Betreff
Poller in der Schiffstraße - Aufhebung des Beschlusses des UVPA vom 11.09.2014
Vorlage
614/001/2020
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

1. Der Beschluss des UVPA vom 11.09.2014 zur Errichtung von mobilen Polleranlagen im Bereich der Schiffstraße wird aufgehoben.

2. Die Verwaltung wird beauftragt zur Verbesserung der Situation im Bereich Schiffstraße ein Verfahren zur Ausweisung einer Fußgängerzone (ohne Poller) zu starten.



1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)


Zu 1., Aufhebung des UVPA Beschlusses zur Einrichtung von Pollern

Die Errichtung der mobilen Poller, die mit dem Beschluss vom 11.09.2014 gefordert wurden, kann nicht mit der jetzigen Ausweisung eines Verkehrsberuhigten Bereiches in Einklang gebracht werden.
Grundsätzlich kennzeichnet öffentliche Straßenbereiche, dass diese durch jedermann zugänglich und befahren werden können. Dies gilt grundsätzlich für alle Verkehrsarten. Eine Beschränkung der Zufahrten kann für verschiedene Fahrzeugarten vorgenommen werden, aber bis auf wenige Ausnahmen nicht für bestimmte Personengruppen (bspw. Zusatzschild „Anlieger frei“).
Vor der Errichtung der mobilen Poller, die öffentlich zugänglichen Straßenraum der Allgemeinheit entziehen, ist daher zunächst zu klären, durch welche Personengruppen und Fahrzeugarten der abgesperrte Bereich befahren werden soll.

Derzeit ist der Bereich Schiffstraße/ Engelstraße/ Kirchenstraße als Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen, der durch jedermann und jede Fahrzeugart befahren werden darf. Eine Anbringung von mobilen Pollern ergibt für diesen Fall keinen Sinn, da ausnahmslos für jedes Fahrzeug der Poller automatisch heruntergefahren werden muss. Dies gilt ebenso für alle Inhaber eines Bewohnerparkausweises des Bewohnerparkgebietes 2.

Denkbar wäre eine Sperrung des Bereiches für den Kfz Verkehr, z. B. durch VZ 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge). Dies muss aufgrund der Interessen der Anwohner zwingend mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ versehen werden.
Hieraus ergibt sich wiederum das Problem des sehr weit gefassten und nicht benennbaren Personenkreises, der eine Berechtigung zum Befahren des Bereiches erhalten muss. Denn zum Einfahren berechtigt ist, wer mit einem Anlieger Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen möchte. Dies beinhaltet sowohl Besucher der Anwohner, Lieferverkehr, Besucher der dortigen Gaststätten als auch die Anwohner und Gastronomen selbst.
Somit ist dieser Ansatz in der praktischen Umsetzung unmöglich und zudem wird eine Verkehrsberuhigung nicht erreicht.

Als letztes verbleibt die Möglichkeit den gesamten Bereich als Fußgängerzone auszuweisen. Hierzu wären Lieferverkehrszeiten auszuweisen. In dem Bereich, der überwiegend gastronomisch geprägt ist, wäre eine Zeit von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr als Lieferverkehrszeit denkbar. Die bisherigen Parkflächen müssten dann aufgelassen werden. Die Poller könnten dann uhrzeitgesteuert hoch- und herunterfahren. Zum Einfahren wären dann lediglich die Rettungsdienste, die Feuerwehr, die Polizei, der Winterdienst, die Straßenreinigung und die Abfallentsorgung berechtigt, mithin ein klar eingrenzbarer, zahlenmäßig überschaubarer Personenkreis.
Dem entgegen stehen die Interessen der Gastronomen. In dem Bereich unterhalten einige Gastronomen einen Lieferdienst, der dann entweder aufzulösen ist oder nur unter erschwerten Bedingungen fortgeführt werden kann.
Ebenso sind in dem Bereich zwei personenbezogene Behindertenparkplätze und wenige Stellplätze/ Garagen von Anwohner vorhanden, die diese ebenfalls erreichen können müssen. Ansonsten würden dann 12 Bewohnerparkplätze (Schiffstraße 9 Bewohnerparkplätze, Theaterstraße 3 Bewohnerparkplätze) wegfallen.

Somit dürfen Poller öffentliche Straßenbereiche nur dann absperren, wenn einerseits eine Fußgängerzone gegen unzulässiges Befahren gesichert werden soll oder Verkehrsverbote ohne den Zusatz „Anlieger frei“ möglich sind.


Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine rechtmäßige und praktikable Errichtung von mobilen Pollern nur in Verbindung mit einer dahinterliegenden Fußgängerzone möglich ist.
Aufgrund der Interessen der Anwohner und der dort angesiedelten Gastronomen wird daher empfohlen, den Beschluss zur Errichtung von Pollern in dem Bereich Schiffstraße/ Engelstraße/ Kirchenstraße aufzuheben.
Für den Fall, dass der Beschluss nicht aufgehoben wird, ist alternativ zwingend der Beschluss zu fassen, eine Fußgängerzone auszuweisen und eine Beteiligung der Bürgerschaft zu beginnen.


Zu 2., Verfahren zur Ausweisung einer Fußgängerzone (ohne Poller)

Ziel des UVPA Beschlusses vom 11.09.2014 war es die Situation im Bereich der Schiffstraße/ Engelstraße/ Kirchenstraße zu verbessern. Bereits damals war der motorisierte Ziel- und Quellverkehr das Problem, zu dessen Lösung die Polleranlagen gedacht waren. Als weiterer Schritt zur Beruhigung des Bereiches Schiffstraße/ Engelstraße/ Kirchenstraße wäre die Ausweisung einer Fußgängerzone folgerichtig. Diese erhöht die Aufenthaltsqualität und lässt nur noch den Lieferverkehr zu. Der motorisierte Ziel- und Quellverkehr würde damit wegfallen.
Hierzu bedarf es keiner Polleranlage.
Regelmäßig sind in Erlangen Fußgängerzonen mit guten Erfahrungen bisher nur durch entsprechende Beschilderungen geregelt. Zudem sind bei Installation einer Polleranlage hohe Bau-, Unterhalts- und Verwaltungskosten zu erwarten.

Nachdem die Ausweisung einer Fußgängerzone für die Anwohner und Gastronomen eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bedeutet, soll hier zunächst seitens der Verwaltung eine Planung erstellt werden und dann den Betroffenen vorgestellt werden.


3. Klimaschutz
Die Beschlussvorlage hat geringfügig positive Auswirkungen auf den Klimaschutz. Durch die Nichtinstallation der Polleranlage werden vorhandene Ressourcen geschützt.
Die Ausweisung der Fußgängerzone fördert den klimafreundlichen Fuß- und Radverkehr.

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen: