Betreff
Sachstandsbericht des Sozialamtes und der GGFA zum SGB II Vollzug in Erlangen
Vorlage
50/048/2016
Aktenzeichen
V/50/VO001 T. 2249
Art
Beschlussvorlage

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.


1.    Aktuelle Zahlenentwicklungen

Im Jahresvergleich zeigt sich bei den Erlanger SGB II Zahlen ein leichter Rückgang von Januar 2015 zu Januar 2016. Dies gilt sowohl für die Anzahl der SGB II Empfänger, wie auch für die Entwicklung der Arbeitslosenzahlen und – quoten in Erlangen. Diese Entwicklung in Erlangen bewegt sich dabei auch in vergleichbarer Weise wie die Werte des Bundesdurchschnittes.

2.    Neue Regelsätze ab 01.01.2016

Entsprechend den gesetzlichen Anpassungsregeln (Mischindex nach § 28a SGB XII) wurden durch Bundesverordnung die im SGB II geltenden Regelbedarfe ab 01.01.2016 um jeweils 1,24 % angehoben:

Regelbedarfsstufe

2015

2016

Stufe 1    Alleinstehende

               Alleinerziehende

399 €

404 €

Stufe 2   volljährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft

360 €

364 €

Stufe 3    sonstige Volljährige in der Bedarfsgemeinschaft

320 €

324 €

Stufe 4    sonstige Erwerbsfähige in der Bedarfsgemeinschaft
                zwischen 15 und 18 Jahren

302 €

306 €

Stufe 5    Kinder von 7 bis 14 Jahren

267 €

270 €

Stufe 6    Kinder unter 7 Jahren

234 €

237 €

 

Diese Anpassung wurde in gleicher Weise auch für die Regelbedarfsstufen im SGB XII und in ähnlicher Weise für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgenommen.

 

  1. Ausstattung mit Bundesmitteln im Jahr 2016

Nach Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2016 stehen im laufenden Jahr für die Arbeit der Jobcenter Bundesmittel in Höhe von insgesamt 4,73 Milliarden Euro für Verwaltungskosten und 4,15 Milliarden Euro für Eingliederungsleistungen zur Verfügung.

In der für 2016 erlassenen Eingliederungsmittelverordnung wird – nach Abzug von Einbehalten für zentrale und überörtliche Aufgaben – die genaue Mittelverteilung auf die einzelnen Jobcenter festgelegt:

  • für Verwaltungsmittel: Verteilung je nach Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015
  • für Eingliederungsmittel: Verteilt je nach Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsempfänger im Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015, ergänzt um den (nicht unumstrittenen) sog. „Problemdruckindikator“ entsprechend der jeweiligen örtlichen SGB II – Quote
  • entsprechend dem Koalitionsvertrag ist auch die zusätzliche Verteilung von Ausgaberesten aus Vorjahren in Höhe von insgesamt 330 Millionen Euro vorgesehen
  • zur Abdeckung der flüchtlingsbedingten Mehrausgaben wurden gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsentwurf die Verwaltungskosten noch um 325 Millionen Euro und die Eingliederungsmittel um weitere 250 Millionen Euro aufgestockt. Die Auszahlung dieser Zusatzmittel erfolgt in zwei Tranchen (60 % zum Jahresanfang, 40 % im Laufe des 2. Quartals 2016). Verteilungsmaßstab für die erste Tranche ist die Anzahl der zum August 2015 im Rechtskreis SGB II befindlichen Flüchtlinge aus den acht zugangsstärksten nicht europäischen Asylherkunftsländern – für die zweite Tranche die Veränderung dieser Zahl vom August bis Dezember 2015.

Danach kann das Jobcenter der Stadt Erlangen im laufenden Jahr mit folgender Mittelausstattung durch den Bund rechnen:

 

2014

2015

2016

Verwaltung regulär

Ausgabereste

für Flüchtlinge (1. Tranche)

gesamt

2.811.264 €

115.798 €

-

2.869.112 €

109.395 €

-

2.876.167 €

236.610 €

110.955 €

2.927.062 €

2.978.507 €

3.223.732 €

Eingliederung regulär

Ausgabereste

für Flüchtlinge (1. Tranche)

gesamt

1.834.444 €

88.085 €

-

1.874.400 €

83.496 €

-

2.075.943 €

-

85.350 €

1.922.529 €

1.957.896 €

2.161.293 €

Bundesmittel gesamt

4.849.591 €

4.936.403 €

5.385.025 €

 

Neben der allgemein zu niedrigen Mittelausstattung ist insb. auch die Mittelverstärkung für flüchtlingsbedingte Mehrausgaben als höchst unzureichend zu kritisieren. Während die Mittel für die Jobcenter nur um 575 Millionen Euro bundesweit angehoben wurden, sind die Bundesausgaben für das Arbeitslosengeld II und die KdU-Bundesbeteiligung um insgesamt 1,7 Milliarden Euro aufgestockt worden. Positiv zu vermerken ist jedoch, dass bei der Verteilung dieser flüchtlingsbedingten Mehrkosten nach einem sachgerechten Verteilungsmaßstab gesucht wurde.

 

  1. Neuntes SGB II Änderungsgesetz

Schon im Jahr 2014 hat eine Arbeitsgruppe von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden diverse Reformvorschläge zur Vereinfachung des SGB II (Passivleistungen und Verfahren) erarbeitet. Die Umsetzung der Ergebnisse war seit ca. einem Jahr blockiert, weil der Freistaat Bayern eine geplante Änderung bei den Sanktionsregeln im SGB II nicht mittragen wollte. Ende 2015 hat nun das BMAS die Reformvorschläge dieser Arbeitsgruppe – ohne Veränderung der Sanktionsparagraphen – als Entwurf eines „Neunten SGB II Änderungsgesetzes“ vorgelegt, der am 03.02.2016 vom Kabinett beschlossen wurde. Eine Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes ist für den kommenden Sommer geplant.

Wesentliche Inhalte dieses Entwurfs sind zum Beispiel:

 

  • Übergang der Zuständigkeit für Eingliederungsleistungen für ALG I-Aufstocker auf die Agenturen für Arbeit,
  • Stärkere Betonung der nachhaltigen Vermittlung in Ausbildung bei fehlendem Berufsabschluss,
  • Aufnahme von „Beratung“ in den Aufgabenkatalog nach dem SGB II,
  • Einführung der Nachbetreuung als Eingliederungsinstrument,
  • Verlängerung des Regelbewilligungszeitraums auf ein Jahr,
  • Einführung von Regelungen für Kinder in sog. temporären Bedarfsgemeinschaften,
  • Einführung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft.

 

Die Entlastungswirkung dieser geplanten Reform wird sich aus Sicht der Verwaltung in sehr engen Grenzen bewegen. Denn manche Vereinfachung wird sich in der Praxis als nur sehr geringfügig herausstellen (z.B. die Verdoppelung der regelmäßigen Geltungsdauer von Bescheiden auf 12 Monate), andere Vereinfachungen (z.B. die Neuregelung von sog. temporären Bedarfsgemeinschaften) werden wieder neue und ungeklärte Problemstellungen aufwerfen. Das neunte SGB II Änderungsgesetz wird jedenfalls sicherlich nicht „der große Wurf“ zur Vereinfachung der SGB II Umsetzung werden – letztlich ist jedoch das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten.

 

  1. Änderungen bei der Krankenversicherung für Leistungsempfänger nach dem SGB II

Mit den Regelungen im GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz sind zum 01.01.2016 umfangreiche Änderungen für gesetzlich kranken- und pflegeversicherte erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II eingetreten:

              Änderungen der Beitragshöhe für pflichtversicherte Alg II Bezieher,

              Wegfall der Gleitzonenprüfung,

              Wegfall der Anrechnung von beitragspflichtigen Einnahmen bei der Entgeltberechnung,

              Wegfall der taggenauen Entgeltberechnung,

              Wegfall der Familienversicherung nach dem SGB V bei Bezug von ALG II.

Die erstgenannten Veränderungen bringen in erster Linie eine Vereinfachung für die Sachbearbeitung mit sich und werden von den Leistungsempfängern selbst kaum wahrgenommen.

 

Der Wegfall der Familienversicherung nach dem SGB V bei Bezug von Arbeitslosengeld II hat zur Folge, dass jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ab dem 15. Lebensjahr) gesetzlich versichert werden musste. Alle bisher familienversicherten Arbeitslosengeld II – Empfänger hatten ein Wahlrecht nach § 175 SGB V, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse sie ab 01.01.2016 versichert sein möchten. Das Jobcenter hat den betroffenen Personenkreis gefiltert und bereits frühzeitig im Herbst 2015 auf diese Änderungen und das damit mögliche Krankenkassenwahlrecht beraten. Nach Rückmeldung der ca. 750 betroffenen Personen konnten rechtzeitig vor dem 31.12.2015 entsprechend notwendige Abmeldungen von der Familienversicherung und Anmeldungen zur neuen Pflichtversicherung technisch umgesetzt und die fälligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2016 zur Zahlung angewiesen werden.

Die Umstellung erfolgte reibungslos; 5 Personen haben von ihrem Krankenkassenwahlrecht Gebrauch gemacht.

 

  1. Leistungen nach dem SGB II für EU-Ausländer

Gem. §7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind  Ausländer, auch EU – Ausländer und ihre Familien-angehörigen grundsätzlich während der ersten drei Monate des Aufenthalts im Bundegebiet von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Nach Ablauf der drei Monate ist zu prüfen, ob sich das Aufenthaltsrecht ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche ergibt. Trifft dieser Tatbestand zu, dann bleibt der Anspruchsausschluss für den EU – Ausländer und seine Familienangehörigen bestehen. Diese Rechtslage wurde durch die jüngste EuGH-Rechtsprechung bestätigt.

Das Bundessozialgericht hat nun in verschiedenen Urteilen am 03.12.2015 entschieden, dass ein vollständiger Ausschluss von existenzsichernden Leistungen für arbeitssuchende und nicht erwerbstätige Unionsbürger nicht zulässig ist. In solchen Fallkonstellationen hat das Bundessozialgericht diesen EU – Bürgern einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (3. Kapitel) zugesprochen. Zwischenzeitlich liegt bereits ein Urteil im Volltext vor, das diesen Paradigmenwechsel (erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen nach dem SGB XII) ausführlich begründet.

Diese Urteile sind bei den Kommunen sowie den kommunalen Spitzenverbänden auf große Verwunderung gestoßen. Es besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit, die bundesweit zu einer Welle von Widersprüchen und Klagen führen dürfte.

Der Deutsche Städtetag hat sich daher an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewandt um auf eine rechtliche Klarstellung hinzuwirken, ggf. im Rahmen der anstehenden Gesetzgebungsvorhaben des BMAS, vorab aber evtl. bereits als Mitteilung der Rechtsauffassung. 

Diese Rechtsprechung hebt die gesetzliche Differenzierung nach Erwerbsfähigkeit in den Fürsorgesystemen des SGB II und SGB XII auf. Es ist auch inhaltlich problematisch, erwerbsfähige Menschen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zuzuordnen, da für die Zielgruppe des SGB XII keine Integrationsleistungen in den Arbeitsmarkt vor-gesehen sind bzw. jedenfalls nicht in dem Umfang gewährleistet werden können wie dies für das Leistungssystem des SGB II gilt. Auch Qualifizierungsmaßnahmen  sind auf der Basis des SGB XII kaum möglich.

Sollte sich diese neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes tatsächlich durchsetzen, gehen die kommunalen Spitzenverbände von einer erheblichen Anreizwirkung für Zuwanderinnen und Zuwanderer aus anderen europäischen Mitgliedstaaten aus. Dies würde die angespannte Lage am Wohnungsmarkt weiter verstärken und würde zudem  – da Leistungen nach 3. Kapitel SGB XII ausschließlich kommunal finanziert werden – eine massive, finanzielle Herausforderung für die Stadt bedeuten.

 

  1. Flüchtlinge im SGB II

Mit der Anerkennung als Asylberechtigte oder der Zuerkennung von internationalem Schutz erwerben Flüchtlinge die Leistungsberechtigung nach dem SGB II.

Bisher ist die Anzahl der Flüchtlinge, die die Zugangsvoraussetzungen für das SGB II er-füllen noch relativ gering. 73 Bedarfsgemeinschaften (Stand: 01.02.2016) beziehen der-zeit Leistungen nach dem SGB II. Auffällig ist, dass es sich häufig um Bedarfsgemeinschaften handelt, die bereits in anderen Jobcentern Leistungen nach dem SGB II bezogen haben und nach Erlangen umgezogen sind.

In Erlangen beziehen derzeit 1065 Bedarfsgemeinschaften (Stand: 01.02.2016) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Aus welchen Ländern die Asylsuchenden kommen, kann der beiliegenden Aufstellung entnommen werden.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Leistungsempfängern aus den Herkunftsländern Syrien, Irak, Iran und Eritrea nach Abschluss des Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Der für das Jobcenter derzeit größte Unsicherheitsfaktor ist der Zeitpunkt, zu welchem die Flüchtlinge in das SGB II wechseln werden und wie sodann der Zugang einer großen Zahl neuer Bedarfsgemeinschaften personell und sprachlich bewältigt werden kann. Derzeit laufen folgende vorbereitende Arbeiten:

              Gewinnung von neuen SachbearbeiterInnen (insbesondere mit Fremdsprachenkenntnissen wie arabisch)

 

·        Erstellen eines Kurzantrages in den Sprachen arabisch/ deutsch und arabisch/englisch

·        Übersetzung wichtiger Dokumente im Eingangsprozess (arabisch/ deutsch und arabisch/englisch)

·        Erstellen eines „Handbuches“ für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II für Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte

·        Ausgestaltung der Schnittstelle zur GGFA für diesen Personenkreis

·        Vernetzung mit den Asylberatern (als Begleiter der Leistungsempfänger bei ersten Vorsprachen)

·        Planung  einer Schulung zum Thema „Interkulturelle Kompetenz“

 

  1. Ergebnisse zum Modellversuch des Aktiv-Passiv-Tausch in Baden-Württemberg

Schon immer wurde im politischen Bereich die Möglichkeit des sog. Passiv-Aktiv-Tausches als innovativer Weg zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit diskutiert. Dabei sollen neu geschaffene, öffentlich geförderte und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse aus den dadurch eingesparten Passivleistungen finanziert werden (Schlagwort: „Arbeit finanzieren anstatt Arbeitslosigkeit finanzieren“).

Die Grün-Rote Landesregierung von Baden-Württemberg hat mit diesem Ansatz des Passiv-Aktiv-Tausches (PAT) im Rahmen eines Modellversuchs mit knapp 500 Förderfällen Erfahrungen gesammelt und im Herbst 2015 dazu einen ersten vorläufigen Evaluationsbericht vorgelegt. Da das SGB II einen solchen PAT nicht vorsieht, war dieser Modellversuch nur durch massiven Einsatz von Landesmitteln und von kommunalen Mitteln (als Ersatz für die eingesparten Passivleistungen) möglich.

Die wesentlichen Erkenntnisse aus diesem Modellversuch:

  • Ca. 75 % der geförderten Personen konnten aus der geförderten Beschäftigung wegen des erzielten Einkommens aus dem SGB II-Bezug ausscheiden
  • Die sozialpädagogische Betreuung der geförderten Personen während der Förderung (bei überdurchschnittlich intensivem Betreuungsschlüssel) wurde von allen Beteiligten als wichtig und hilfreich eingeschätzt – wurde von den Betrieben aber in „möglichst diskreter Form“ gewünscht
  • Etwa die Hälfte der geförderten Personen hatte zum Ende des Modellversuchs von Ihrem Arbeitgeber einen sozialversicherungspflichtigen, dauerhaften Arbeitsvertrag zur anschließenden Weiterbeschäftigung erhalten, bzw. ein solcher Weiterbeschäftigungsvertrag war geplant (in geringerem Umfang bei Kleinbetrieben und bei nicht privatem Arbeitgebern)
  • Die konkreten Tätigkeiten in den teilnehmenden Betrieben umfassten meist einfache Tätigkeiten und Routinearbeiten. Der durchschnittlich gezahlte Stundenlohn betrug 10,31 € pro Stunde
  • Teilnehmende Arbeitgeber waren überwiegend positiv überrascht über die betriebliche Integration und über die Leistungsfähigkeit der geförderten Personen. Von den Unternehmen wurde aber auch darauf hingewiesen, dass das soziale Engagement dort seine Grenzen findet, wo sie der Markt für die im Wettbewerb stehenden Unternehmen setzt.
  • Aus Sicht der geförderten Personen wurde der Modellversuch durchwegs positiv bewertet und auch als Unterstützung bei der gesellschaftlichen Teilhabe und der persönlichen Entwicklung empfunden
  • Im Kern scheint die positive Bewertung des Modellversuchs sehr stark davon abzuhängen, wie leistungsfähig eine geförderte Person sich im betrieblichen Einsatz erwiesen hat. Nach Einschätzung der Gutachter könnten von den Jobcentern für den Einsatz in der Privatwirtschaft tendenziell auch eher leistungsfähige Bewerber ausgewählt worden sein.

