Betreff
Einkommensorientierte Förderung
Vorlage
50/111/2018
Aktenzeichen
V/50/WM021 T. 2442
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

 

Die einkommensorientierte Förderung (EOF) ist ein Instrument der Wohnungsbauförderung und keine Sozialleistung wie z.B. Wohngeld.

Die Förderung von Mietwohnraum in der EOF besteht aus einer Grundförderung mit Darlehen für den Projektträger/Bauherrn und einer Zusatzförderung mit einem laufenden Zuschuss zur Wohnkostenentlastung für die Mieterhaushalte.

 

Der Bauherr erhält als Grundförderung zwei Baudarlehen:

 

Objektabhängiges Baudarlehen
Das objektabhängige Darlehen wird in Form eines Festbetrages je qm geförderte Wohnfläche vergeben. Die Laufzeit des Darlehens entspricht der Bindungszeit der Wohnungen von 25 Jahren. Das Darlehen kann z.B. bei Wohnungen, die uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, erhöht werden.

 

Belegungsabhängiges Baudarlehen
Ferner wird ein belegungsabhängiges Darlehen ausgereicht. Die Höhe dieses Baudarlehens ist abhängig von der Einkommensstufe der Mieterhaushalte beim Erstbezug. Sie wird so bemessen, dass sich aus den Zinserträgen der einkommensabhängige Zuschuss für die Mieter erwirtschaften lässt.

 

 

Einkommensabhängige Zusatzförderung als Zuschuss für die Mieterhaushalte
Die Mieterhaushalte erhalten einen einkommensabhängigen Zuschuss (Subjektförderung), der den Unterschiedsbetrag zwischen der vereinbarten anfänglichen Miete zu der für ihn nach dem Haushaltseinkommen zumutbaren Miete ausgleicht. Bei der Ermittlung des einkommensabhängigen Zuschusses werden drei Einkommensstufen zugrunde gelegt; die derzeit geltenden Grenzen der Einkommensstufen können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Bei den Beträgen handelt es sich jeweils um bereinigte Netto-Beträge, d.h. Bruttoeinkommen abzügl. 30 % pauschal für Krankenversicherung/Rentenversicherung/Steuern sowie 1000 Euro

Werbungskosten.

 

 

 

 

Haushaltgröße

Grenzen für die Einkommensstufen

 

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Einpersonenhaushalt

12.000

15.600

19.000

Zweipersonenhaushalt

18.000

23.400

29.000

Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person

 

4.100

 

5.300

 

6.500

Zuzüglich für jedes Kind i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayWoFG vorliegen

 

 

 

 500

 

 

 

750

 

 

 

1.000

 

 

Zum 01.05.2018 wurden die Höchstbeträge der Einkommensstufen in Art. 11 Abs. 1 BayWoFG neu festgelegt. Die Beträge können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Allerdings gelten diese neuen Höchstbeträge nur für Bewilligungsverfahren zur Förderung von Mietwohnraum, die ab dem 01.05.2018 durch die entsprechenden Förderentscheidungen (Bewilligungsbescheide) abgeschlossen werden.

Es ist allerdings eine Änderung der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) geplant, bei deren Inkrafttreten diese neuen Höchstbeträge auch für den bisherigen Wohnungsbestand anwendbar sein werden.

Auch bei diesen Beträgen handelt es sich jeweils um bereinigte Netto-Beträge.

 

 

Haushaltgröße

Grenzen für die Einkommensstufen

 

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Einpersonenhaushalt

14.000

18.300

22.600

Zweipersonenhaushalt

22.000

28.250

34.500

Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person

 

4.000

 

6.250

 

8.500

Zuzüglich für jedes Kind i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayWoFG vorliegen

 

 

 

1.000

 

 

 

1.750

 

 

 

2.500



Die zumutbare Miete für Haushalte der Einkommensstufe I beträgt in Erlangen 4,80 €. Für Haushalte der Einkommensstufen II und III erhöht sich die zumutbare Miete um jeweils 1€/qm gegenüber der nächstniedrigeren Stufe. Für Wohnungen, die zur Belegung mit fünf und mehr Personen geeignet sind und für rollstuhlgerechte Wohnungen wird die zumutbare Miete um weitere 0,40 €/qm Wohnfläche mtl. abgesenkt. Der Zuschuss ist von den Mietern grundsätzlich im Abstand von drei Jahren neu zu beantragen.

Miete

Der Projektträger stellt die geförderten Wohnungen zu einer höchstzulässigen Miete, die sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert, bereit und verpflichtet sich zu einer Belegung mit Haushalten bestimmter Einkommensstufen. Im Regelfall sollte mindestens ein Drittel der Wohnungen für Haushalte der untersten Einkommensstufe I vorgesehen werden. Die übrigen Wohnungen können nach Bedarf auf die Stufen II und III verteilt werden. Eine Mischung mit freifinanzierten Wohnungen ist möglich.

Vergabe

Bei der Vergabe der Wohnungen muss die festgelegte Einkommensstufe der Wohnung mit der Einkommensstufe des Mieters übereinstimmen, dies gilt vor allem bei einem Neubau. Ändert sich das Einkommen des Mieters während der Mietzeit, ist die Förderung anzupassen, d.h. der Mieter bekommt entweder eine höhere, eine geringere oder gar keine Förderung mehr. Allerdings darf er in der Wohnung verbleiben.
Die EOF –Förderung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der in der Förderzusage festgelegten höchstzulässigen Miete (z.B. Neubau Brüxer Str. 9,40,-- € pro qm) und der zumutbaren Miete nach Stufe I (Neubau Brüxer Str. 4,80 € pro qm).

Derzeit gibt es in Erlangen knapp 500 EOF-geförderte Wohnungen. Alle geförderten Neubauten werden im Rahmen der Wohnraumförderungsbestimmungen errichtet, die Zahl wird voraussichtlich in den nächsten drei bis fünf Jahren um ca. 700 Wohnungen steigen.


Anlagen: