Betreff
Urteile des Bay. Verwaltungsgerichtshofs zur Änderungsverordnung zur Landschaftsschutzverordnung
Vorlage
31/210/2018
Aktenzeichen
I/31
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Am 21. Juli.2015 beschloss der Stadtrat der Stadt Erlangen die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt Erlangen (Änderungsverordnung)“. Darin wurde für das Landschaftsschutzgebiet „Regnitztal“ mit bestimmten Ausnahmeflächen verboten, für die Zeit vom 01.03. bis 30.08. eines Jahres Hunde unangeleint laufen zu lassen. Die Änderungsverordnung trat am 31. Juli 2015 in Kraft.

Gegen diese Änderungsverordnung wurden zwei Normenkontrollanträge eingereicht.

Mit Urteilen vom 29.10.2018 hat der Bay. Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Art. 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung insoweit unwirksam ist, als in der Landschaftsschutzkarte für den Bereich südlich der südlichen Grenze des Europäischen Vogelschutzgebiets DE 6332471 „Regnitz- und Unteres Wiesenttal“ (überwiegend südlich des Dechsendorfer Dammes) mit roter Schraffur eine Hundeanleinzone eingetragen ist. Das hat zur Folge, dass die Hundeanleinpflicht für alle Gebiete südlich des Dechsendorfer Damm ab sofort nicht mehr gilt.

Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass keine aktuellen Daten über die Bestände an (wiesenbrütenden) Vögeln erhoben worden sind. Zwar kann auch für diesen Bereich der in der Landschutzschutzverordnung enthaltene Schutzzweck, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, unter anderem in seiner Funktion als „grüne Lunge“ für das Stadtgebiet Erlangen zu gewährleisten, herangezogen werden, da das Gebiet als großer Grünzug für das Klima der Stadt von großer Bedeutung ist. Es erscheint für das Gericht[A1]  auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass so große zusammenhängende Wiesenflächen im Bereich eines Gewässers – hier der Regnitz – aufgrund ihrer Ausdehnung und Weite grundsätzlich für (wiesenbrütende) Vögel besonders attraktiv sind. Das Gebiet besteht nach Auffassung des Bay. Verwaltungsgerichtshofs jedoch fast ausschließlich aus intensiv landwirtschaftlich bewirtschafteten Wiesen und wurde im Gegensatz zum nördlich gelegenen Gebiet trotz seiner ausgedehnten, offenen Grünflächen nicht als Europäisches Vogelschutzgebiet festgelegt.

Die intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wiesen stellt ein erhebliches Störpotential für die zu schützenden Vögel, insbesondere die Wiesenbrüter, dar. Dies gilt zum einen für die Düngung, die gerade zu einer Zeit stattfindet, zu der die Vögel erstmals brüten. Im weiteren Verlauf des Jahres sind die Vögel durch eine in der Regel mindestens zweimalige Mahd gefährdet, auch wenn einzelne Landwirte hierbei womöglich auf Gelege Rücksicht nehmen. Weiteren Störungen sind die Vögel durch den Lärm der landwirtschaftlichen Maschinen ausgesetzt, der angesichts der relativ kleinen Wiesen und der Mahd zu unterschiedlichen Zeiten über mehrere Monate hin an den verschiedensten Stellen auftreten kann. Hierzu kommt, dass die Landwirte die Wiesen zu Trockenzeiten mit Wasser aus der Regnitz bewässern dürfen und dies auch tun.

Bei dieser Sachlage ist nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich, inwieweit in diesem großräumigen Bereich – südlich des Dechsendorfer Dammes[A2]  - ein konkretes Entwicklungspotential für Wiesenbrüter bestehen könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich im Norden ein Europäisches Vogelschutzgebiet befindet.

Die Hundeanleinpflicht gilt aufgrund der Entscheidung des Bay. Verwaltungsgerichtshofs jedoch [A3] weiterhin für das Europäische Vogelschutzgebiet, das sich nördlich des Dechsendorfer Dammes [A4] befindet. Schließlich wurden durch das Gericht im Verordnungserlassverfahren auch keine formellen Fehler festgestellt.[A5] 

 


 [A1]„e“ entfernt

 [A2]„es“ angehängt

 [A3]eingefügt

 [A4]„es“ angehängt

 [A5]Satz eingefügt


Anlagen: