Betreff
Änderung der Betriebssatzung des Entwässerungsbetriebs der Stadt Erlangen; Erweiterung des Betriebszwecks
Vorlage
VI/084/2016/1
Aktenzeichen
Ref. VI / EBE
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Entwässerungsbetriebs der Stadt Erlangen (Entwurf vom 20.12.2016, vgl. Anlage 1) wird beschlossen. 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die bisher im Stadtgebiet verteilten Ämter der Stadtverwaltung / Bauverwaltung sollen an einem Standort vereint werden. Die in einigen Bereichen der betroffenen Ämter herrschende Raumnot soll damit beseitigt werden. Hierzu soll es dem Entwässerungsbetrieb ermöglicht werden, ein neues Ämtergebäude südlich des bisherigen Verwaltungsstandortes Gebbertstr. 1 zu finanzieren, zu errichten und an städtische Dienststellen zu vermieten.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

In § 1 Abs. 3 der Betriebssatzung des Entwässerungsbetriebs der Stadt Erlangen wird als  Zweck des Betriebs im Wesentlichen die Ableitung und Behandlung von Abwässern der Stadt Erlangen und der angeschlossenen Abwasserpartner genannt („Abwasserbeseitigung“).

Um dem Entwässerungsbetrieb die Finanzierung, Errichtung und Vermietung eines (überwiegend nicht selbst genutzten) Ämtergebäudes zu ermöglichen, soll der Betriebszweck entsprechend ergänzt werden („Immobilienvermietung“).

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Bei der geplanten Finanzierung, Errichtung und Vermietung eines Ämtergebäudes, welches überwiegend durch weitere referatszugehörige Ämter der Erlanger Stadtverwaltung genutzt werden soll, handelt es sich nach h.M. um eine wesentliche Erweiterung des Betriebes, deren Zulässigkeit sich nach Art. 87 GO bemisst.

Gemäß Art. 96 Abs. 1 GO ist die wesentliche Erweiterung eines gemeindlichen Unternehmens mind. 6 Wochen vor Vollzug der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Aus der Vorlage muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 96 Abs. 1 Satz 3 GO). In Anlage 3 wird daher die Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 1 GO dargelegt.

 

 

Insbesondere die Anforderungen des Subsidiaritätsprinzips wurden im Vorfeld mit der Rechtsaufsichtsbehörde letztmalig am 08.02.2017 ausführlich erörtert und dargelegt, dass dieses aus Sicht der Stadtverwaltung nicht verletzt werde. Das zuständige Sachgebiet Kommunale Angelegenheiten der Regierung von Mittelfranken bestätigte mit E-Mail vom 23.02.2017, dass „aufgrund Ihrer Präzisierung [vgl. Ziff. 2.2.1.5 der Anlage 3] der besonderen Anforderungen an die benötigten Räumlichkeiten [die Regierung von Mittelfranken davon aus geht], dass ein Verstoß gegen die Subsidiaritätsklausel des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GO nicht vorliegt. Gebäude mit solch speziellem Platzbedarf dürften auf dem freien Immobilienmarkt schwer oder gar nicht zu finden sein und so auch nicht gebaut werden, es sei denn sie würden von der Stadt im Rahmen eines Bauvertrages eigens so beauftragt.“

Nach positiver Beschlussfassung durch den Erlanger Stadtrat soll die Änderungssatzung mit rechtlicher Würdigung bei der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt werden.

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Die nach derzeitigem Planungsstand notwendigen Mittel von ca. 23 Mio. € brutto (Spanne: 20 bis 26 Mio. € brutto) sollen durch den EBE komplett fremdfinanziert werden. Der Wirtschaftsplan soll entsprechend erweitert werden.
Die Refinanzierung der nicht selbst genutzten Flächen soll über einen langfristigen Mietvertrag mit der Stadt erfolgen. Die Stadt würde sich für die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes (40 Jahre) zur Erstattung aller anfallenden Zins-, Tilgungs- und Verwaltungskosten verpflichten. Die wegfallenden derzeitigen externen Anmietungen sollen entsprechende Mittel im städtischen Haushalt frei machen.

Der beitrags- und gebührenfinanzierte Betriebszweck „Abwasserbeseitigung“ darf nicht berührt werden; im Entwässerungsbetrieb soll daher eine komplett getrennte Nebenbuchhaltung mit gesonderter Leistungserfassung aufgebaut werden. Die Kosten hierfür werden im Rahmen der Vermietung an den EBE erstattet.

 


Anlagen:        - Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Entwässerungsbetriebs
                          der Stadt Erlangen (Entwurf vom 20.12.2016)

- Darstellung des geplanten Betriebszwecks im Überblick

- Begründung mit rechtlicher Stellungnahme vom 23.03.2017