Fürther Straße 12a, 12b; Fl.-Nrn. 1/2, 1/3, 1/4, 1/5;
Az.: 2015-1115-VV
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben wird nicht erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
189 (2. Deckblatt) |
Gebietscharakter: |
Allgemeines Wohngebiet (WA) |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Tiefgarage ist teilweise (ca. 185 m²) außerhalb der Baugrenze. |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Das Baugrundstück liegt im
Norden des Brucker Denkmalensembles an der Fürther Straße und hat die
Verwaltung bereits mehrfach beschäftigt. Im Ergebnis wurde letztmalig eine
Baugenehmi-gung für ein Mehrfamilienhaus mit 23 Wohneinheiten und Tiefgarage
unter Az 2012-101-VV genehmigt. Diese Genehmigung ist noch bis 22.04.2017
gültig. Vor diesem Hintergrund
beschäftigte sich auch der Baukunstbeirat (BKB) am 22.10.2015 und am
17.12.2015 mit dem Gebäudeentwurf. In der Bauberatung durch den BKB wurde
insbesondere der 3-geschossige Flachdachanbau im Westen kritisiert. Er führt
zu eine Verunklarung der Gebäude-typologie, da das Bauteil mit Flachdach
störend in die vorherrschende Satteldachgeometrie eingreift und gleichzeitig
zu einer im Ensemble nicht üblichen Gebäudetiefe führt. Als zielführenden
Verbesserungsvorschlag empfiehlt der BKB, den westlichen Anbau um ein
Geschoss zu reduzieren, so dass das Flachdach unterhalb der Trauflage des Hauptbaukörpers
mit Satteldach anschließt. In der flussseitigen Ansicht würde dieser
Gebäudeteil dann als untergeordnet in Erscheinung treten und eine klar
ausformulierte Satteldachform des Hauptbaukörpers nicht beeinträchtigen.
Ähnlich lautende Empfehlungen wurden seitens der Stadtheimatpflege
rückgemeldet. Die Antragstellerin hat im
Verfahren verschiedene kleinere Anmerkungen des BKB berücksichtigt und die
Planungen fortgeschrieben. Eine Reduzierung der Geschossigkeit des westlichen
Anbaus wurde jedoch aufgrund des Wohnflächenverlustes abgelehnt. Nach Aussage
der Antragstellerin wäre der Verlust an Wohnfläche nicht mehr wirtschaftlich
darstellbar. In der rein baurechtlichen
Bewertung des Bauantrages ist festzustellen, dass die neue Planung im
Vergleich zur genehmigten Planung aus 2012 städtebaulich als weniger
problematisch zu bewerten ist und dass Teile der erforderlichen Befreiungen
vom Bebauungsplan Nr. 189 Die Befreiungstatbestände im
Einzelnen: -
Baugrenzenüberschreitung
durch das Wohngebäude (5 m²) -
GFZ-Überschreitung
(1,20 statt 1,0) -
Die
Wandhöhenüberschreitung an der Westfassade (8,90 m statt 6,75 m) -
Dachneigung des
Satteldaches mit 53° statt max. 51° -
Wandhöhenüberschreitung
Ostfassade im Bereich der Zwerchhäuser (8,77 m statt 6,75 m) -
Baugrenzenüberschreitung
durch die Tiefgarage (ca. 185 m²). Vorgenannten Befreiungen
kann seitens der Verwaltung zugestimmt werden; sie sind städte-baulich
vertretbar und berühren die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Vor dem Hintergrund der
städtebaulichen und gestalterischen Probleme und der Besonderheit des Ortes
im Denkmalensemble kann die Verwaltung jedoch der zusätzlich erforderlichen
Befreiung von der Dachform für einen 3-geschossigen Anbau mit Flachdach
(statt Satteldach) nicht zustimmen. Diese ist aus Sicht der Verwaltung nur
für ein untergeordnetes, 2-geschossiges Bauteil möglich. Zum Zeitpunkt der Erstellung
dieser Beschlussvorlage lagen noch keine Prüfergebnisse hinsichtlich Boden-
und Immissionsschutz vor. Sofern diese relevant für die Zulässigkeit des
Vorhabens sind, wird mündlich in der Sitzung des BWA berichtet. |
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Es liegt nur die Zustimmung des südlichen Nachbarn vor.
Anlagen: 1) Lageplan
2)
Luftbild, Blickrichtung nach Westen
3)
Perspektive von der Fürther Straße
4)
Perspektive von Südwesten
5)
Grundriss Erdgeschoss
6)
BKB-Gutachten aus Sitzung vom 22.10.2015
7)
BKB-Gutachten aus Sitzung vom 17.12.2015