Betreff
Errichtung einer Digital Board Anlage, 2-seitig freistehend;
Äußere Brucker Straße; Gemarkung Erlangen; Fl.-Nr. 1638/4;
Az.: 2020-721-WE
Vorlage
63/020/2021/1
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Dem Bauvorhaben wird zugestimmt.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

200

Gebietscharakter:

Mischgebiet (MI)

Widerspruch zum Bebauungsplan:

In festgesetzter Grünzone mit festgesetzten Bäumen und Verkehrsfläche.

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Mit dem Beschluss des UVPA vom 17.04.2018 wurde die Verwaltung gebeten, geeignete Standorte im Stadtgebiet zu finden, welche für die Aufstellung von digitalen Informationsträgern (sog. „Roadside screens“) geeignet sind, um diese Werbe- und Informationsmöglichkeit in Erlangen anzubieten.

In der Stadtratssitzung vom 28.10.2020 wurde – initiiert durch einen Fraktionsantrag der Grünen Liste vom 19.08.2020 – nochmals über die grundsätzliche Zustimmung zu dieser Art von Werbeanlagen beraten und mehrheitlich befürwortet.

Seitens der Verwaltung wurden mit der Antragstellerin Ende 2019 und Anfang 2020 in zwei Terminen Standorte lokalisiert, welche unter dem Aspekt von verkehrsrechtlichen und planungsrechtlichen Anforderungen als denkbar erschienen.

 

 

 

 

Die dieser Beschlussvorlage zugrundeliegende Werbeanlage an der Äußeren Brucker Straße stadteinwärts, direkt am Grundstück und Gebäude der Erlanger Stadtwerke auf öffentlichem Grund (Geh-und Radweg) in etwa auf Höhe des gegenüberliegenden unter Denkmalschutz stehenden Friedhofes wurde in diesen Ortsterminen als verkehrsrechtlich unkritisch und planungsrechtlich im Nebeneinander mit dem benachbarten Sondergebiet Stadtwerke als unproblematisch eingestuft.

Die baurechtliche Prüfung ergab, dass dieser Standort im Grundsatz für diese Art der Werbeanlage geeignet ist, aber aufgrund von Leitungen der Erlanger Stadtwerke noch gewisser Detailabstimmungen für eine exakte Verortung der Werbeanlage bedarf. Das Fundament darf die Leitungen nicht überbauen.

Hierfür ist die Antragstellerin um Vorlage ergänzender Planunterlagen gebeten worden, welche zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage noch nicht eingegangen waren.

Erkennbar ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch, dass der geplante Standort aus denkmalrechtlichen Gründen abgelehnt wird. Die geplante Anlage ist unmittelbar neben dem Baudenkmal „Neustädter Friedhof“ situiert und würde sich nach Einschätzung des fachlichen Denkmalschutzes erheblich auf das Denkmal und seine Wahrnehmung auswirken.

Ein Friedhof ist ein Denkmal, das immer auch in seiner räumlichen Ausdehnung wahrgenommen wird. Die Betrachterperspektive ist nicht allein von außen, sondern der Betrachter nimmt den Friedhof als Besucher wahr. Eine Werbeanlage, die in den Friedhof hinein wirkt, stellt daher nach Aussage des fachlichen Denkmalschutzes eine erhebliche Beeinträchtigung dar.

In der Abwägung der Belange des Denkmalschutzes wäre jedoch zu werten, dass die Wahrnehmung der Werbeanlage aus Richtung des Friedhofes nur von der schmalen Seite, ohne nennenswerten Sichtbezug zur „Bildschirmseite“ erfolgt. Insoweit kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals hier nicht angenommen werden.

Neben der unter Ziff. 1 genannten Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 202 bedarf die beantragte Werbeanlage mit der Gesamthöhe vo 5,45 m und einer Breite von 4,39 m noch folgender Abweichungen von den grundsätzlichen Gestaltungsanforderungen der Erlanger Werbeanlagensatzung WaS (Hinweis: Text in Klammern trifft hier nicht zu):

·     Von § 2 Nr. 1 WAS: Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie insbesondere nach (Anzahl, Form,) Maßstab, (Werkstoff, Farbe,) Lichtwirkung (und Gliederung) das Erscheinungsbild des Grundstücks (und des Gebäudes,) auf dem sie errichtet werden, (und der sie umgebenden baulichen Anlagen) sowie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich stören. (Sie dürfen grundsätzlich nicht in die freie Landschaft wirken.)

·     Von § 2 Nr. 3 WaS: Die Lichtquelle von beleuchteten Werbeanlagen darf vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung (sowie Lichtprojektionen auf oder am Gebäude), auf Grundstücken (an baulichen Anlagen und in Schaufenstern), auf Straßen im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (und auf selbstständige Geh- und Radwege sowie in den Luftraum) abstrahlendes Licht (und Laserstrahlen) sind nicht zulässig.

·     Von § 5 (1) Nummer 11 WaS: Werbeanlagen im Mischgebiet sind als Pylone mit einer Höhe von mehr als 3,5 m unzulässig. Das Verhältnis muss 1:3 betragen.

·     Von § 5 (1) Nummer 2 WaS: Leuchtkästen bzw. Leuchttransparente oder selbstleuchtende Pylone sind unzulässig.

 

Beantragt ist eine tägliche Betriebszeit der Werbeanlage von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

 

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung:

Im betroffenen Umfeld des Baugrundstückes (= Straßengrundstück) ist die Stadt Erlangen Nachbar sowie die Erlanger Stadtwerke. Weitere Anrainer an dem Straßengrundstück sind in ihren geschützten Rechten nicht berührt.

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ* Energieverbrauch; Lebewesen/Insekten

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja* Maßnahme unterlassen.

                 nein*

                                                                                                        

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.


Anlagen:             Lageplan M 1:1000 (1)
                               Fotomontage (2)