Fraktionsantrag SPD/Grüne Liste Nr. 159/2017 v. 15.11.2017
1. Die Ausführungen der
Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
2. Der Fraktionsantrag
SPD/Grüne Liste Nr. 159/2017 v. 15.11.2017 ist damit bearbeitet.
Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Fraktionen der SPD/Grüne Liste stellen den Antrag:
„Die Stadt setzt sich
beim Bayerischen Städtetag und vor allem beim deutschen Städtetag dafür ein,
die folgenden Forderungen an den jeweils zuständigen Gesetzgeber zu richten:
·
Eine deutliche Reduzierung der Mieterhöhungsmöglichkeiten bei
Modernisierungs- und Energieeinsparmaßnahmen
Eine Erhöhung um 11 % der Kosten pro Jahr ist angesichts der derzeit niedrigen
Zinsen vollkommen überhöht.
·
Nachbesserungen bei der Mietpreisbremse
Damit Diese wirklich greift: Hier muss der Mietpartei insbesondere das Recht
eingeräumt werden, die letzte Miete des Vormieters zu erfahren. Außerdem müsste
eine Mietreduzierung auch rückwirkend möglich sein, so dass Vermieter, die eine
deutlich überhöhte Miete verlangen, das Risiko haben, dass auch nachträglich
die Miete reduziert wird.
·
Ein Absenken der Kappungsgrenze bei Gemeinden mit erhöhtem
Wohnbedarf wie Erlangen von derzeit 15 % auf 10 %."
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Der Oberbürgermeister wird sich
weiterhin intensiv, auch in seinem Amt als Bezirksvorsitzender Mittelfranken des Bayerischen Städtetags, für
bezahlbares Wohnen einsetzen. Beim Deutschen Städtetag gibt es bereits
umfangreiche Forderungen an den Gesetzgeber, die dieses Anliegen unterstützen.
Der Deutsche Städtetag hat in seiner Präsidiumssitzung am 12. September 2017 Erwartungen und Forderungen an den neuen Bundestag und die neue Bundesregierung beschlossen. Unter dem Punkt „Stadtentwicklung und Wohnen“ wird vom Städtetag gefordert, bestehende Instrumente im Mietrecht zum Schutz vor überhöhten Mieten zu präzisieren und wirksam auszugestalten.
Ein Positionspapier des Deutschen Städtetags aus dem Oktober 2017 zur „Neuausrichtung der Wohnungs- und Baulandpolitik“ drückt das Erfordernis aus, dass der Bund das Mietrecht für einen gerechten Interessensausgleich zwischen Vermietern und Mietern weiterentwickelt.
·
Zu dem Punkt Mieterhöhungsmöglichkeiten
bei Modernisierungs- und Energieeinsparmaßnahmen nimmt der Deutsche Städtetag eine differenzierte
Haltung ein und spricht sich dafür aus, dass:
„…strikt wirkungsbezogene
energetische Sanierungen sowie der generationengerechte Umbau zügig
vorangetrieben werden und entsprechend günstige Rahmenbedingungen für
notwendige Investitionen auch bei steigenden Zinsen
bestehen bleiben. Gleichzeitig unterstützt der Deutsche Städtetag Bestrebungen,
überzogene Mietenanstiege und insbesondere „Luxusmodernisierungen“, die zu
quartiersbezogener Verdrängung einkommensschwächerer Haushalte führen,
einzuschränken. Der Bund ist gefordert, erneut Varianten für die gesetzlichen
Rahmenbedingungen zur Bestimmung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung zu
prüfen. Hierzu zählt die Festlegung einer „Grundumlage“ zuzüglich eines je nach
Zinsniveau variablen Prozentsatzes für die Kapitalbeschaffungskosten ebenso wie
eine absolute Kappungsgrenze, welche einkommensschwächere Mieterhaushalte vor
finanzieller Überforderung und damit Verdrängung schützt.
