Die Verordnung der Stadt Erlangen über das Baden im Freien und das Betreten und Befahren von Eisflächen (Bade- und Eislaufverordnung) wird beschlossen (Entwurf vom 13.12.2016, Anlage).
Aufgrund
des Art. 27 LStVG hatte die Stadt Erlangen zur Verhütung von Gefahren für Leben
oder Gesundheit das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren
von Eisflächen durch Verordnung verboten (Bade- und Eislaufverordnung). Diese
Verordnung ist jedoch durch Zeitablauf außer Kraft getreten. Die darin
enthaltenen Badeverbote für die Regnitz und weiteren Gewässern zur Verhütung
und Bekämpfung von Infektionskrankheiten werden derzeit durch eine
Allgemeinverfügung gesichert. Auf Dauer kann ein Badeverbot für die betroffenen
Ge-wässer allerdings nur durch eine Verordnung geregelt werden.
Die
Flüsse im Großraum Erlangen-Nürnberg, vor allem die Regnitz, die Schwabach und
die Aurach, haben Zuflüsse aus einer Reihe von Kläranlagen und
Mischwasserentlastungsanlagen. Kläranlagen sind bei der Reinigung von
chemischen Substanzen und insbesondere von organi-schen Bestandteilen der
Abwässer mittlerweile auf einem sehr hohen Stand. Sie sind unabhängig von ihrem
Ausbau jedoch nicht in der Lage, Bakterien und Viren in einem ausreichenden
Ausmaß aus den Abwässern zu entfernen.
In den
Flüssen sind regelmäßig Darmkeime und Erreger übertragbarer Erkrankungen zu
finden. An erster Stelle stehen Salmonellen und die als besonders gefährlich
eingestuften EHEC (entero-hämorrhagische E. coli-Bakterien), die bereits in
geringen Mengen bei Kindern und älteren Men-schen Nierenversagen und
Gerinnungsstörungen hervorrufen können.
Das
Gesundheitsamt hat in einer Stellungnahme auf die mikrobiologische
Verunreinigung der Ge-wässer durch die Einleitung geklärter Abwässer und
Abschwemmungen aus der Landwirtschaft, besonders nach starken Regenfällen,
hingewiesen. Dies stellt eine Gesundheitsgefahr für die Menschen dar, die in
Kontakt mit den Verunreinigungen kommen. Jeder Badende, das belegen wissenschaftliche
Studien, schluckt unwillkürlich im Durchschnitt 50 ml Wasser. Menschen, die
Krankheitserreger z. B. beim Baden aufnehmen, können daran erkranken und im
Einzelfall auch sterben. Es sind auch Verläufe mit geringen oder nicht
bemerkten Symptomen möglich. Diese Menschen scheiden unbemerkt die
Krankheitserreger aus und können andere damit anstecken. Solche
Infektionsketten sind wissenschaftlich nachgewiesen. Neben dem Einleiten von
Abwässern tragen aber auch Wasservögel in nicht unerheblichem Ausmaß durch ihre
Ausscheidungen (Darmbakterien) zur Gewässerverschmutzung bei.
Die
Entwicklung in der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, früher als
„Seuchen“ bezeich-net, hat gezeigt, dass die strikte Trennung von Abwasser und
den übrigen Lebensbereichen eine der wesentlichsten Bekämpfungsmaßnahmen ist.
Aufgrund
des fortbestehenden Risikos, sich beim Baden in der Regnitz und den
innerstädtischen Gewässern mit übertragbaren Krankheiten im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes zu infizieren, ergibt sich zwingend die Notwendigkeit
des Erlasses einer Verordnung mit einem Badeverbot zur Verhütung von
unmittelbaren und mittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit. Die Auswahl
der von der Verordnung betroffenen Gewässer beruht auf einer vom Gesundheitsamt
vor Jahren durchgeführten Beprobung der Gewässer. Lt. Gesundheitsamt haben sich
die Gegebenheiten nicht maßgeblich verändert. Die Liste wurde um den
„Doktorsweiher“ ergänzt, weil dieser von Einleitungen und Abschwemmungen aus
landwirtschaftlich genutzten Flächen betroffen ist.
Das
Badeverbot für den Main-Donau-Kanal ist insbesondere begründet durch den
Schiffsverkehr sowie der Strömungen und Sogwirkung im Schleusenbereich.
Das
Verbot des Betretens und Befahrens der Eisflächen auf Gewässern ergibt sich aus
der Ein-bruchgefahr bei nicht tragfähigem Eis.
Die
Geltungsdauer der Verordnung kann gemäß Art. 50 Abs. 2 LStVG maximal auf 20
Jahre fest-gesetzt werden.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlage: Entwurf der Verordnung der Stadt
Erlangen über das Baden im Freien und das
Betreten und
Befahren von Eisflächen (Bade- und Eislaufverordnung)