1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Antrag Nr. 381/2020 der Klimaliste Erlangen (Anlage) ist damit bearbeitet.
1. Sachbericht
Mit dem
vorliegenden Antrag wird gefordert, das Abbrennen von pyrotechnischen
Gegenständen zur Vermeidung einer erhöhten Feinstaubbelastung sowie zu Zwecken
des Tierschutzes großflächig im Innenstadtbereich zu verbieten.
Im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember besteht ohnehin, bis auf zu vernachlässigende Ausnahmefälle, ein gesetzliches Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände. Am 31. Dezember und am 1. Januar hingegen dürfen nach der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) volljährige Personen pyrotechnische Gegenstände grundsätzlich abbrennen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist jedoch auch an diesen Tagen verboten.
Für ein großflächiges, die gesamte Innenstadt umfassendes Verbot des Abbrennens von Feuerwerk in Erlangen fehlt es an einer einschlägigen rechtlichen Grundlage:
a) Eine immissionsschutzrechtliche Grundlage für eine Beschränkung von Silvesterfeuerwerk zur Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund von Feinstaub existiert nicht. Zwar enthält § 4 der 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) verbindliche Immissionsgrenzwerte für Feinstaub. Diese Regelung lässt jedoch eine Überschreitung der Grenzwerte an 35 Tagen im Kalenderjahr zu, so dass ein einzelnes Ereignis im Jahr nicht zu einem Verstoß gegen § 4 der 39. BImSchV führen kann. Bayernweit wird im Übrigen schon seit Jahren an allen Messstationen die zulässige Überschreitungshäufigkeit des Tagesmittelgrenzwerts eingehalten, vgl. den Lufthygienischen Jahreskurzbericht 2019: (Quelle: https://www.lfu.bayern.de/luft/immissionsmessungen/lufthygienische_berichte/index.htm).
b) Nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 1. SprengV kann ein Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, angeordnet werden. Bei der Konkretisierung des Begriffs „Nähe“ hat die Behörde einen gewissen Spielraum, das heißt es kann ein angemessener Umgriff um das jeweils brandgefährdete Gebäude definiert werden. Dennoch kann auf dieser Grundlage kein flächendeckendes Verbot für die Erlanger Innenstadt erlassen werden, sondern nur in Bereichen mit entsprechender Bebauung.
c) Nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. SprengV kann in besonders dichtbesiedelten Gemeindeteilen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung verboten werden. Auch diese Vorschrift ermöglicht kein umfassendes und flächendeckendes Verbot von Feuerwerk in der Innenstadt. Zudem dürfte ein Verbot nur bestimmter Arten von Feuerwerk in der Praxis sehr schwer zu vollziehen sein, da für eine Ahndung mit einem Bußgeld konkret nachgewiesen werden müsste, dass der jeweils abgebrannte pyrotechnische Gegenstand ausschließlich eine Knallwirkung und keinen optischen Effekt hatte.
d) Nach Art. 23 Abs. 1 LStVG können für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen durch Verordnung Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für bestimmte Rechtsgüter angeordnet werden. Das könnte beispielsweise ein Verbot des Mitführens oder Abbrennens von Feuerwerkskörpern sein. Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass bestimmte Örtlichkeiten ermittelt werden können, an denen es an Silvester zu Menschenansammlungen kommt. Und von dieser Menschenansammlung müsste eine abstrakte Gefährdung für andere ausgehen, es müsste also beispielsweise Erfahrungswerte geben, dass dort wiederholt Raketen in die Menschenansammlung hinein abgeschossen werden. Solche Örtlichkeiten mit einer besonderen Gefährdungslage sind in Erlangen jedoch nicht bekannt.
Ein Blick in die Praxis anderer bayerischer Städte zeigt, dass auch dort nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen entsprechende Verordnungen erlassen wurden. So hat beispielsweise die Stadt Nürnberg auch kein flächendeckendes Verbot von Feuerwerk ausgesprochen, sondern nur dort, wo Gefahren von einer Menschenansammlung ausgehen (Burg, Hauptmarkt) beziehungsweise ein besonders brandgefährdetes Gebäude (Lorenzkirche) geschützt werden muss.
2. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz
handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem
Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung
zu formulieren.
3. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Antrag Nr. 381/2020 der Klimaliste Erlangen