1. Die neuen
Mietobergrenzen werden entsprechend nachstehender Tabelle beschlossen und gel-
ten ab 01.12.2018.
Haushaltsgröße Personen |
Angemessener Wohnraum qm |
Höchstmiete in € |
1 |
50 |
443,00 |
2 |
65 |
528,00 |
3 |
75 |
593,00 |
4 |
90 |
698,00 |
5 |
105 |
818,00 |
Jede weitere
Person |
15 |
116,00 |
2. Für energiesanierte Wohnungen mit Vollwärmeschutz werden die festgesetzten Obergrenzen (Bruttokaltmieten) um 5 v.H. erhöht
3. Eine Aufforderung die Unterkunftskosten bei bestehenden Mietverhältnissen zu senken, ist entbehrlich, wenn
o die Überschreitung geringfügig (= bis zu 10%) über der maßgeblichen Mietobergrenze liegt und / oder die aus dem Umzug resultierenden Folgekosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur möglichen Kosteneinsparung stehen
o der Umzug eine besondere Härte bedeuten würde (schwere Erkrankung, intensive soziale Bindungen, erhöhter Wohnraumbedarf aufgrund von Behinderung etc.), so dass die höhere Miete aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls als angemessen erachtet werden kann
die Leistungen darlehensweise gewährt werden, sofern die zu teure Wohnung bereits bewohnt wird und auf absehbare Zeit (sechs Monate) der Leistungsempfänger aus dem Bezug ausscheiden wird.
Der Antrag der Erlanger Linke Nr. 153/2017 vom 26.10.2017 ist somit bearbeitet.
Die Festsetzung der Mietobergrenzen (angemessenen Miete) für den Geltungsbereich des SGB II ist Aufgabe der Kommune, d.h. der Stadt Erlangen und nicht des Bundesgesetzgebers, da die Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für die Festsetzung der Obergrenzen maßgeblich sind.
Die letzte Festsetzung (Neuermittlung) der Mietobergrenzen erfolgte im Jahre 2014 auf der Grundlage des Mietspiegels 2013. Dieser Mietspiegel wurde 2015 mit Indexwerten (allgemeiner Verbrauchsindex) fortgeschrieben. Da somit kein Nachweis über eine tatsächliche Veränderung des Erlanger Wohnungsmarktes vorlag, erfolgte 2015 auch keine Anpassung der Mietobergrenzen.
Seit Ende des Jahres 2017 liegt nun ein neuer, auf den aktuellen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes basierender Mietspiegel vor, so dass auch eine Neuermittlung der Mietobergrenzen für die Rechtskreise SGB II und SGB XII veranlasst ist.
Das Thema „Angemessenheit der Unterkunft“ hat seit Einführung des SGB II sowohl die Grundsicherungsträger wie auch die Gerichte in erheblichem Maße in Anspruch genommen und zu zahlreichen Streitverfahren geführt. Besonders hohe Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Erstellung eines sog. „schlüssigen Konzeptes“, welches die Gerichte für die Ermittlung der Miet-obergrenzen fordern.
Mit Rundschreiben vom 02.08.2016 gibt das Bay. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen – als die für das Jobcenter zuständige Rechts- und Fachaufsichtsbehörde – umfangreiche Hinweise zur Ermittlung der „Angemessenheit der Kosten der Unterkunft“ und das Erstellen eines schlüssigen Konzeptes.
Die Hinweise im Rundschreiben greifen die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung und die Erfahrungen in der Praxis auf. Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich, sowohl was den Inhalt wie die Struktur anbelangt, an diesem Rundschreiben der Aufsichtsbehörde.
Ziel ist es, die Mietobergrenzen für die Stadt Erlangen rechtssicher zu ermitteln und Mietobergrenzen festzusetzen, die es den Leistungsempfängern ermöglichen, auf dem Erlanger Wohnungsmarkt angemessenen Wohnraum tatsächlich anmieten zu können.
Aufgrund der hohen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept und des Anspruches auf Übersichtlichkeit wird auf die Ausführungen des beiliegenden Anhangs verwiesen.
Anlagen: Antrag der Erlanger Linke Nr. 153/2017 vom 26.10.2017
Detaillierte Ausführungen zur Festsetzung der Kosten der Unterkunft 2018