 

  1. Entwicklungen in der Abt. 501
  • Eine wesentliche Entlastung und Verbesserung der Servicequalität im Jobcenter verspricht sich das Sozialamt durch die geplante Schaffung einer neuen Eingangszone (siehe hierzu gesonderter TOP).
  • Das Sozialamt ist weiterhin – zusammen mit der Personalverwaltung – intensiv darum bemüht, die Besetzung der seit Monaten leer stehenden Sachbearbeiter-Stellen zu erreichen (aktuell noch vier Stellen). Die hohen fachlichen Anforderungen, aber auch die hohen psychischen Belastungen, die mit dieser Tätigkeit verbunden sind, machen das Problem der Gewinnung von geeignetem Personal bundesweit zum wichtigsten Problem für alle deutschen Jobcenter. An manchen Standorten ist man deshalb schon zur Überlegung gelangt, die Gehaltseinstufung der Sachbearbeiter-Stellen anzuheben.
  • Die Anzahl der eingelegten Rechtsbehelfe gegen SGB II Bescheide ist seit 2014 deutlich angestiegen. So ist z.B. die Anzahl der eingelegten Widersprüche in Erlangen von jährlich etwa 280 in den Jahren 2012/2013 auf ca. 390 pro Jahr im Zeitraum 2014/2015 angewachsen. Bei den gerichtlichen Rechtsbehelfen (Klagen und Anträge auf einstweilige Anordnungen) gab es in den gleichen Zeiträumen ein Wachstum von ca. 70 auf ca. 105 pro Jahr. Auch hierbei handelt es sich um ein bundesweit zu beobachtendes Phänomen, über dessen genaue Ursachen noch gerätselt wird.

 

  1. Einführung der Abrechnungskarte im Bereich „Bildung und Teilhabe“

Wie bereits mehrfach berichtet hat der ErlangenPass eine Doppelfunktion: für die Ermäßigungen, die der ErlangenPass als freiwillige kommunale Leistung bietet, ist er eine Vorlagekarte und für die Leistungen „Bildung und Teilhabe“ (BuT) soll er als Abrechnungskarte fungieren.

Die vom Gesetzgeber für verschiedene Leistungen (Mittagessen in Schulen, ein- und mehrtägige Klassenfahrten, Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft) vorgeschriebenen Gutscheine (in Papierform DIN A 4) sollen ab 01.04.2016 durch den Erlangen-Pass, der die Form einer Scheckkarte hat, ersetzt werden. D.h. konkret jedes Kind, jeder Jugendliche oder junge Erwachsene, der BuT – Leistungen beantragt oder schon bezieht, erhält ab 01.04.2016 einen ErlangenPass zur Vorlage beim jeweiligen Anbieter.

Der Anbieter (Schule, Sportverein, Kindertageseinrichtung, …) wird bei der BuT-Stelle registriert  und kann die von ihm erbrachten Leistungen mit der BuT – Stelle über das Internet abrechnen. Informationsveranstaltungen für die Anbieter finden am 02.03.2016 statt.

 

Dieses neue Verfahren bietet folgende Vorteile:

              Gutscheine wirken diskriminierend; der ErlangenPass ist ein zeitgemäßes Medium

      Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen müssen nur den handlichen ErlangenPass und nicht einen Gutschein in Papierform vorlegen

      Die Anbieter können sehr schnell erkennen, ob BuT-Leistungen bewilligt und in welcher Höhe diese schon in Anspruch genommen wurden

              Die Auszahlung erfolgt zweimal im Monat; die Leistungen werden zeitgerecht ausgezahlt.

              Abrechnung der Gutscheine entfällt; insofern wird eine Entlastung der Verwaltung erwartet

 

Die Vorbereitungsarbeiten in der Verwaltung laufen um eine reibungslose Umstellung zum 01.04.2016 sicherzustellen.

 


Anlagen:        1. Eckwerte

                        2. Mittelverbrauch

                        3. Asylbewerber im Leistungsbezug

                        4. Sachstandsbericht der GGFA