Niendorfstraße 6; Fl.-Nr. 2505/35;
Az.: 2016-832-VV
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und die erforderliche Befreiung werden nicht erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das
Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
104 1. Deckblatt, rechtskräftig
22.03.2013 |
Gebietscharakter: |
Reines Wohngebiet (WR) |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Festsetzung Nr. 10: |
Ortsbesichtigung: |
ja |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Es ist geplant, auf der Nordwestseite des bestehenden Wohngebäudes eine 3,49 m lange Dachgaube zu errichten. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen, qualifizierten Bebauungsplanes 104, 1. Deckblatt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Unter Ziffer 10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist geregelt, dass Dachgauben nur bei einer Dachneigung von 35° zulässig sind. Die Dachneigung des Gebäudes, auf welchem die Dachgaube errichtet werden soll, beträgt 30°. Die Bebauung mit einer Dachgaube widerspricht somit den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Die beantragte Befreiung wird nicht befürwortet; sie ist städtebaulich nicht vertretbar, da durch die Errichtung der geplanten Dachgaube auf dem zu flach geneigten Dach (30°anstatt 35°) die Grundzüge der Planung berührt werden.
Die vorhandene Dachlandschaft vermittelt ein ruhiges, nicht gegliedertes, zusammenhängendes Erscheinungsbild. Dieser Eindruck soll nachhaltig erhalten und gestärkt werden. Dies wird auch in der Begründung des 1. Deckblattes zum Bebauungsplan 104 aus dem Jahre 2013 hervorgehoben.
Vor Beschlussfassung fand eine Ortsbesichtigung durch die Mitglieder des Bau-
und Werkausschusses statt.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: wurde durchgeführt, alle Unterschriften liegen vor.
Anlagen: Lageplan
Schnitt
Ansicht Nordwest