1. Der Beschluss des UVPA vom 11.09.2014 zur Errichtung von
mobilen Polleranlagen im Bereich der Schiffstraße wird aufgehoben.
2. Die Verwaltung wird beauftragt zur Verbesserung der
Situation im Bereich Schiffstraße ein Verfahren zur Ausweisung einer Fußgängerzone
(ohne Poller) zu starten.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Zu 1., Aufhebung des UVPA Beschlusses zur
Einrichtung von Pollern
Die Errichtung der mobilen Poller, die mit dem Beschluss vom 11.09.2014
gefordert wurden, kann nicht mit der jetzigen Ausweisung eines
Verkehrsberuhigten Bereiches in Einklang gebracht werden.
Grundsätzlich kennzeichnet öffentliche Straßenbereiche, dass diese durch
jedermann zugänglich und befahren werden können. Dies gilt grundsätzlich für
alle Verkehrsarten. Eine Beschränkung der Zufahrten kann für verschiedene
Fahrzeugarten vorgenommen werden, aber bis auf wenige Ausnahmen nicht für
bestimmte Personengruppen (bspw. Zusatzschild „Anlieger frei“).
Vor der Errichtung der mobilen Poller, die öffentlich zugänglichen Straßenraum
der Allgemeinheit entziehen, ist daher zunächst zu klären, durch welche
Personengruppen und Fahrzeugarten der abgesperrte Bereich befahren werden soll.
Derzeit ist der Bereich Schiffstraße/ Engelstraße/ Kirchenstraße als
Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen, der durch jedermann und jede
Fahrzeugart befahren werden darf. Eine Anbringung von mobilen Pollern ergibt
für diesen Fall keinen Sinn, da ausnahmslos für jedes Fahrzeug der Poller
automatisch heruntergefahren werden muss. Dies gilt ebenso für alle Inhaber
eines Bewohnerparkausweises des Bewohnerparkgebietes 2.
Denkbar wäre eine Sperrung des Bereiches für den Kfz Verkehr, z. B. durch VZ
260 (Verbot für Kraftfahrzeuge). Dies muss aufgrund der Interessen der Anwohner
zwingend mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ versehen werden.
Hieraus ergibt sich wiederum das Problem des sehr weit gefassten und nicht
benennbaren Personenkreises, der eine Berechtigung zum Befahren des Bereiches
erhalten muss. Denn zum Einfahren berechtigt ist, wer mit einem Anlieger
Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen möchte. Dies
beinhaltet sowohl Besucher der Anwohner, Lieferverkehr, Besucher der dortigen
Gaststätten als auch die Anwohner und Gastronomen selbst.
Somit ist dieser Ansatz in der praktischen Umsetzung unmöglich und zudem wird
eine Verkehrsberuhigung nicht erreicht.
Als letztes verbleibt die Möglichkeit den gesamten Bereich als Fußgängerzone
auszuweisen. Hierzu wären Lieferverkehrszeiten auszuweisen. In dem Bereich, der
überwiegend gastronomisch geprägt ist, wäre eine Zeit von 6:00 Uhr bis 15:00
Uhr als Lieferverkehrszeit denkbar. Die bisherigen Parkflächen müssten dann
aufgelassen werden. Die Poller könnten dann uhrzeitgesteuert hoch- und
herunterfahren. Zum Einfahren wären dann lediglich die Rettungsdienste, die
Feuerwehr, die Polizei, der Winterdienst, die Straßenreinigung und die
Abfallentsorgung berechtigt, mithin ein klar eingrenzbarer, zahlenmäßig
überschaubarer Personenkreis.
Dem entgegen stehen die Interessen der Gastronomen. In dem Bereich unterhalten
einige Gastronomen einen Lieferdienst, der dann entweder aufzulösen ist oder
nur unter erschwerten Bedingungen fortgeführt werden kann.
Ebenso sind in dem Bereich zwei personenbezogene Behindertenparkplätze und
wenige Stellplätze/ Garagen von Anwohner vorhanden, die diese ebenfalls
erreichen können müssen. Ansonsten würden dann 12 Bewohnerparkplätze
(Schiffstraße 9 Bewohnerparkplätze, Theaterstraße 3 Bewohnerparkplätze)
wegfallen.
Somit dürfen Poller öffentliche Straßenbereiche nur dann absperren, wenn
einerseits eine Fußgängerzone gegen unzulässiges Befahren gesichert werden soll
oder Verkehrsverbote ohne den Zusatz „Anlieger frei“ möglich sind.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine rechtmäßige und praktikable Errichtung
von mobilen Pollern nur in Verbindung mit einer dahinterliegenden Fußgängerzone
möglich ist.
Aufgrund der Interessen der Anwohner und der dort angesiedelten Gastronomen
wird daher empfohlen, den Beschluss zur Errichtung von Pollern in dem Bereich
Schiffstraße/ Engelstraße/ Kirchenstraße aufzuheben.
Für den Fall, dass der Beschluss nicht aufgehoben wird, ist alternativ zwingend
der Beschluss zu fassen, eine Fußgängerzone auszuweisen und eine Beteiligung
der Bürgerschaft zu beginnen.
Zu 2., Verfahren zur Ausweisung einer
Fußgängerzone (ohne Poller)
Ziel des UVPA Beschlusses vom 11.09.2014 war es die Situation im Bereich der
Schiffstraße/ Engelstraße/ Kirchenstraße zu verbessern. Bereits damals war der
motorisierte Ziel- und Quellverkehr das Problem, zu dessen Lösung die
Polleranlagen gedacht waren. Als weiterer Schritt zur Beruhigung des Bereiches
Schiffstraße/ Engelstraße/ Kirchenstraße wäre die Ausweisung einer
Fußgängerzone folgerichtig. Diese erhöht die Aufenthaltsqualität und lässt nur
noch den Lieferverkehr zu. Der motorisierte Ziel- und Quellverkehr würde damit
wegfallen.
Hierzu bedarf es keiner Polleranlage.
Regelmäßig sind in Erlangen Fußgängerzonen mit guten Erfahrungen bisher nur
durch entsprechende Beschilderungen geregelt. Zudem sind bei Installation einer
Polleranlage hohe Bau-, Unterhalts- und Verwaltungskosten zu erwarten.
Nachdem die Ausweisung einer Fußgängerzone für die Anwohner und Gastronomen
eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bedeutet, soll hier zunächst seitens
der Verwaltung eine Planung erstellt werden und dann den Betroffenen
vorgestellt werden.
3. Klimaschutz
Die Beschlussvorlage hat
geringfügig positive Auswirkungen auf den Klimaschutz. Durch die
Nichtinstallation der Polleranlage werden vorhandene Ressourcen geschützt.
Die Ausweisung der Fußgängerzone fördert den klimafreundlichen Fuß- und
Radverkehr.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: