Betreff
Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für den 6-streifigen Ausbau der BAB A 3 Frankfurt – Nürnberg im Abschnitt Klebheim bis nördlich Tank- und Rastanlage Aurach (Abschnitt 620, Station 4,815 bis Abschnitt 640, Station 3,520) im Bereich der Gemeinde Heßdorf und der Städte Erlangen und Herzogenaurach
hier: Planfeststellungsbeschluss
Vorlage
613/074/2015
Aktenzeichen
VI/61
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Mit Planfeststellungsbeschluss (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) der Regierung von Mittel-franken vom 30.10.2015, Gz. RMF-SG32-4354-1-8, ist der Plan für den 6-streifigen Ausbau der BAB A 3 Frankfurt – Nürnberg im Abschnitt Klebheim bis nördlich Tank- und Rastanlage Aurach (Abschnitt 620, Station 4,815 bis Abschnitt 640, Station 3,520) im Bereich der Gemeinde Heßdorf und der Städte Erlangen und Herzogenaurach gemäß § 17 Satz 1 FStrG und Art. 74 Abs. 1 Satz 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) festgestellt worden.

 

Der Beschluss der Regierung von Mittelfranken wird zur Kenntnis genommen. Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Gegenstand des Vorhabens

 

Gegenstand des festgestellten Plans ist der 6-streifige Ausbau der bis dato 4-streifigen Bundesautobahn A 3 von Abschnitt 620, Station 4,815, bis Abschnitt 640, Station 3,520, auf einer Länge von etwa 7,9 km. Der planfestgestellte Ausbauabschnitt beginnt nördlich der Ortschaft Klebheim (Gemeinde Heßdorf) auf Höhe der Klebheimer Seen und endet etwas südlich des Erlanger Stadtteils Kosbach (Anlage 1). Der Ausbauabschnitt stellt einen Teilabschnitt des geplanten 6-streifigen Ausbaus der A 3 zwischen dem Autobahnkreuz Biebelried und dem Autobahnkreuz Fürth-Erlangen dar. Die Anschlussstelle Erlangen- West, die ungefähr in der Mitte des Ausbauabschnitts liegt, wird im Zuge des Vorhabens baulich angepasst. Die bestehenden Kleinparkplätze „Geiersbusch“ (Bau-km 366+500), „Röhrholzer“ (Bau-km 368+100), „Lachgraben“ (Bau-km 371+000) und „Kleinauweiher“ (Bau-km 372+750) werden im Zuge des 6-streifigen Ausbaus überbaut. Die Kronenbreite des Ausbauquerschnittes einschließlich Mittelstreifen und Bankette beträgt 36 m; im Bereich von Bau-km 368+215 bis 370+170, in dem die A 3 innerhalb des Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung im Verbandsgebiet des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seebachgruppe liegt, ist eine Kronenbreite von 39,1 m vorgesehen.

 

Das nachgeordnete Straßen- und Wegenetz wird soweit notwendig den neuen Gegebenheiten angepasst. Im Zuge dessen werden mehrere Über- und Unterführungsbauwerke durch Neubauten ersetzt. Träger der Baulast ist die Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung

(Bund). Vorhabensträger der Ausbaumaßnahme ist die Autobahndirektion Nordbayern.

 

Beteiligung der Bürger

 

Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit vom 24.11.2015 bis einschließlich 07.12.2015

bei

 

-           der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf, Hannberger Str. 5, 91093 Heßdorf

-           der Stadt Erlangen, Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Zimmer 334, Gebbertstr.        1, 91052 Erlangen, und

-           der Stadt Herzogenaurach, Marktplatz 11, 91074 Herzogenaurach

 

während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsicht aus. Zusätzlich kann der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen im Internetauftritt der Regierung von Mittelfranken (www.regierung.mittelfranken.bayern.de) eingesehen werden. Die öffentliche Auslegung wurde in den amtlichen Seiten der Stadt Erlangen ortsüblich bekannt gemacht.

 

Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß Art. 74 Abs. 5 BayVwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (Art. 74 Absatz 5 Satz 3 BayVwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, schriftlich angefordert werden.

 

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet: Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

 

Forderungen der Stadt Erlangen:

 

Bezugnehmend auf die Beschlussvorlage 613/009/2014 wurde auf die Forderungen der Stadt Er-langen wie folgt Stellung genommen:

 

63-4 - Untere Denkmalschutzbehörde:

 

1. Das bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist zu beteiligen. Die Gestaltung ist eng mit der Stadt im Sinne der historischen Altstadt abzustimmen.

Zu 1.: Das BayLfD wurde von der Planfeststellungsbehörde am Verfahren beteiligt. Das Ausbauvorhaben hat aufgrund der räumlichen Entfernung keine Auswirkungen auf die historische Altstadt der Stadt Erlangen.

 

Im Bereich nördlich von Kosbach, befindet sich ein großes Bodendenkmal (Grabhügelfeld) im Sinne von Art. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG).

Der Vorhabensträger hat zugesagt, dass die im unmittelbaren Umfeld der A3 liegenden vorgeschichtlichen Grabhügel mit der gewählten Höhenlage der ausgebauten Autobahn, der Ausgestaltung der vorgesehenen Grünbrücke sowie der geplanten Baustellenerschließung grundsätzlich von  Beeinträchtigungen verschont werden. Bei nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen von Boden-denkmälern hat der Vorhabensträger die fachgerechte Freilegung, Ausgrabung und Dokumentation der Befunde und Funde zu veranlassen (s. Anlage 3).

 

 

EB 773-1 - Abt. Stadtgrün:

 

2. Sofern sich in den vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen Gehölzbestände und ins-besondere Bäume befinden, sind diese gemäß DIN 18920 vor jeglichen Baueinwirkungen zu schützen.

Zu 2.: Die vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen werden für die bauliche Umsetzung des Vorhabens als Arbeitsstreifen und Zuwegungen, für die Baustelleneinrichtungen und Baustoff-lager etc. benötigt. Dementsprechend müssen diese Flächen von vorhandenen Gehölzbeständen bzw. Bäumen freigemacht werden. Der Umgriff der hierfür beanspruchten Flächen wurde bereits so weit wie möglich verringert.

 

3. Beim Grunderwerb durch die Bundesrepublik (Bundesstraßenverwaltung) ist darauf zu achten, dass keine Splittergrünflächen verbleiben.

Zu 3.: Durchschneidungen bzw. Anschneidungen von Grünflächen wurden so weit wie möglich vermieden. Soweit trotzdem Splittergrünflächen verbleiben, wird der Stadt Erlangen, im Rahmen der sich an das Planfeststellungsverfahren anschließenden Grunderwerbsverhandlungen, ein voll-ständiger Erwerb durch die Bundesrepublik Deutschland – Straßenbauverwaltung – angeboten.

 

4. Alle temporär in Anspruch genommenen Flächen sind in den ursprünglichen Zustand wieder-herzustellen.

4.1. Alle eingebrachten Fremdmaterialien sind rückstandslos zu entfernen.

Zu 4./4.1: Der Vorhabensträger hat zugesagt, alle temporär in Anspruch zu nehmenden Flächen wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und dort alle eingebrachten Fremdmaterialien rückstandslos zu entfernen.

 

4.2. Bei der Anlage von Pflanzungen und Begrünungen ist, wie in Erlangen bei der Vergabe von landschaftsgärtnerischen Arbeiten üblich, eine insgesamt 5-jährige fachgerechte Fertigstellungs- und Entwicklungspflege im Rahmen der Herstellung auszuführen.

Zu 4.2: Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege bestimmt sich nach den in der Staatsbauverwaltung geltenden Standards gemäß den ZTVLa-StB05. Diese umfassen insgesamt eine 3-jährige fachgerechte Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Eine 5-jährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege wird daher abgelehnt.

 

5. EB 773 bittet um eine formelle Übergabe bei Eingriffen in Flächen, die sich in der Zuständigkeit bzw. Unterhaltspflege des EB 773 befinden (öffentliche Grünflächen und Straßenbegleitgrün, Baum- und Gehölzbestand, …).

Zu 5.: Wird vom Vorhabenträger zugesichert

 

23 – Liegenschaftsamt:

 

6. Für die erforderlichen vorübergehenden Inanspruchnahmen sind Mietverträge mit dem Liegenschaftsamt abzuschließen. Zusätzlich ist folgendes zu beachten:

Zu 6.: Hinsichtlich erforderlicher vorübergehender Inanspruchnahme gilt für die Entschädigungsregelung folgendes: Bei kommunalen Eigentümern muss unterschieden werden zwischen Verkehrs-flächen und sonstigen Grundstücken. Hinsichtlich der Verkehrsflächen erfolgt die vorübergehende Inanspruchnahme aufgrund eines Erstrecht-Schlusses aus § 6 Abs. 1 Satz 1 FStrG entschädigungslos. Hinsichtlich sonstiger Flächen erfolgt eine Entschädigung nach enteignungs- und entschädigungsrechtlichen Grundsätzen entsprechend den dem Eigentümer entstehenden konkreten Nutzungsausfall. Ein Abschluss eines Mietvertrages ist durch das Enteignungs- und Entschädigungsrecht nicht gedeckt.

 

6.1. Beim Flurstück 660/3 – Dechsendorf ist das bestehende Abwasserleitungsrecht (vgl. Gestattungsvertrag) zu beachten und zu übernehmen.

