Betreff
Kommunaler Betrieb für Informationstechnik - "KommunalBIT" AöR, Umsatzsteuer Neuregelung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015, Optionserklärung nach §27 Abs. 22 UStG
Vorlage
17/011/2016
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage

Nach § 6 Abs. 3 der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT werden die von der Stadt Erlangen bestellten Verwaltungsräte zu folgender Beschlussfassung im Verwaltungsrat des KommunalBIT ermächtigt:

Der Verwaltungsrat ermächtigt den Vorstand einen Antrag beim Finanzamt Fürth auf Option zur Nutzung der Übergangsfrist für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen gem. § 27 Abs. 22 UStG zum neuen § 2b UStG zu stellen.


Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 18 der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT entscheidet der Verwaltungsrat über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Träger können ihren VR-Mitgliedern dafür nach § 6 Abs. 3 Weisungen erteilen.

 

Der Sachverhalt ist als Anlage beigefügt.
Die Stadt Erlangen beabsichtigt, die Optionserklärung ebenfalls abzugeben (s. Beschluss Stadtrat 29.09.2016).

Der Vorstand muss die Optionserklärung rechtzeitig vor dem 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt schriftlich einreichen. KommunalBIT hat die Trägerstädte frühzeitig über die zu treffende Entscheidung informiert.


Anlage:          Neuregelung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des

                        öffentlichen Rechts