1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorabbekanntmachung der Direktvergabe des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen im Stadtgebiet Erlangen einschließlich abgehender Linien und sonstiger Teildienste im Linienbündel an die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH als internen Betreiber im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 für die Zeit vom 03.12.2019 bis zum 02.12.2029 nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG gemäß Anlagen 1 a – h im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
2. Die als Anlage 2 a - c beigefügten „Zweckvereinbarungen zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft für gebietsüberschreitende Buslinien zwischen der Stadt Erlangen und der Stadt Nürnberg“ sollen abgeschlossen werden.
3. Das im Sachbericht dargestellte weitere Vorgehen hinsichtlich erforderlicher Umgestaltungsmaßnahmen im Konzern der Erlanger Stadtwerke AG zur Schaffung der rechtlichen Vorausset-zungen der Direktvergabe des öffentlichen Personennahverkehrs an die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH als internen Betreiber wird gebilligt.
4. Zum Vertreter in der Hauptversammlung der Erlanger Stadtwerke AG wird Herr berufsmäßiger Stadtrat Thomas Ternes bestimmt. Er wird ermächtigt, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) § 11 Abs. 4 Nr. 4 der Satzung der Erlanger Stadtwerke AG zum 1. Januar 2019 wird gestrichen.
b) Der zwischen der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH und der EStW AG bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wird zum 31.12.2018 beendet. Zum 01.01.2019 wird ein reiner Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Zu 1:
Für die
Direktvergabe ist eine Vorabbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
erforderlich, die auch der Qualitätssicherung nach dem PBefG dient. Hierdurch wird
den Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG genügt.
Zu 2:
Durch den Abschluss
einer Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft für
gebietsüberschreitende Buslinien zwischen der Stadt Erlangen und der Stadt
Nürnberg wird die Vergabezuständigkeit eindeutig zugeordnet und das
Linienbündel der Direktvergabe auch in Bezug auf die grenzüberschreitenden
Linien definiert. Durch die Absichtserklärung bekräftigen die Städte ihr
Ansinnen, sich in Abstimmung mit den Finanzbehörden noch eine
Optimierungsmöglichkeit bei der Ausgleichszahlungspflicht offen zu halten.
Zu 3-5:
Zur Schaffung der
rechtlichen Voraussetzungen für die Direktvergabe des öffentlichen
Personennahverkehrs an die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH als internen
Betreiber sind bestimmte Umgestaltungsmaßnahmen des Erlanger
Stadtwerke-Konzerns notwendig. Die Stadt Erlangen muss unter anderem die
tatsächliche Kontrolle über die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH wie über
eine eigene Dienststelle erhalten.
2. Programme
/ Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen
zu erzielen?)
Zu 1:
Am 23.02.2017 hat
der Stadtrat die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die
Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007
beschlossen. Auf diesen Beschluss wird hinsichtlich der Direktvergabe Bezug
genommen. Im Rahmen der Vorabbekanntmachung werden die Qualitätsanforderungen,
die der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH im öffentlichen
Dienstleistungsauftrag vorgegeben werden sollen, festgelegt. Die
Vorabbekanntmachung ist so gestaltet, dass die städtischen Interessen an
angemessenen verkehrlichen, umwelttechnischen und sozialen Standards und an
einem hochwertigen ÖPNV-Angebot in vollem Umfang gewahrt bleiben. Diese
Anforderungen wurden basierend auf dem Nahverkehrsplan entwickelt. Sie stellen
gleichzeitig die Mindestanforderungen für einen eventuellen Antrag auf eine
eigenwirtschaftliche Liniengenehmigung für das Linienbündel dar.
Für die europaweite
Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt ist ein standardisiertes Formular
vorgegeben (siehe Anlage 1a). Neben einer strikten Beachtung und Orientierung
an den nationalen und europäischen Vorgaben wird der formale Teil der
Vorabbekanntmachung durch ein sogenanntes Ergänzendes Dokument (Anlage 1b) und
mehrere Anlagen erweitert. Die umfangreichen Anlagen 1c – h (1c. Tabelle der
aktuellen Liniengenehmigungen, 1d. Leistungsumfang ÖPNV-Netz Erlangen 2016
einschließlich Ergänzungen bis Dezember 2019, 1e. Fahrplantabellen Tagesnetz,
1f. Fahrplantabellen Nachtnetz, 1g. 2.
Nahverkehrsplan der Stadt Erlangen, 1h. VGN-Vertrags-mappe) werden in der
Sitzungsvorlage nicht abgedruckt, sondern in der Sitzung zur Einsicht ausgelegt
und den Fraktionen und Gruppierungen zusätzlich vorab per Mail zur Verfügung
gestellt.
Im Rahmen des
Ergänzenden Dokuments zur Vorabbekanntmachung werden neben dem verkehrlichen
Leistungsumfang unter anderem auch die Qualitätsanforderungen an das Personal,
den Fahrzeugeinsatz einschließlich Ausstattung und Standards, Anforderungen an
die Ausstattung und Bestückung der Haltestellen, aber auch das
Qualitätsmanagement, der Tarif und Vertrieb, Finanzmanagement und der Einsatz
eines rechnergestützten Betriebssystems (RBL/ITCS) dokumentiert und als
Grundlage für die Direktvergabe festgeschrieben. Zudem wird eine
Weiterentwicklung des Verkehrsangebotes im Rahmen der wirtschaftlichen
Möglichkeiten festgesetzt.
