Betreff
Investitionskostenbezuschussung von Kindertageseinrichtungen Freier Träger: hier Festlegung der Förderfähigkeit und Mietbezuschussung von Ausweichquartieren
Vorlage
512/025/2016
Aktenzeichen
IV/512/PK010 T.2729
Art
Beschlussvorlage

1. Die zuschussfähigen Baukosten bei Baumaßnahmen freier Träger werden auf der Grundlage der FAZR ermittelt. Zuwendungsfähig sind die Kosten, die der Staat nach Maßgabe des Art. 27 BayKiBiG i.V. m. Art. 10 FAG den Kommunen gewährt. Diese zuschussfähigen Kosten werden mit 80% durch die Stadt Erlangen bezuschusst, vorausgesetzt es handelt sich um einen freigemeinnützigen Träger.

2. Im Rahmen einer Generalsanierung wird die Anmietung von Räumen, für die Dauer der Baumaßnahme, auf der Grundlage der FAZR durch die Stadt Erlangen mit 60% bezuschusst. 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, Baustandards für Kindertageseinrichtungen zu entwickeln, auf deren Grundlage zukünftig Generalsanierungen von Kindertageseinrichtungen freier Träger bezuschusst werden. 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

1. Konkretisierung des Stadtratsbeschlusses vom 23.10.2014 -
Die förderfähigen Kosten bei Investitionsmaßnahmen von Kindertageseinrichtungen freier Träger werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (im folgenden FAZR) ermittelt.
Die zuwendungsfähigen Kosten, die der Freistaat als zuwendungsfähig anerkennt, werden mit 80% an den freien Träger bezuschusst.


2. Bei Neubauten werden die maximal zuwendungsfähigen Kosten durch Pauschalbeträge – auf der Grundlage der FAZR – ermittelt, hieraus werden maximal 80 % bezuschusst.

3. Bezuschussung der zuweisungsfähigen Miete bei der Anmietung von notwendigen Ausweichquartieren während der Bauzeit in Höhe von 60% gemäß FAZR.


4.  Entwicklung von Baustandards für Kindertageseinrichtungen, um für die qualitative Betreuung der Kinder notwendige Raumstandards sowie bzgl. der Wirtschaftlichkeit von Baumaßnahmen vergleichbare Standards in der Bauausführung zu ermöglichen.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen

(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Rückblick

Mit Stadtratsbeschluss vom 23. 10. 2014 wurde die Investitionskostenbezuschussung von Kindertageseinrichtungen neu geregelt.

Es wurde beschlossen „die Förderung für Investitionsvorhaben an Kindertageseinrichtungen ….ab 01.11.2014 von bisher zwei Dritteln auf zukünftig 80% der zuweisungsfähigen Kosten zu erhöhen. Es werden keine Überhangkosten übernommen.“

In der Umsetzung hat sich gezeigt, dass dieser Beschlusstext einer Konkretisierung bedarf, nämlich konkret die Beantwortung der Frage „was sind zuweisungsfähige Kosten und wie werden diese festgestellt.“

Zum 01.01.2014 wurde der Art. 27 Investitionskostenförderung nach BayKiBiG novelliert. Bis zum Jahr 2013 waren die Kommunen verpflichtet, bei Baumaßnahmen von Kindertageseinrichtungen freier Träger 66 2/3 der zuweisungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnahme an den freien Träger zu zahlen. Der staatliche Zuschuss an die Kommunen wurde im Rahmen des Finanzausgleichsgesetztes festgelegt und war durch die Finanzkraft der einzelnen Kommunen immer unterschiedlich hoch. In Erlangen betrug der staatliche Zuschuss früher im Durchschnitt 35%.

Mit der Novellierung wurde geregelt, dass der Staat weiterhin nach Maßgabe des Art. 27 BayKiBiG  i.V.m. Art. 10 Finanzausgleichsgesetz (FAG) Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen an die Kommunen gewährt. Im Unterschied zur früheren gesetzlichen Regelung wurde nur noch das Verhältnis zwischen Freistaat und Kommune im Bereich der Investitionskostenförderung geregelt. Die Höhe der Finanzierungsverpflichtung der Kommune gegenüber dem freien Träger wurde den Kommunen überlassen, mit dem Hinweis der Aushandlung des Zuschusses im Rahmen des Verhandlungsweges.

Damit die Stadt Erlangen nun nicht mit jedem Träger einzeln verhandeln muss bzw. die Träger Planungssicherheit bekommen, wurde der Beschluss zur 80 %-Regelung herbeigeführt.

 

Problem der Ermittlung der förderfähigen Zuschüsse
Im Jahr 2015 wurde das Jugendamt von der Regierung von Mittelfranken darüber informiert, dass die Regierung von Mittelfranken, nicht mehr die Förderfähigkeit bei einer Zuschusshöhe unter 1 Mio. prüft bzw. eine bautechnische Prüfung durchführt. Lediglich bei Auffälligkeiten wird geprüft bzw. vom obersten Rechnungshof.
Es obliegt vollständig der jeweiligen Kommune, welche Kosten sie bei Neubauten und Generalsanierungen von Kindertageseinrichtungen als bezuschussungsfähig anerkennt, entsprechend der Kostengruppenübersicht gemäß DIN276 in der FAZR. Baumaßnahmen sind nach der Bay. Haushaltsordnung auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu prüfen, sowie ist jedem Bauprojekt nach Art, Ausmaß und Ausführung zuzustimmen.

 

Weiteres Vorgehen

1.      Neubauten

Neubauten sind in der Regel unproblematisch, da bei diesen Bauten die maximal zuwendungsfähigen Kosten durch Pauschalbeträge – auf der Grundlage der FAZR – ermittelt werden und hieraus maximal 80 % bezuschusst werden können.

2.      Generalsanierungen

Für die Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten werden die tatsächlichen Kosten zu Grunde gelegt. Bisher werden alle Baukosten (entsprechend der Kostenübersicht nach DIN276)  des Trägers als förderfähig anerkannt, solange die Förderpauschale eines Neubaus nicht überschritten wird.

Da die Stadt Erlangen die Frage der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahme prüfen muss, führt diese Regelung mit den Trägern immer wieder zu schwierigen und langwierigen Verhandlungen, denn es geht immer wieder um Fragen des Standards bei der Innenausstattung.

Um die Bauprojekte zügig zu bearbeiten und um den Trägern Planungssicherheit zu geben, schlägt die Verwaltung vor, Baustandards zu definieren, nach denen die förderfähigen Kosten bei Generalsanierung freier Träger ermittelt werden.

Dazu wäre eine Projektgruppe zu gründen.

 

3.      Anmietung von Räumen

Bei den meisten Generalsanierungen ist in der Regel ein Ausweichquartier für den laufenden Betrieb von Kindertageseinrichtungen notwendig. Hierfür muss vom Träger das Herrichten von Räumlichkeiten (z.B. in einem Gemeindehaus) oder das Aufstellen von Containern finanziell schultern.

Bei der Umsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 23.10.2014 stellte sich heraus, dass in dem Beschluss zu der 80%-Regelung keine Klärung bezüglich der unmittelbaren und mittelbaren Baukosten getroffen wurde. Zu den unmittelbaren Baukosten zählen alle Kosten die nach der FAZR zuweisungsfähig sind (Kostengruppen gemäß DIN 276). Gemäß Stadtratsbeschluss werden diese zuweisungsfähigen Kosten zu 80 % bezuschusst und vom Freistaat zu 40 % refinanziert. Zu den mittelbaren Baukosten zählt die Anmietung von Ausweichquartieren. Nach der FAZR kann die Anmietung von Räumen für den Betrieb von bedarfsnotwendigen Einrichtungen unter gewissen Bedingungen gefördert werden (siehe FAZR 9.3). Die Höhe der Zuweisung durch die Regierung von Mittelfranken beträgt 30 v. H. der förderfähigen Jahresmiete.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Anmietung von Räumen - für Dauer einer Baumaßnahme - auf der Grundlage der FAZR, zukünftig mit 60% zu bezuschussen, da bei früheren Generalsanierungsmaßnahmen in diesen Fällen ebenfalls 60 % freiwillig durch die Stadt Erlangen bezuschusst wurden.

 

4.      Baustandards

Im Rahmen der Begleitung von Baumaßnahmen freier Träger ist aufgefallen, dass es bei der Stadt Erlangen keine Baustandards für Kindertageseinrichtungen gibt. Bei Generalsanierungen stellt sich das Problem, dass die maximale Förderpauschale eines Neubaus meist nicht erreicht wird und dadurch alle Baukosten nach DIN276 bezuschusst werden. Dies kann z. B. dazu führen, dass Träger einen sehr hohen Innenausbaustandard wählen, aber wichtigen bauchtechnische Standards weniger berücksichtigt werden, um die Neubaukostenpauschale nicht zu überschreiten. Da bei diesem Thema vielfältige Interessen tangiert sind, führt dies oft zu langwierigen und nicht zufriedenstellenden Diskussionsprozessen.

 

Solche Fragen sind im Rahmen einer Projektgruppe zu diskutieren und mit einem Entscheidungsvorschlag in die Gremien einzubringen.

 

 

Allgemeiner Hinweis
Sollte die staatliche Förderung nicht den zuschussfähigen Kosten der Stadt Erlangen entsprechen, so ist der Baukostenzuschuss auf der Grundlage der entsprechenden staatlichen zuwendungsfähigen Kosten zu kürzen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, falls die Regierung von Mittelfranken bzw. die staatliche Rechnungsprüfung unerwarteter Weise Veränderungen oder Kürzungen vornimmt (z. B.  Nichtbeachtung der Regelungen und Vorgaben der FAZR).

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Einrichtung einer städt. Projektgruppe
„Entwicklung von Baustandards bei Kita-bauten“

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                         werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                               sind nicht vorhanden


Anlagen: Zuweisungsfähige Kostengruppen gemäß FA-ZR