Nach § 6 Abs. 3 der Satzung für das gemeinsame
Kommunalunternehmen KommunalBIT werden die von der Stadt Erlangen bestellten
Verwaltungsräte zu folgender Beschlussfassung im Verwaltungsrat des KommunalBIT
ermächtigt:
Der Verwaltungsrat ermächtigt den Vorstand einen Antrag beim Finanzamt Fürth
auf Option zur Nutzung der Übergangsfrist für sämtliche nach dem 31. Dezember
2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen gem. § 27 Abs. 22 UStG
zum neuen § 2b UStG zu stellen.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 18 der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT entscheidet der Verwaltungsrat über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Träger können ihren VR-Mitgliedern dafür nach § 6 Abs. 3 Weisungen erteilen.
Der Sachverhalt ist als Anlage beigefügt.
Die Stadt Erlangen beabsichtigt, die Optionserklärung ebenfalls abzugeben (s.
Beschluss Stadtrat 29.09.2016).
Der Vorstand muss die Optionserklärung rechtzeitig vor dem 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt schriftlich einreichen. KommunalBIT hat die Trägerstädte frühzeitig über die zu treffende Entscheidung informiert.
Anlage: Neuregelung der Unternehmereigenschaft
von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts