Heinrichsdörferweg 4; Fl.-Nr. 432/85; Gemarkung Frauenaurach;
Az.: 2016-1401-VO
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und die erforderliche Befreiung von der festgesetzten Art der Nutzung werden erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
F 209 (Geisberg Ost) |
Gebietscharakter: |
Allgemeines Wohngebiet (WA) |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Wohnnutzung auf einer als
Gemeinbedarfsfläche (Kindertagesstätte) festgesetzten Fläche |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Geplant ist die
Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohnungen einschließlich der
erforderlichen Stellplätze und Nebenanlagen auf Flurstück Nr. 432/85, Gemarkung
Frauenaurach.
Das Grundstück stellt
den südöstlichen Abschluss des Baugebiets Geisberg Ost (Bebauungsplan Nr. F
209) und damit gleichzeitig den „Ortseingang“ an der Erlanger Straße und den
Ortsrand zum Aurachtal hin dar.
Mit dem hier
vorliegenden Antrag auf Vorbescheid soll im Vorfeld eines Bauantrages folgende
Frage geklärt werden:
"Kann der
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der
baulichen Nutzung als Wohnbebauung innerhalb der Baugrenzen zugestimmt werden,
um die bestehende Baulücke zu schließen und das derzeit brachliegende
Grundstück einer wohnwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen?"
Der Bebauungsplan F
209 mit integriertem Grünordnungsplan – Geisberg Ost – setzt das Gebiet
innerhalb seines Geltungsbereichs als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4
BauNVO 1990 fest und trennt dabei nach Art der Nutzung in „WA1“, in dem nur
Wohngebäude zulässig sind, und „WA2“. Zulässig sind dort gemäß Wortlaut der
textlichen Festsetzung Nr. 1b) „…die der Versorgung des Gebietes dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke“. Das Baugrundstück liegt im WA2 und ist
zusätzlich als Fläche für den Gemeinbedarf – sozialen Zwecken dienende Gebäude
und Einrichtungen – Kindertagesstätte ausgewiesen. Die geplante reine
Wohnnutzung widerspricht insoweit dieser Festsetzung.
Auf dem
Nachbargrundstück Heinrichsdörferweg 2 wurde im Juli 2015 ein Mehrfamilienhaus
mit 25 Wohnungen fertiggestellt. Im Zuge dieser Baumaßnahme wurde der
Heinrichsdörferweg auch als Zufahrt zum Flurstück Nr. 432/85,
Heinrichsdörferweg 4, ertüchtigt und entsprechend gewidmet. Er führt als Straße
auf ca. 9 m Länge an der nördlichen Grundstücksgrenze vorbei und setzt sich ab
der dort befindlichen Zufahrtssperre als Fuß- und Radweg fort. Die Erschließung
des Baugrundstücks ist zweckentsprechend gesichert.
Mit der Entscheidung,
die Kindertagesplätze für den Ortsteil Frauenaurach im örtlichen Gemeindezentrum
unterzubringen, ist für die im Bebauungsplan vorgesehene Gemeinbedarfsfläche
kein Bedarf mehr vorhanden. Deshalb wurde das Grundstück mittlerweile an den
ursprünglichen Grundstückseigentümer rückübertragen.
Die Befreiung von der
im Bebauungsplan Nr. F 209
festgesetzten Art der Nutzung für die Errichtung eines Gebäudes mit 9 Wohnungen
kann nach Beurteilung der Verwaltung gemäß
§ 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt werden. Die Grundzüge der Planung
werden nicht berührt und die Abweichungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans sind städtebaulich vertretbar. Sie sind insbesondere aus
folgenden Gründen mit den nachbarlichen Interessen und den öffentlichen
Belangen vereinbar:
-
der
Zweck der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche für sozialen Zwecken dienende
Einrichtungen (Kindertagesstätte) ist mit der Deckung des entsprechenden
Bedarfs im Gemeindezentrum Frauenaurach hinfällig geworden. Die
Grundstücksfläche wäre bei Durchsetzung der Festsetzung mangels Nachfrage
voraussichtlich nicht bebaubar.
Planungsziel des
Bebauungsplans ist gemäß Begründung Ziff. 2 in erster Linie die Schaffung von
bedarfsgerechtem und finanzierbarem Wohnraum innerhalb des Stadtgebiets; das
geplante Bauvorhaben entspricht dieser Zielsetzung.
-
verglichen
mit einer Kindertagesstätte mit den gleichen Dimensionen ist keine zusätzliche
verkehrsbedingte Lärmbelastung der Nachbargrundstücke durch die geänderte Art
der Nutzung zu erwarten. Es ist lediglich von einer gleichmäßigeren
tageszeitlichen Verteilung auszugehen.
-
Die
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans (GRZ, GFZ, Geschossigkeit, Baugrenzen,
etc.) sollen von dem geplanten Bauvorhaben eingehalten werden.
Aufgrund seiner
besonderen Lage am Ortsrand, zum Talraum hin orientiert, ist die Qualität der
Baugestaltung von besonderer Bedeutung für das Ortsbild. Das geplante
Bauvorhaben soll daher am 11.05.2017 dem
Baukunstbeirat der Stadt Erlangen zur Begutachtung vorgestellt werden.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: |
Die Nachbarzustimmung wurde
teilweise erteilt. Die Nachbarbeteiligung ist mit der endgültigen Planung vor
dem Baugenehmigungsverfahren erneut durchzuführen. |
Anlagen: Lageplan
Ansicht Süd
und Nord
Ansicht Ost
und West
Übersichtsplan