1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorabbekanntmachung der Direktvergabe des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen im Stadtgebiet Erlangen einschließlich abgehender Linien und sonstiger Teildienste im Linienbündel an die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH als internen Betreiber im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 für die Zeit vom 03.12.2019 bis zum 02.12.2029 nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG gemäß Anlagen 1 a – h im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2. Die als Anlage 2 a - c beigefügten „Zweckvereinbarungen zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft für gebietsüberschreitende Buslinien zwischen der Stadt Erlangen und der Stadt Nürnberg“ sollen abgeschlossen werden.

3. Das im Sachbericht dargestellte weitere Vorgehen hinsichtlich erforderlicher Umgestaltungsmaßnahmen im Konzern der Erlanger Stadtwerke AG zur Schaffung der rechtlichen Vorausset-zungen der Direktvergabe des öffentlichen Personennahverkehrs an die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH als internen Betreiber wird gebilligt.

4. Zum Vertreter in der Hauptversammlung der Erlanger Stadtwerke AG wird Herr berufsmäßiger Stadtrat Thomas Ternes bestimmt. Er wird ermächtigt, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) § 11 Abs. 4 Nr. 4 der Satzung der Erlanger Stadtwerke AG zum 1. Januar 2019 wird gestrichen.

b) Der zwischen der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH und der EStW AG bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wird zum 31.12.2018 beendet. Zum 01.01.2019 wird ein reiner Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.


1.         Ergebnis/Wirkungen

(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

Zu 1:

Für die Direktvergabe ist eine Vorabbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich, die auch der Qualitätssicherung nach dem PBefG dient. Hierdurch wird den Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG genügt.

 


 

Zu 2:

Durch den Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft für gebietsüberschreitende Buslinien zwischen der Stadt Erlangen und der Stadt Nürnberg wird die Vergabezuständigkeit eindeutig zugeordnet und das Linienbündel der Direktvergabe auch in Bezug auf die grenzüberschreitenden Linien definiert. Durch die Absichtserklärung bekräftigen die Städte ihr Ansinnen, sich in Abstimmung mit den Finanzbehörden noch eine Optimierungsmöglichkeit bei der Ausgleichszahlungspflicht offen zu halten.

 

Zu 3-5:

Zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Direktvergabe des öffentlichen Personennahverkehrs an die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH als internen Betreiber sind bestimmte Umgestaltungsmaßnahmen des Erlanger Stadtwerke-Konzerns notwendig. Die Stadt Erlangen muss unter anderem die tatsächliche Kontrolle über die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH wie über eine eigene Dienststelle erhalten.

 

 

2.         Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen

(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

Zu 1:

Am 23.02.2017 hat der Stadtrat die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 beschlossen. Auf diesen Beschluss wird hinsichtlich der Direktvergabe Bezug genommen. Im Rahmen der Vorabbekanntmachung werden die Qualitätsanforderungen, die der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH im öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgegeben werden sollen, festgelegt. Die Vorabbekanntmachung ist so gestaltet, dass die städtischen Interessen an angemessenen verkehrlichen, umwelttechnischen und sozialen Standards und an einem hochwertigen ÖPNV-Angebot in vollem Umfang gewahrt bleiben. Diese Anforderungen wurden basierend auf dem Nahverkehrsplan entwickelt. Sie stellen gleichzeitig die Mindestanforderungen für einen eventuellen Antrag auf eine eigenwirtschaftliche Liniengenehmigung für das Linienbündel dar.

 

Für die europaweite Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt ist ein standardisiertes Formular vorgegeben (siehe Anlage 1a). Neben einer strikten Beachtung und Orientierung an den nationalen und europäischen Vorgaben wird der formale Teil der Vorabbekanntmachung durch ein sogenanntes Ergänzendes Dokument (Anlage 1b) und mehrere Anlagen erweitert. Die umfangreichen Anlagen 1c – h (1c. Tabelle der aktuellen Liniengenehmigungen, 1d. Leistungsumfang ÖPNV-Netz Erlangen 2016 einschließlich Ergänzungen bis Dezember 2019, 1e. Fahrplantabellen Tagesnetz, 1f.  Fahrplantabellen Nachtnetz, 1g. 2. Nahverkehrsplan der Stadt Erlangen, 1h. VGN-Vertrags-mappe) werden in der Sitzungsvorlage nicht abgedruckt, sondern in der Sitzung zur Einsicht ausgelegt und den Fraktionen und Gruppierungen zusätzlich vorab per Mail zur Verfügung gestellt.

 

Im Rahmen des Ergänzenden Dokuments zur Vorabbekanntmachung werden neben dem verkehrlichen Leistungsumfang unter anderem auch die Qualitätsanforderungen an das Personal, den Fahrzeugeinsatz einschließlich Ausstattung und Standards, Anforderungen an die Ausstattung und Bestückung der Haltestellen, aber auch das Qualitätsmanagement, der Tarif und Vertrieb, Finanzmanagement und der Einsatz eines rechnergestützten Betriebssystems (RBL/ITCS) dokumentiert und als Grundlage für die Direktvergabe festgeschrieben. Zudem wird eine Weiterentwicklung des Verkehrsangebotes im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten festgesetzt.

 

 

Zu 2:

Die Zweckvereinbarungen (Anlagen 2a und 2b) regeln die Linienzuständigkeiten. Um ein einheitliches Linienbündel zu definieren, wird die Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs bei grenzüberschreitenden Linien übertragen. Hierdurch werden eine klare Abgrenzung der Aufgaben und eine einheitliche Vergabezuständigkeit erreicht.

 

 

Diese Zweckvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken und der Veröffentlichung im Mittelfränkischen Amtsblatt. Der nächstmögliche Erscheinungstermin ist der 15.12.2017. Die Genehmigungen wurden seitens der Regierung in Aussicht gestellt.

 

Zu 3:

Im Rahmen der Direktvergabe muss die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH die Vorgaben der VO 1370/2007 bzw. die Inhouse-Kriterien nach dem allgemeinen Vergaberecht beachten. Für die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH bedeutet dies insbesondere, dass sie im Wesentlichen als interne Betreiberin die Voraussetzungen des Kontrollkriteriums (d.h.: Kontrolle des internen Betreibers durch die Behörde wie über eine eigene Dienststelle), der Gebietsbeschränkung (d.h.: Tätigwerden nur auf Gebiet der direkt vergebenden Behörde), des Reziprozitätskriteriums (d.h.: keine Teilnahme an wettbewerblichen Vergaben außerhalb des Gebietes der direkt vergebenden Behörde) und des Selbsterbringungsgebots (d.h.: überwiegende eigene Erbringung der Verkehrsleistung zu mindestens 2/3) erfüllen muss.

 

Zur Erfüllung des Kontrollkriteriums muss die Stadt Erlangen einen bestimmenden Einfluss über die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH erlangen. Hierzu wird ihr die Ausübung der Gesellschafterrechte bei der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH auf der Grundlage einer Vollmacht übertragen und damit eine Kontrollausübung in der bestehenden Konzernstruktur geschaffen, die durch einschlägige Rechtsprechung abgesichert ist. Um dies zu ermöglichen, müssen gleichzeitig die satzungsmäßigen Durchgriffsrechte des Aufsichtsrates der Erlanger Stadtwerke AG auf die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH eingeschränkt, der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften aufgehoben und ein reiner Gewinnabführungsvertrags auf Grundlage der bereits eingeholten verbindlichen Auskunft der Finanzbehörden neu abgeschlossen werden. Beiden Maßnahmen hat der Aufsichtsrat der Erlanger Stadtwerke AG bereits zugestimmt. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen sie jedoch außerdem der Genehmigung der Hauptversammlung und damit der Zustimmung des Stadtrates.

 

Durch die Vorgabe der Gebietsbeschränkung und des Reziprozitätskriteriums im Rahmen der von der Stadt Nürnberg beabsichtigten Direktvergabe an die VAG, ist die VAG zudem im Rahmen ihrer eigenen Direktvergabe verpflichtet, möglichst sämtliche Dienstleistungen außerhalb ihres Verkehrsgebietes zum Dezember 2019 zu beenden. Als ersten Schritt hat sie daher auch ihre Geschäftsanteile an der gemeinsamen Fahrergesellschaft ESBG der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH zum Kauf angeboten. Als weitere Maßnahmen stehen hier zudem die Beendigung der gegenseitigen Leistungsverträge mit der VAG und die Übernahme des in Erlangen noch bisher per Überlassung tätigen Personals durch die ESBG an. Für die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH bedeutet dies wiederum, dass sie sich nunmehr in den nächsten Jahren zu einem voll- und eigenständigen Verkehrsbetrieb entwickeln muss.

 


 

3.         Prozesse und Strukturen

(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

Zeitplan für das weitere Vorgehen:

 

-           Antrag auf Genehmigung der Zweckvereinbarung bei der Regierung von Mittelfranken

-           Veröffentlichung der Genehmigung der Zweckvereinbarung im Amtsblatt am 15.12.2017

-           Vorabbekanntmachung bis spätestens 22.12.2017

-           22.03.2018 Ablauf für eigenwirtschaftliche Anträge auf Liniengenehmigungen

-           22.06.2018 Ablauf Frist für Informationsanträge, ggf. anschl. Nachprüfungsverfahren

-           Ab 23.12.2018 Ausführungsbeschluss zur Direktvergabe / rechtsverbindliche gesellschafts-rechtliche Umsetzung zur DV

-           02.06.2019 Ablauf Regelfrist für gemeinwirtschaftliche Anträge auf Liniengenehmigungen

-           Bis 02.09.2019 Genehmigungserteilung

-           03.12.2019 Betriebsaufnahme

 


Anlagen:        1. a. Vorabbekanntmachung im Amtsblatt der EU

                            b. Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung

                            c. – h. liegen in der Sitzung aus:

                            c. Tabelle der aktuellen Liniengenehmigungen

                           d. Leistungsumfang ÖPNV-Netz Erlangen 2016 einschließlich Ergänzungen bis
                                Dezember 2019

                            e. Fahrplantabellen Tagesnetz

                            f.  Fahrplantabellen Nachtnetz

                            g. 2. Nahverkehrsplan der Stadt Erlangen
                            h. VGN-Vertragsmappe

                        2. a. Zweckvereinbarung grenzüberschreitender ÖPNV Erlangen nach Nürnberg

                            b. Zweckvereinbarung grenzüberschreitender ÖPNV Nürnberg nach Erlangen

                            c. Anlage: Berechnungsschema