Zu 2:
Die
Zweckvereinbarungen (Anlagen 2a und 2b) regeln die Linienzuständigkeiten. Um
ein einheitliches Linienbündel zu definieren, wird die Aufgabe des öffentlichen
Personennahverkehrs bei grenzüberschreitenden Linien übertragen. Hierdurch
werden eine klare Abgrenzung der Aufgaben und eine einheitliche
Vergabezuständigkeit erreicht.
Diese
Zweckvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung von
Mittelfranken und der Veröffentlichung im Mittelfränkischen Amtsblatt. Der
nächstmögliche Erscheinungstermin ist der 15.12.2017. Die Genehmigungen wurden
seitens der Regierung in Aussicht gestellt.
Zu 3:
Im Rahmen der
Direktvergabe muss die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH die Vorgaben der
VO 1370/2007 bzw. die Inhouse-Kriterien nach dem allgemeinen Vergaberecht
beachten. Für die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH bedeutet dies
insbesondere, dass sie im Wesentlichen als interne Betreiberin die
Voraussetzungen des Kontrollkriteriums (d.h.: Kontrolle des internen Betreibers
durch die Behörde wie über eine eigene Dienststelle), der Gebietsbeschränkung
(d.h.: Tätigwerden nur auf Gebiet der direkt vergebenden Behörde), des
Reziprozitätskriteriums (d.h.: keine Teilnahme an wettbewerblichen Vergaben
außerhalb des Gebietes der direkt vergebenden Behörde) und des
Selbsterbringungsgebots (d.h.: überwiegende eigene Erbringung der
Verkehrsleistung zu mindestens 2/3) erfüllen muss.
Zur Erfüllung des
Kontrollkriteriums muss die Stadt Erlangen einen bestimmenden Einfluss über die
Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH erlangen. Hierzu wird ihr die Ausübung
der Gesellschafterrechte bei der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH auf der
Grundlage einer Vollmacht übertragen und damit eine Kontrollausübung in der
bestehenden Konzernstruktur geschaffen, die durch einschlägige Rechtsprechung
abgesichert ist. Um dies zu ermöglichen, müssen gleichzeitig die
satzungsmäßigen Durchgriffsrechte des Aufsichtsrates der Erlanger Stadtwerke AG
auf die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH eingeschränkt, der bestehende
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften aufgehoben
und ein reiner Gewinnabführungsvertrags auf Grundlage der bereits eingeholten
verbindlichen Auskunft der Finanzbehörden neu abgeschlossen werden. Beiden
Maßnahmen hat der Aufsichtsrat der Erlanger Stadtwerke AG bereits zugestimmt.
Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen sie jedoch außerdem der Genehmigung der
Hauptversammlung und damit der Zustimmung des Stadtrates.
Durch die Vorgabe
der Gebietsbeschränkung und des Reziprozitätskriteriums im Rahmen der von der
Stadt Nürnberg beabsichtigten Direktvergabe an die VAG, ist die VAG zudem im
Rahmen ihrer eigenen Direktvergabe verpflichtet, möglichst sämtliche
Dienstleistungen außerhalb ihres Verkehrsgebietes zum Dezember 2019 zu beenden.
Als ersten Schritt hat sie daher auch ihre Geschäftsanteile an der gemeinsamen
Fahrergesellschaft ESBG der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH zum Kauf
angeboten. Als weitere Maßnahmen stehen hier zudem die Beendigung der
gegenseitigen Leistungsverträge mit der VAG und die Übernahme des in Erlangen
noch bisher per Überlassung tätigen Personals durch die ESBG an. Für die
Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH bedeutet dies wiederum, dass sie sich
nunmehr in den nächsten Jahren zu einem voll- und eigenständigen
Verkehrsbetrieb entwickeln muss.
3. Prozesse
und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht
werden?)
Zeitplan für das
weitere Vorgehen:
- Antrag auf Genehmigung der
Zweckvereinbarung bei der Regierung von Mittelfranken
- Veröffentlichung der Genehmigung der
Zweckvereinbarung im Amtsblatt am 15.12.2017
- Vorabbekanntmachung bis spätestens
22.12.2017
- 22.03.2018 Ablauf für
eigenwirtschaftliche Anträge auf Liniengenehmigungen
- 22.06.2018 Ablauf Frist für
Informationsanträge, ggf. anschl. Nachprüfungsverfahren
- Ab
23.12.2018 Ausführungsbeschluss zur Direktvergabe / rechtsverbindliche
gesellschafts-rechtliche Umsetzung zur DV
- 02.06.2019 Ablauf Regelfrist für
gemeinwirtschaftliche Anträge auf Liniengenehmigungen
- Bis 02.09.2019 Genehmigungserteilung
- 03.12.2019 Betriebsaufnahme
Anlagen: 1. a. Vorabbekanntmachung im Amtsblatt der EU
b. Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung
c. – h. liegen in der Sitzung aus:
c. Tabelle der aktuellen Liniengenehmigungen
d. Leistungsumfang ÖPNV-Netz Erlangen 2016
einschließlich Ergänzungen bis
Dezember 2019
e. Fahrplantabellen Tagesnetz
f. Fahrplantabellen Nachtnetz
g. 2. Nahverkehrsplan der Stadt Erlangen
h. VGN-Vertragsmappe
2. a. Zweckvereinbarung grenzüberschreitender ÖPNV Erlangen nach Nürnberg
b. Zweckvereinbarung grenzüberschreitender ÖPNV Nürnberg nach Erlangen
c. Anlage: Berechnungsschema