Damit Vermieter dennoch
gesellschaftlich gewünschte und erforderliche Modernisierungen durchführen,
muss der Bund finanzielle Nachteile mittels Zuschussförderungen ausgleichen.
Darüber hinaus sind rechtliche Standards zu energetischen oder
generationengerechten Modernisierungen und die damit verbundenen
Fördermöglichkeiten mit dem Ziel zu prüfen, Modernisierung und Bezahlbarkeit
besser miteinander in Einklang zu bringen.
So ist beispielsweise die
Bedeutung des Nutzerverhaltens bisher in den Regelwerken zur
Gebäudeenergieeffizienz nur unzureichend berücksichtigt. Daher sollten die
tatsächlich bei der Realisierung von Bau- bzw. Sanierungsmaßnahmen erreichten
Energieeinsparungen herangezogen werden, um auf dieser Grundlage das Regelwerk
zur Modernisierungsumlage sachgerecht weiterentwickeln zu können.“
Diese differenzierte Haltung wird von der Stadtspitze, im Hinblick auf
den Klimaschutz, die Reduktion der Energiekosten sowie im Hinblick auf
seniorengerechte Wohnungen geteilt.
·
Die
sogenannte Mietpreisbremse schreibt
fest, dass bei einer Neuvermietung die Miete nicht mehr als zehn Prozent über
der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Neubauten und "umfassend
renovierte Wohnungen" fallen jedoch nicht unter diese Regel. Sie gilt nur
in von den Bundesländern festgelegten Gebieten "mit angespannten Wohnungsmärkten".
In Bayern sind dies 137 Städte und Gemeinden, so auch die Stadt
Erlangen.
Zu diesem Punkt
stellt der Deutsche
Städtetag fest, dass die zu einer Durchsetzung wirksamen Instrumente und
Sanktionen fehlen:
„Die
beobachteten Entwicklungen der Nettokaltmieten lassen jedoch vermuten, dass die
Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten nicht die erhoffte Wirkung
erreicht. Es ist nicht zu einem spürbaren Abbremsen der Mietenentwicklung
gekommen. Den Mietern fehlt bislang das Instrumentarium, um von der
Mietpreisbremse Gebrauch zu machen und sich gegen mögliche Verstöße wirksam zur
Wehr zu setzen. Eine Auskunftspflicht des Vermieters gegenüber dem Neumieter in
Hinblick auf den vom Vormieter gezahlten Mietzins würde zu einer wirksameren
Mietpreisbremse führen.“
Diese Feststellung und Forderung entspricht den im Antrag geforderten
Nachbesserungen.
·
Die
Kappungsgrenze ist eine Deckelung
des Mietzinses in einem bestehenden Mietverhältnis und legt fest, dass die
Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent – in Gebieten
"mit angespannten Wohnungsmärkten" wie in Erlangen nicht mehr als 15
Prozent – im Vergleich zur bisherigen Miete erhöht werden darf.
Eine weitere Absenkung der Kappungsgrenze auf 10 Prozent wird momentan weder im bayerischen, noch im deutschen Städtetag diskutiert.
Von dem Vorschlag einer bundesweit einheitlichen Senkung der Kappungsgrenze hat
der Deutsche Städtetag Abstand genommen. Hier seien die positiven Auswirkungen
für die Wohnkostenbelastung der Mieter und die negativen Auswirkungen auf die
Rahmenbedingungen für Investitionen vor allem im geförderten Mietwohnungsbau
gegeneinander abzuwägen.
Da die Mieterschutzverordnung in Bayern erst seit dem 1.1.2016 in Kraft getreten ist und nur bis zum 31.7.2020 gilt, wird dieser Thematik voraussichtlich erst bei der erneuten Diskussion größere Bedeutung zukommen. Die Stadtspitze wird sich dann über den bayerischen Städtetag für eine weitere Absenkung der Kappungsgrenze einsetzen.
Anlagen: Fraktionsantrag SPD/Grüne Liste Nr. 159/2017 v. 15.11.2017