (Anlage) ist damit bearbeitet.


1.    Sachbericht

a) Rechtslage

Bereits für das letztjährige Silvester wurde seitens der Klimaliste Erlangen eine Feuerwerkverbotszone für die Erlanger Innenstadt beantragt. Dazu wurden von Verwaltungsseite folgende Ausführungen gemacht, die nach wie vor Gültigkeit beanspruchen:

 

Im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember besteht ohnehin, bis auf zu vernachlässigende Ausnahmefälle, ein gesetzliches Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände. Am 31. Dezember und am 1. Januar hingegen dürfen nach der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) volljährige Personen pyrotechnische Gegenstände grundsätzlich abbrennen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist jedoch auch an diesen Tagen verboten.

Für ein großflächiges, die gesamte Innenstadt umfassendes Verbot des Abbrennens von Feuerwerk in Erlangen fehlt es an einer einschlägigen rechtlichen Grundlage:

aa) Eine immissionsschutzrechtliche Grundlage für eine Beschränkung von Silvesterfeuerwerk zur Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund von Feinstaub existiert nicht. Zwar enthält § 4 der 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) verbindliche Immissionsgrenzwerte für Feinstaub. Diese Regelung lässt jedoch eine Überschreitung der Grenzwerte an 35 Tagen im Kalenderjahr zu, so dass ein einzelnes Ereignis im Jahr nicht zu einem Verstoß gegen § 4 der 39. BImSchV führen kann. Bayernweit wird im Übrigen schon seit Jahren an allen Messstationen die zulässige Überschreitungshäufigkeit des Tagesmittelgrenzwerts eingehalten, vgl. den Lufthygienischen Jahreskurzbericht 2019: (Quelle: https://www.lfu.bayern.de/luft/immissionsmessungen/lufthygienische_berichte/index.htm).

bb) Nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 1. SprengV kann ein Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, angeordnet werden. Bei der Konkretisierung des Begriffs „Nähe“ hat die Behörde einen gewissen Spielraum, das heißt es kann ein angemessener Umgriff um das jeweils brandgefährdete Gebäude definiert werden. Dennoch kann auf dieser Grundlage kein flächendeckendes Verbot für die Erlanger Innenstadt erlassen werden, sondern nur in Bereichen mit entsprechender Bebauung.

cc) Nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. SprengV kann in besonders dichtbesiedelten Gemeindeteilen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung verboten werden. Auch diese Vorschrift ermöglicht kein umfassendes und flächendeckendes Verbot von Feuerwerk in der Innenstadt. Zudem dürfte ein Verbot nur bestimmter Arten von Feuerwerk in der Praxis sehr schwer zu vollziehen sein, da für eine Ahndung mit einem Bußgeld konkret nachgewiesen werden müsste, dass der jeweils abgebrannte pyrotechnische Gegenstand ausschließlich eine Knallwirkung und keinen optischen Effekt hatte.

dd) Nach Art. 23 Abs. 1 LStVG können für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen durch Verordnung Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für bestimmte Rechtsgüter angeordnet werden. Das könnte beispielsweise ein Verbot des Mitführens oder Abbrennens von Feuerwerkskörpern sein. Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass bestimmte Örtlichkeiten ermittelt werden können, an denen es an Silvester zu Menschenansammlungen kommt. Und von dieser Menschenansammlung müsste eine abstrakte Gefährdung für andere ausgehen, es müsste also beispielsweise Erfahrungswerte geben, dass dort wiederholt Raketen in die Menschenansammlung hinein abgeschossen werden. Solche Örtlichkeiten mit einer besonderen Gefährdungslage sind in Erlangen jedoch nicht bekannt.

Ein Blick in die Praxis anderer bayerischer Städte zeigt, dass auch dort nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen entsprechende Verordnungen erlassen wurden. So hat beispielsweise die Stadt Nürnberg auch kein flächendeckendes Verbot von Feuerwerk ausgesprochen, sondern nur dort, wo Gefahren von einer Menschenansammlung ausgehen (Burg, Hauptmarkt) beziehungsweise ein besonders brandgefährdetes Gebäude (Lorenzkirche) geschützt werden muss.

 

b) Anwendung auf den vorliegenden Antrag

Nunmehr wird kein flächendeckendes Verbot von Feuerwerk mehr gefordert, sondern das Ausschöpfen der rechtlichen Möglichkeiten. Nach den vorstehenden Ausführungen wären in Erlangen aus rechtlicher Sicht folgende Regelungen möglich:

- Ein Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen;

- ein Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen sowie

- ein Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung.

Die zuerst genannte Möglichkeit würde nur das ohnehin bestehende gesetzliche Verbot wiederholen und nur in unmittelbarer Nähe, also ohne jeglichen Umgriff, gelten. Hier hat die Stadt Erlangen keinen Ermessensspielraum. Die als zweites genannte Möglichkeit würde zwar einen gewissen Umgriff ermöglichen (nur "Nähe" anstatt „unmittelbare Nähe“), dennoch wäre es erforderlich, dass die jeweils zu schützenden Gebäude aus fachlicher Sicht als besonders brandempfindlich eingestuft werden. Das ließe sich jedoch nur in Bezug auf einige wenige Gebäude begründen. Keinesfalls kann dies wie im Antrag gefordert in Bezug auf alle Hugenottenhäuser angenommen werden. Das zeigt schon der Umstand, dass in den letzten Jahren keine Löscheinsätze in der Innenstadt zu verzeichnen waren an Silvester. Ein Flickenteppich von Kleinverbotszonen wäre jedoch den Bürgerinnen und Bürgern kaum zu vermitteln und noch schwerer zu vollziehen. Und erst recht würde man mit diesen Verboten nicht den von der Antragstellerin beabsichtigten Schutz der Umwelt erreichen. Ein Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung wäre ebenfalls nicht zielführend. Zum einen wäre nichts gewonnen, wenn die Bürgerinnen und Bürger künftig nur noch Feuerwerk abbrennen, das neben dem Knalleffekt auch eine optische Wirkung hat. Zum anderen wäre ein solches Verbot kaum vollziehbar, weil nach dem Abbrennen des Feuerwerkskörpers nachgewiesen werden müsste, dass dieser keine optische Wirkung hatte.

 

c) Beabsichtigte Vorgehensweise der Verwaltung

Angesichts der unbefriedigenden Rechtslage wird sich die Stadt Erlangen im Bayerischen Städtetag für eine Initiative zur Änderung der 1. Sprengstoffverordnung einsetzen. Außerdem wird die Verwaltung die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig vor Silvester über die Auswirkungen von privaten Feuerwerken an Silvester auf Umwelt und Gesundheit informieren.

Eine zentral stattfindende Lasershow, „die von zu Hause aus dem Fenster angeschaut werden kann“ (siehe Antrag), würde aufgrund der Bebauungsstruktur und Topografie in Erlangen nur eine sehr begrenzte Anzahl von Bürger*innen zuhause erreichen können. Planungen einer zentralen Lasershow für das Jahresende 2021 sind seitens der Verwaltung nicht beabsichtigt.

 

2.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:             Antrag Nr. 184/2021 der Klimaliste Erlangen