Äußere Brucker Straße; Gemarkung Erlangen; Fl.-Nr. 1638/4;
Az.: 2020-721-WE
Dem Bauvorhaben wird zugestimmt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
200 |
Gebietscharakter: |
Mischgebiet (MI) |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
In festgesetzter Grünzone mit festgesetzten
Bäumen und Verkehrsfläche. |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Mit dem Beschluss des
UVPA vom 17.04.2018 wurde die Verwaltung gebeten, geeignete Standorte im
Stadtgebiet zu finden, welche für die Aufstellung von digitalen
Informationsträgern (sog. „Roadside screens“) geeignet sind, um diese Werbe-
und Informationsmöglichkeit in Erlangen anzubieten.
In der
Stadtratssitzung vom 28.10.2020 wurde – initiiert durch einen Fraktionsantrag
der Grünen Liste vom 19.08.2020 – nochmals über die grundsätzliche Zustimmung
zu dieser Art von Werbeanlagen beraten und mehrheitlich befürwortet.
Seitens der
Verwaltung wurden mit der Antragstellerin Ende 2019 und Anfang 2020 in zwei
Terminen Standorte lokalisiert, welche unter dem Aspekt von verkehrsrechtlichen
und planungsrechtlichen Anforderungen als denkbar erschienen.
Die dieser
Beschlussvorlage zugrundeliegende Werbeanlage an der Äußeren Brucker Straße
stadteinwärts, direkt am Grundstück und Gebäude der Erlanger Stadtwerke auf
öffentlichem Grund (Geh-und Radweg) in etwa auf Höhe des gegenüberliegenden
unter Denkmalschutz stehenden Friedhofes wurde in diesen Ortsterminen als
verkehrsrechtlich unkritisch und planungsrechtlich im Nebeneinander mit dem
benachbarten Sondergebiet Stadtwerke als unproblematisch eingestuft.
Die baurechtliche
Prüfung ergab, dass dieser Standort im Grundsatz für diese Art der Werbeanlage
geeignet ist, aber aufgrund von Leitungen der Erlanger Stadtwerke noch gewisser
Detailabstimmungen für eine exakte Verortung der Werbeanlage bedarf. Das
Fundament darf die Leitungen nicht überbauen.
Hierfür ist die
Antragstellerin um Vorlage ergänzender Planunterlagen gebeten worden, welche
zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage noch nicht eingegangen
waren.
Erkennbar ist zum
jetzigen Zeitpunkt jedoch, dass der geplante Standort aus denkmalrechtlichen
Gründen abgelehnt wird. Die geplante Anlage ist unmittelbar neben dem
Baudenkmal „Neustädter Friedhof“ situiert und würde sich nach Einschätzung des
fachlichen Denkmalschutzes erheblich auf das Denkmal und seine Wahrnehmung
auswirken.
Ein Friedhof ist ein
Denkmal, das immer auch in seiner räumlichen Ausdehnung wahrgenommen wird. Die
Betrachterperspektive ist nicht allein von außen, sondern der Betrachter nimmt
den Friedhof als Besucher wahr. Eine Werbeanlage, die in den Friedhof hinein
wirkt, stellt daher nach Aussage des fachlichen Denkmalschutzes eine erhebliche
Beeinträchtigung dar.
In der Abwägung der
Belange des Denkmalschutzes wäre jedoch zu werten, dass die Wahrnehmung der
Werbeanlage aus Richtung des Friedhofes nur von der schmalen Seite, ohne
nennenswerten Sichtbezug zur „Bildschirmseite“ erfolgt. Insoweit kann eine
erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals hier nicht angenommen werden.
Neben der unter Ziff.
1 genannten Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 202 bedarf die beantragte
Werbeanlage mit der Gesamthöhe vo 5,45 m und einer Breite von 4,39 m noch
folgender Abweichungen von den grundsätzlichen Gestaltungsanforderungen der
Erlanger Werbeanlagensatzung WaS (Hinweis: Text in Klammern trifft hier nicht
zu):
· Von § 2 Nr. 1 WAS: Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie insbesondere nach (Anzahl, Form,) Maßstab, (Werkstoff, Farbe,) Lichtwirkung (und Gliederung) das Erscheinungsbild des Grundstücks (und des Gebäudes,) auf dem sie errichtet werden, (und der sie umgebenden baulichen Anlagen) sowie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich stören. (Sie dürfen grundsätzlich nicht in die freie Landschaft wirken.)
·
Von § 2
Nr. 3 WaS: Die Lichtquelle von beleuchteten Werbeanlagen darf vom öffentlichen
Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung
(sowie Lichtprojektionen auf oder am Gebäude), auf Grundstücken (an baulichen
Anlagen und in Schaufenstern), auf Straßen im Sinne des Art. 2 des Bayerischen
Straßen- und Wegegesetzes (und auf selbstständige Geh- und Radwege sowie in den
Luftraum) abstrahlendes Licht (und Laserstrahlen) sind nicht zulässig.
·
Von § 5
(1) Nummer 11 WaS: Werbeanlagen im Mischgebiet sind als Pylone mit einer Höhe
von mehr als 3,5 m unzulässig. Das Verhältnis muss 1:3 betragen.
·
Von § 5
(1) Nummer 2 WaS: Leuchtkästen bzw. Leuchttransparente oder selbstleuchtende
Pylone sind unzulässig.
Beantragt ist eine tägliche Betriebszeit der Werbeanlage von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: |
Im betroffenen Umfeld des Baugrundstückes (= Straßengrundstück) ist
die Stadt Erlangen Nachbar sowie die Erlanger Stadtwerke. Weitere Anrainer an
dem Straßengrundstück sind in ihren geschützten Rechten nicht berührt. |
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
Energieverbrauch; Lebewesen/Insekten
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja* Maßnahme unterlassen.
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
Anlagen: Lageplan M 1:1000 (1)
Fotomontage
(2)