Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Die einkommensorientierte Förderung (EOF) ist ein Instrument der Wohnungsbauförderung und keine Sozialleistung wie z.B. Wohngeld.
Die Förderung von Mietwohnraum in der EOF besteht aus einer Grundförderung mit Darlehen für den Projektträger/Bauherrn und einer Zusatzförderung mit einem laufenden Zuschuss zur Wohnkostenentlastung für die Mieterhaushalte.
Der Bauherr erhält als Grundförderung zwei Baudarlehen:
Objektabhängiges Baudarlehen
Das objektabhängige Darlehen wird in Form eines Festbetrages je qm geförderte
Wohnfläche vergeben. Die Laufzeit des Darlehens entspricht der Bindungszeit der
Wohnungen von 25 Jahren. Das Darlehen kann z.B. bei Wohnungen, die
uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, erhöht werden.
Belegungsabhängiges Baudarlehen
Ferner wird ein belegungsabhängiges Darlehen ausgereicht. Die Höhe dieses
Baudarlehens ist abhängig von der Einkommensstufe der Mieterhaushalte beim
Erstbezug. Sie wird so bemessen, dass sich aus den Zinserträgen der
einkommensabhängige Zuschuss für die Mieter erwirtschaften lässt.
Einkommensabhängige Zusatzförderung als Zuschuss für die
Mieterhaushalte
Die Mieterhaushalte erhalten einen einkommensabhängigen Zuschuss
(Subjektförderung), der den Unterschiedsbetrag zwischen der vereinbarten
anfänglichen Miete zu der für ihn nach dem Haushaltseinkommen zumutbaren Miete
ausgleicht. Bei der Ermittlung des einkommensabhängigen Zuschusses werden drei
Einkommensstufen zugrunde gelegt; die derzeit geltenden Grenzen der
Einkommensstufen können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Bei den Beträgen handelt es sich jeweils um bereinigte Netto-Beträge, d.h. Bruttoeinkommen abzügl. 30 % pauschal für Krankenversicherung/Rentenversicherung/Steuern sowie 1000 Euro
Werbungskosten.
Haushaltgröße |
Grenzen für die Einkommensstufen |
||
|
Stufe I € |
Stufe II € |
Stufe III € |
Einpersonenhaushalt |
12.000 |
15.600 |
19.000 |
Zweipersonenhaushalt |
18.000 |
23.400 |
29.000 |
Zuzüglich für jede
weitere haushaltsangehörige
Person |
4.100 |
5.300 |
6.500 |
Zuzüglich für jedes Kind i.S.v. Art. 11 Abs.
1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn
die Voraussetzungen des Art. 11
Abs. 1 Satz 3 BayWoFG
vorliegen |
500 |
750 |
1.000 |
Zum 01.05.2018 wurden die Höchstbeträge der Einkommensstufen in Art. 11 Abs. 1 BayWoFG neu festgelegt. Die Beträge können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Allerdings gelten diese neuen Höchstbeträge nur für Bewilligungsverfahren zur Förderung von Mietwohnraum, die ab dem 01.05.2018 durch die entsprechenden Förderentscheidungen (Bewilligungsbescheide) abgeschlossen werden.
Es ist allerdings eine Änderung der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) geplant, bei deren Inkrafttreten diese neuen Höchstbeträge auch für den bisherigen Wohnungsbestand anwendbar sein werden.
Auch bei diesen Beträgen handelt es sich jeweils um bereinigte Netto-Beträge.
Haushaltgröße |
Grenzen für die
Einkommensstufen |
||
|
Stufe I € |
Stufe II € |
Stufe III € |
Einpersonenhaushalt |
14.000 |
18.300 |
22.600 |
Zweipersonenhaushalt |
22.000 |
28.250 |
34.500 |
Zuzüglich für jede
weitere haushaltsangehörige
Person |
4.000 |
6.250 |
8.500 |
Zuzüglich für jedes Kind i.S.v. Art. 11 Abs.
1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn
die Voraussetzungen des Art. 11
Abs. 1 Satz 3 BayWoFG
vorliegen |
1.000 |
1.750 |
2.500 |
Die zumutbare Miete für Haushalte der Einkommensstufe I beträgt in Erlangen
4,80 €. Für Haushalte der Einkommensstufen II und III erhöht sich die zumutbare
Miete um jeweils 1€/qm gegenüber der nächstniedrigeren Stufe. Für Wohnungen,
die zur Belegung mit fünf und mehr Personen geeignet sind und für
rollstuhlgerechte Wohnungen wird die zumutbare Miete um weitere 0,40 €/qm
Wohnfläche mtl. abgesenkt. Der Zuschuss ist von den Mietern grundsätzlich im
Abstand von drei Jahren neu zu beantragen.
Miete
Der Projektträger stellt die geförderten Wohnungen zu einer höchstzulässigen
Miete, die sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert, bereit und
verpflichtet sich zu einer Belegung mit Haushalten bestimmter Einkommensstufen.
Im Regelfall sollte mindestens ein Drittel der Wohnungen für Haushalte der
untersten Einkommensstufe I vorgesehen werden. Die übrigen Wohnungen können
nach Bedarf auf die Stufen II und III verteilt werden. Eine Mischung mit
freifinanzierten Wohnungen ist möglich.
Vergabe
Bei der Vergabe der Wohnungen muss die festgelegte Einkommensstufe der Wohnung
mit der Einkommensstufe des Mieters übereinstimmen, dies gilt vor allem bei
einem Neubau. Ändert sich das Einkommen des Mieters während der Mietzeit, ist
die Förderung anzupassen, d.h. der Mieter bekommt entweder eine höhere, eine
geringere oder gar keine Förderung mehr. Allerdings darf er in der Wohnung
verbleiben.
Die EOF –Förderung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der in der Förderzusage
festgelegten höchstzulässigen Miete (z.B. Neubau Brüxer Str. 9,40,-- € pro qm)
und der zumutbaren Miete nach Stufe I (Neubau Brüxer Str. 4,80 € pro qm).
Derzeit gibt es in Erlangen knapp 500 EOF-geförderte Wohnungen. Alle
geförderten Neubauten werden im Rahmen der Wohnraumförderungsbestimmungen
errichtet, die Zahl wird
voraussichtlich in den nächsten drei bis fünf Jahren um ca. 700 Wohnungen
steigen.
Anlagen: