Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
1.
Aktuelle
Zahlenentwicklungen
Im Jahresvergleich zeigt sich bei den
Erlanger SGB II Zahlen ein leichter Rückgang von Januar 2015 zu Januar 2016.
Dies gilt sowohl für die Anzahl der SGB II Empfänger, wie auch für die
Entwicklung der Arbeitslosenzahlen und – quoten in Erlangen. Diese Entwicklung
in Erlangen bewegt sich dabei auch in vergleichbarer Weise wie die Werte des Bundesdurchschnittes.
2.
Neue
Regelsätze ab 01.01.2016
Entsprechend den gesetzlichen
Anpassungsregeln (Mischindex nach § 28a SGB XII) wurden durch Bundesverordnung
die im SGB II geltenden Regelbedarfe ab 01.01.2016 um jeweils 1,24 % angehoben:
Regelbedarfsstufe |
2015 |
2016 |
Stufe 1
Alleinstehende Alleinerziehende |
399 € |
404 € |
Stufe 2 volljährige Partner in der
Bedarfsgemeinschaft |
360 € |
364 € |
Stufe 3 sonstige Volljährige in der
Bedarfsgemeinschaft |
320 € |
324 € |
Stufe 4 sonstige Erwerbsfähige in der
Bedarfsgemeinschaft |
302 € |
306 € |
Stufe 5 Kinder von 7 bis 14 Jahren |
267 € |
270 € |
Stufe 6 Kinder unter 7 Jahren |
234 € |
237 € |
Diese Anpassung wurde in gleicher Weise auch für die Regelbedarfsstufen
im SGB XII und in ähnlicher Weise für die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz vorgenommen.
- Ausstattung
mit Bundesmitteln im Jahr 2016
Nach Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2016 stehen im laufenden Jahr
für die Arbeit der Jobcenter Bundesmittel in Höhe von insgesamt 4,73 Milliarden
Euro für Verwaltungskosten und 4,15 Milliarden Euro für
Eingliederungsleistungen zur Verfügung.
In der für 2016 erlassenen Eingliederungsmittelverordnung wird – nach
Abzug von Einbehalten für zentrale und überörtliche Aufgaben – die genaue
Mittelverteilung auf die einzelnen Jobcenter festgelegt:
- für
Verwaltungsmittel: Verteilung je nach Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im
Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015
- für
Eingliederungsmittel: Verteilt je nach Anzahl der erwerbsfähigen
Leistungsempfänger im Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015, ergänzt um den
(nicht unumstrittenen) sog. „Problemdruckindikator“ entsprechend der
jeweiligen örtlichen SGB II – Quote
- entsprechend
dem Koalitionsvertrag ist auch die zusätzliche Verteilung von Ausgaberesten
aus Vorjahren in Höhe von insgesamt 330 Millionen Euro vorgesehen
- zur Abdeckung
der flüchtlingsbedingten Mehrausgaben wurden gegenüber dem ursprünglichen
Haushaltsentwurf die Verwaltungskosten noch um 325 Millionen Euro und die
Eingliederungsmittel um weitere 250 Millionen Euro aufgestockt. Die Auszahlung
dieser Zusatzmittel erfolgt in zwei Tranchen (60 % zum Jahresanfang, 40 %
im Laufe des 2. Quartals 2016). Verteilungsmaßstab für die erste Tranche
ist die Anzahl der zum August 2015 im Rechtskreis SGB II befindlichen
Flüchtlinge aus den acht zugangsstärksten nicht europäischen
Asylherkunftsländern – für die zweite Tranche die Veränderung dieser Zahl
vom August bis Dezember 2015.
Danach kann das Jobcenter der Stadt Erlangen im laufenden Jahr mit
folgender Mittelausstattung durch den Bund rechnen:
|
2014 |
2015 |
2016 |
Verwaltung regulär Ausgabereste für Flüchtlinge (1. Tranche) gesamt |
2.811.264 € 115.798 € - |
2.869.112 € 109.395 € - |
2.876.167 € 236.610 € 110.955 € |
2.927.062 € |
2.978.507 € |
3.223.732 € |
|
Eingliederung regulär Ausgabereste für Flüchtlinge (1. Tranche) gesamt |
1.834.444 € 88.085 € - |
1.874.400 € 83.496 € - |
2.075.943 € - 85.350 € |
1.922.529 € |
1.957.896 € |
2.161.293 € |
|
Bundesmittel gesamt |
4.849.591 € |
4.936.403 € |
5.385.025 € |
Neben der allgemein zu niedrigen Mittelausstattung ist insb. auch die
Mittelverstärkung für flüchtlingsbedingte Mehrausgaben als höchst unzureichend
zu kritisieren. Während die Mittel für die Jobcenter nur um 575 Millionen Euro
bundesweit angehoben wurden, sind die Bundesausgaben für das Arbeitslosengeld
II und die KdU-Bundesbeteiligung um insgesamt 1,7 Milliarden Euro aufgestockt
worden. Positiv zu vermerken ist jedoch, dass bei der Verteilung dieser
flüchtlingsbedingten Mehrkosten nach einem sachgerechten Verteilungsmaßstab gesucht
wurde.
- Neuntes
SGB II Änderungsgesetz
Schon im Jahr 2014 hat eine Arbeitsgruppe von Bund, Ländern und
kommunalen Spitzenverbänden diverse Reformvorschläge zur Vereinfachung des SGB
II (Passivleistungen und Verfahren) erarbeitet. Die Umsetzung der Ergebnisse
war seit ca. einem Jahr blockiert, weil der Freistaat Bayern eine geplante
Änderung bei den Sanktionsregeln im SGB II nicht mittragen wollte. Ende 2015 hat
nun das BMAS die Reformvorschläge dieser Arbeitsgruppe – ohne Veränderung der
Sanktionsparagraphen – als Entwurf eines „Neunten SGB II Änderungsgesetzes“
vorgelegt, der am 03.02.2016 vom Kabinett beschlossen wurde. Eine Verabschiedung
dieses Gesetzentwurfes ist für den kommenden Sommer geplant.
Wesentliche Inhalte dieses Entwurfs sind zum Beispiel:
- Übergang der
Zuständigkeit für Eingliederungsleistungen für ALG I-Aufstocker auf die
Agenturen für Arbeit,
- Stärkere
Betonung der nachhaltigen Vermittlung in Ausbildung bei fehlendem Berufsabschluss,
- Aufnahme von
„Beratung“ in den Aufgabenkatalog nach dem SGB II,
- Einführung
der Nachbetreuung als Eingliederungsinstrument,
- Verlängerung
des Regelbewilligungszeitraums auf ein Jahr,
- Einführung
von Regelungen für Kinder in sog. temporären Bedarfsgemeinschaften,
- Einführung
einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft.
Die Entlastungswirkung dieser geplanten Reform wird sich aus Sicht der
Verwaltung in sehr engen Grenzen bewegen. Denn manche Vereinfachung wird sich
in der Praxis als nur sehr geringfügig herausstellen (z.B. die Verdoppelung der
regelmäßigen Geltungsdauer von Bescheiden auf 12 Monate), andere
Vereinfachungen (z.B. die Neuregelung von sog. temporären
Bedarfsgemeinschaften) werden wieder neue und ungeklärte Problemstellungen
aufwerfen. Das neunte SGB II Änderungsgesetz wird jedenfalls sicherlich nicht
„der große Wurf“ zur Vereinfachung der SGB II Umsetzung werden – letztlich ist
jedoch das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten.
- Änderungen
bei der Krankenversicherung für Leistungsempfänger nach dem SGB II
Mit den Regelungen im GKV-Finanzstruktur- und
Qualitätsweiterentwicklungsgesetz sind zum 01.01.2016 umfangreiche Änderungen
für gesetzlich kranken- und pflegeversicherte erwerbsfähige
Leistungsberechtigte nach dem SGB II eingetreten:
•
Änderungen
der Beitragshöhe für pflichtversicherte Alg II Bezieher,
•
Wegfall
der Gleitzonenprüfung,
•
Wegfall
der Anrechnung von beitragspflichtigen Einnahmen bei der Entgeltberechnung,
•
Wegfall
der taggenauen Entgeltberechnung,
•
Wegfall
der Familienversicherung nach dem SGB V bei Bezug von ALG II.
Die erstgenannten Veränderungen bringen in erster Linie eine
Vereinfachung für die Sachbearbeitung mit sich und werden von den
Leistungsempfängern selbst kaum wahrgenommen.
Der Wegfall der Familienversicherung nach dem SGB V bei Bezug von
Arbeitslosengeld II hat zur Folge, dass jeder erwerbsfähige
Leistungsberechtigte (ab dem 15. Lebensjahr) gesetzlich versichert werden
musste. Alle bisher familienversicherten Arbeitslosengeld II – Empfänger hatten
ein Wahlrecht nach § 175 SGB V, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse sie ab
01.01.2016 versichert sein möchten. Das Jobcenter hat den betroffenen Personenkreis
gefiltert und bereits frühzeitig im Herbst 2015 auf diese Änderungen und das
damit mögliche Krankenkassenwahlrecht beraten. Nach Rückmeldung der ca. 750
betroffenen Personen konnten rechtzeitig vor dem 31.12.2015 entsprechend
notwendige Abmeldungen von der Familienversicherung und Anmeldungen zur neuen
Pflichtversicherung technisch umgesetzt und die fälligen Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2016 zur Zahlung angewiesen
werden.
Die Umstellung erfolgte reibungslos; 5 Personen haben von ihrem
Krankenkassenwahlrecht Gebrauch gemacht.
- Leistungen
nach dem SGB II für EU-Ausländer
Gem. §7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind
Ausländer, auch EU – Ausländer und ihre Familien-angehörigen
grundsätzlich während der ersten drei Monate des Aufenthalts im Bundegebiet von
den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Nach Ablauf der drei Monate ist zu prüfen, ob sich das Aufenthaltsrecht
ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche ergibt. Trifft dieser Tatbestand zu,
dann bleibt der Anspruchsausschluss für den EU – Ausländer und seine
Familienangehörigen bestehen. Diese Rechtslage wurde durch die jüngste
EuGH-Rechtsprechung bestätigt.
Das Bundessozialgericht hat nun in verschiedenen Urteilen am 03.12.2015
entschieden, dass ein vollständiger Ausschluss von existenzsichernden
Leistungen für arbeitssuchende und nicht erwerbstätige Unionsbürger nicht
zulässig ist. In solchen Fallkonstellationen hat das Bundessozialgericht diesen
EU – Bürgern einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (3. Kapitel)
zugesprochen. Zwischenzeitlich liegt bereits ein Urteil im Volltext vor, das
diesen Paradigmenwechsel (erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten
Leistungen nach dem SGB XII) ausführlich begründet.
Diese Urteile sind bei den Kommunen sowie den kommunalen Spitzenverbänden
auf große Verwunderung gestoßen. Es besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit,
die bundesweit zu einer Welle von Widersprüchen und Klagen führen dürfte.
Der Deutsche Städtetag hat sich daher an das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) gewandt um auf eine rechtliche Klarstellung hinzuwirken,
ggf. im Rahmen der anstehenden Gesetzgebungsvorhaben des BMAS, vorab aber evtl.
bereits als Mitteilung der Rechtsauffassung.
Diese Rechtsprechung hebt die gesetzliche Differenzierung nach
Erwerbsfähigkeit in den Fürsorgesystemen des SGB II und SGB XII auf. Es ist
auch inhaltlich problematisch, erwerbsfähige Menschen der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem SGB XII zuzuordnen, da für die Zielgruppe des SGB XII
keine Integrationsleistungen in den Arbeitsmarkt vor-gesehen sind bzw.
jedenfalls nicht in dem Umfang gewährleistet werden können wie dies für das Leistungssystem
des SGB II gilt. Auch Qualifizierungsmaßnahmen
sind auf der Basis des SGB XII kaum möglich.
Sollte sich diese
neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes tatsächlich durchsetzen, gehen
die kommunalen Spitzenverbände von einer erheblichen Anreizwirkung für Zuwanderinnen
und Zuwanderer aus anderen europäischen Mitgliedstaaten aus. Dies würde die angespannte
Lage am Wohnungsmarkt weiter verstärken und würde zudem – da Leistungen nach 3. Kapitel SGB XII
ausschließlich kommunal finanziert werden – eine massive, finanzielle
Herausforderung für die Stadt bedeuten.
- Flüchtlinge
im SGB II
Mit der Anerkennung als Asylberechtigte oder der Zuerkennung von
internationalem Schutz erwerben Flüchtlinge die Leistungsberechtigung nach dem
SGB II.
Bisher ist die Anzahl der Flüchtlinge, die die Zugangsvoraussetzungen für
das SGB II er-füllen noch relativ gering. 73 Bedarfsgemeinschaften (Stand:
01.02.2016) beziehen der-zeit Leistungen nach dem SGB II. Auffällig ist, dass
es sich häufig um Bedarfsgemeinschaften handelt, die bereits in anderen
Jobcentern Leistungen nach dem SGB II bezogen haben und nach Erlangen umgezogen
sind.
In Erlangen beziehen derzeit 1065 Bedarfsgemeinschaften (Stand:
01.02.2016) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Aus welchen
Ländern die Asylsuchenden kommen, kann der beiliegenden Aufstellung entnommen
werden.
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Leistungsempfängern aus den
Herkunftsländern Syrien, Irak, Iran und Eritrea nach Abschluss des
Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Der für das Jobcenter
derzeit größte Unsicherheitsfaktor ist der Zeitpunkt, zu welchem die
Flüchtlinge in das SGB II wechseln werden und wie sodann der Zugang einer
großen Zahl neuer Bedarfsgemeinschaften personell und sprachlich bewältigt
werden kann. Derzeit laufen folgende vorbereitende Arbeiten:
•
Gewinnung
von neuen SachbearbeiterInnen (insbesondere mit Fremdsprachenkenntnissen wie
arabisch)
· Erstellen eines Kurzantrages in den Sprachen arabisch/ deutsch und arabisch/englisch
· Übersetzung wichtiger Dokumente im Eingangsprozess (arabisch/ deutsch und arabisch/englisch)
· Erstellen eines „Handbuches“ für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II für Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte
· Ausgestaltung der Schnittstelle zur GGFA für diesen Personenkreis
· Vernetzung mit den Asylberatern (als Begleiter der Leistungsempfänger bei ersten Vorsprachen)
· Planung einer Schulung zum Thema „Interkulturelle Kompetenz“
- Ergebnisse
zum Modellversuch des Aktiv-Passiv-Tausch in Baden-Württemberg
Schon immer wurde im politischen Bereich die Möglichkeit des sog.
Passiv-Aktiv-Tausches als innovativer Weg zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit
diskutiert. Dabei sollen neu geschaffene, öffentlich geförderte und
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse aus den dadurch
eingesparten Passivleistungen finanziert werden (Schlagwort: „Arbeit finanzieren
anstatt Arbeitslosigkeit finanzieren“).
Die Grün-Rote Landesregierung von Baden-Württemberg hat mit diesem Ansatz
des Passiv-Aktiv-Tausches (PAT) im Rahmen eines Modellversuchs mit knapp 500
Förderfällen Erfahrungen gesammelt und im Herbst 2015 dazu einen ersten
vorläufigen Evaluationsbericht vorgelegt. Da das SGB II einen solchen PAT nicht
vorsieht, war dieser Modellversuch nur durch massiven Einsatz von Landesmitteln
und von kommunalen Mitteln (als Ersatz für die eingesparten Passivleistungen)
möglich.
Die wesentlichen Erkenntnisse aus diesem Modellversuch:
- Ca. 75 % der
geförderten Personen konnten aus der geförderten Beschäftigung wegen des
erzielten Einkommens aus dem SGB II-Bezug ausscheiden
- Die
sozialpädagogische Betreuung der geförderten Personen während der
Förderung (bei überdurchschnittlich intensivem Betreuungsschlüssel) wurde
von allen Beteiligten als wichtig und hilfreich eingeschätzt – wurde von
den Betrieben aber in „möglichst diskreter Form“ gewünscht
- Etwa die
Hälfte der geförderten Personen hatte zum Ende des Modellversuchs von
Ihrem Arbeitgeber einen sozialversicherungspflichtigen, dauerhaften
Arbeitsvertrag zur anschließenden Weiterbeschäftigung erhalten, bzw. ein
solcher Weiterbeschäftigungsvertrag war geplant (in geringerem Umfang bei
Kleinbetrieben und bei nicht privatem Arbeitgebern)
- Die konkreten
Tätigkeiten in den teilnehmenden Betrieben umfassten meist einfache
Tätigkeiten und Routinearbeiten. Der durchschnittlich gezahlte Stundenlohn
betrug 10,31 € pro Stunde
- Teilnehmende
Arbeitgeber waren überwiegend positiv überrascht über die betriebliche Integration
und über die Leistungsfähigkeit der geförderten Personen. Von den
Unternehmen wurde aber auch darauf hingewiesen, dass das soziale
Engagement dort seine Grenzen findet, wo sie der Markt für die im
Wettbewerb stehenden Unternehmen setzt.
- Aus Sicht der
geförderten Personen wurde der Modellversuch durchwegs positiv bewertet
und auch als Unterstützung bei der gesellschaftlichen Teilhabe und der persönlichen
Entwicklung empfunden
- Im Kern
scheint die positive Bewertung des Modellversuchs sehr stark davon abzuhängen,
wie leistungsfähig eine geförderte Person sich im betrieblichen Einsatz erwiesen
hat. Nach Einschätzung der Gutachter könnten von den Jobcentern für den
Einsatz in der Privatwirtschaft tendenziell auch eher leistungsfähige
Bewerber ausgewählt worden sein.
- Entwicklungen
in der Abt. 501
- Eine
wesentliche Entlastung und Verbesserung der Servicequalität im Jobcenter
verspricht sich das Sozialamt durch die geplante Schaffung einer neuen
Eingangszone (siehe hierzu gesonderter TOP).
- Das Sozialamt
ist weiterhin – zusammen mit der Personalverwaltung – intensiv darum
bemüht, die Besetzung der seit Monaten leer stehenden
Sachbearbeiter-Stellen zu erreichen (aktuell noch vier Stellen). Die hohen
fachlichen Anforderungen, aber auch die hohen psychischen Belastungen, die
mit dieser Tätigkeit verbunden sind, machen das Problem der Gewinnung von
geeignetem Personal bundesweit zum wichtigsten Problem für alle deutschen
Jobcenter. An manchen Standorten ist man deshalb schon zur Überlegung
gelangt, die Gehaltseinstufung der Sachbearbeiter-Stellen anzuheben.
- Die Anzahl
der eingelegten Rechtsbehelfe gegen SGB II Bescheide ist seit 2014
deutlich angestiegen. So ist z.B. die Anzahl der eingelegten Widersprüche
in Erlangen von jährlich etwa 280 in den Jahren 2012/2013 auf ca. 390 pro
Jahr im Zeitraum 2014/2015 angewachsen. Bei den gerichtlichen
Rechtsbehelfen (Klagen und Anträge auf einstweilige Anordnungen) gab es in
den gleichen Zeiträumen ein Wachstum von ca. 70 auf ca. 105 pro Jahr. Auch
hierbei handelt es sich um ein bundesweit zu beobachtendes Phänomen, über
dessen genaue Ursachen noch gerätselt wird.
- Einführung
der Abrechnungskarte im Bereich „Bildung und Teilhabe“
Wie bereits mehrfach berichtet hat der ErlangenPass eine Doppelfunktion:
für die Ermäßigungen, die der ErlangenPass als freiwillige kommunale Leistung
bietet, ist er eine Vorlagekarte und für die Leistungen „Bildung und Teilhabe“
(BuT) soll er als Abrechnungskarte fungieren.
Die vom Gesetzgeber für verschiedene Leistungen (Mittagessen in Schulen,
ein- und mehrtägige Klassenfahrten, Leistungen zur Teilhabe am sozialen und
kulturellen Leben in der Gemeinschaft) vorgeschriebenen Gutscheine (in
Papierform DIN A 4) sollen ab 01.04.2016 durch den Erlangen-Pass, der die Form
einer Scheckkarte hat, ersetzt werden. D.h. konkret jedes Kind, jeder
Jugendliche oder junge Erwachsene, der BuT – Leistungen beantragt oder schon
bezieht, erhält ab 01.04.2016 einen ErlangenPass zur Vorlage beim jeweiligen
Anbieter.
Der Anbieter (Schule, Sportverein, Kindertageseinrichtung, …) wird bei
der BuT-Stelle registriert und kann die
von ihm erbrachten Leistungen mit der BuT – Stelle über das Internet abrechnen.
Informationsveranstaltungen für die Anbieter finden am 02.03.2016 statt.
Dieses neue Verfahren bietet folgende Vorteile:
•
Gutscheine
wirken diskriminierend; der ErlangenPass ist ein zeitgemäßes Medium
•
Die
Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen müssen nur den handlichen ErlangenPass
und nicht einen Gutschein in Papierform vorlegen
•
Die
Anbieter können sehr schnell erkennen, ob BuT-Leistungen bewilligt und in welcher
Höhe diese schon in Anspruch genommen wurden
•
Die
Auszahlung erfolgt zweimal im Monat; die Leistungen werden zeitgerecht
ausgezahlt.
•
Abrechnung
der Gutscheine entfällt; insofern wird eine Entlastung der Verwaltung erwartet
Die Vorbereitungsarbeiten in der Verwaltung laufen um eine reibungslose
Umstellung zum 01.04.2016 sicherzustellen.
Anlagen: 1. Eckwerte
2. Mittelverbrauch
3. Asylbewerber im Leistungsbezug
4. Sachstandsbericht der GGFA