Zu 6.1: Das Grundstück Fl.Nr. 630/3 Gemkg. Großdechsendorf wird nur vorübergehend in An-spruch genommen, eine Übernahme des Abwasserleitungsrechts ist daher nicht erforderlich.

 

6.2. Das Grundstück 452/1 Kosbach ist verpachtet. Auf Kündigungsfristen vor Inanspruchnahme ist zu achten.

Zu 6.2: Eine Kündigung des Pachtvertrages durch den Baulastträger ist erst nach notariellem Erwerb der Grundstücksteilfläche möglich. Grundsätzlich wird, sofern die Kündigungsfristen zwischen Grundstückserwerb und dem Baubeginn vom Baulastträger nicht eingehalten werden können, eine Pachtaufhebungsvereinbarung mit dem Pächter gegen Pachtaufhebungsentschädigung geschlossen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dazu vorliegen. Eine Zusage der Einhaltung der Kündigungsfrist kann daher nicht erfolgen.

 

6.3. Beim Flurstück 453/1 Kosbach sollte die vorübergehende Nutzfläche von 40 m² mit erworben werden, da im Zuge der beiden Bauabschnitte das gesamte übrige Grundstück erworben wird, so dass die verbleibende Restfläche nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist.

Zu 6.3: Die Restfläche von Fl.Nr. 453/1 Gemkg. Kosbach stellt eine Nutzungseinheit mit Fl.Nr. 453 Gemkg. Kosbach dar und sollte daher bei der Schlussvermessung mit dieser verschmolzen wer-den, so dass die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit erhalten bleibt.

 

6.4. Für das Flurstück 1106, 301 Haundorf ist die Untere Wasserrechtsbehörde des Landkreises hinsichtlich des Gewässerschutzes zu beteiligen.

Zu 6.4: Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt wurde von der Planfeststellungsbehörde

am Verfahren beteiligt.

 

6.5. Beim Grundstück 1094 – Haundorf handelt es sich um eine fiskalische Wegefläche, eine ggf. erforderliche Andienung der angrenzenden Grundstücke soll erhalten bleiben.

Zu 6.5: Wird vom Vorhabenträger zugesichert.

 

7. Bzgl. der Erwerbsgrundstücke ist auf folgendes zu achten:

7.1. Beim Grundstück 230/1 Kosbach sollte möglichst auch die Restflächen durch die Autobahndirektion erworben werden, da diese nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist.

Zu 7.1: Der im Grunderwerbsverzeichnis vorgesehene Erwerb der Teilfläche aus Fl.Nr. 230/1 Gemkg. Kosbach betrifft den schon vorhandenen Lärmschutzwall, so dass auch derzeit bereits keine wirtschaftlich einheitliche Nutzung bzw. Verwertung der Bedarfsfläche und Restfläche möglich ist.

 

7.2. Bei den Flurstücken 890/1 – Kosbach und 1078 - Kosbach sind die bestehenden Gestattungs-verträge (Wasserleitungsrecht und Kabelschutzrohr) zu beachten und zu übernehmen.

Zu 7.2: Wird vom Vorhabenträger zugesichert.

 

66 - Tiefbauamt/ 613 Verkehrsplanung:

 

8. Mit dem Neubau der Lärmschutzwand im Bereich Kosbach ist gemäß §5 der Vereinbarung 43811/A 3-Kosb zwischen Bund und Stadt die Baulast (derzeit Stadt Erlangen) neu zu regeln. Die Stadt Erlangen erwartet, dass die Kosten für den Grunderwerb ersetzt werden.

Zu 8: Es wurde bereits festgeschrieben, dass der Vorhabensträger bei einem 6-streifigen Ausbau der A3 für die komplette Lärmschutzanlage einschließlich der derzeit schon vorhandenen Lärmschutzwälle die Unterhaltungslast und das Eigentum übernimmt. Hinsichtlich der Frage, ob bzw. inwieweit Kosten für den Grunderwerb zu erstatten sind, gilt, dass dies nicht Teil des Regelungs-programms der Planfeststellung ist, so dass der Planfeststellungsbehörde insoweit eine Entscheidung verwehrt ist.

 

9. Vor der vorübergehenden Inanspruchnahme von öffentlich gewidmeten Flächen ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis bei der Verkehrsbehörde der Stadt Erlangen zu beantragen.

Zu 9: Wird vom Vorhabenträger zugesichert.

 

31 - Amt für Umweltschutz und Energiefragen:

 

10. Die amtlich kartierte Biotopfläche ER 1222-001 liegt im Einwirkungsbereich der Trasse und ist durch die Ausbaumaßnahme indirekt betroffen. Zum Schutz der Fläche ist diese auf der Westseite mit einem Schutzzaun abzusichern.

Zu 10: Das amtlich kartierte Biotop ER-1226-01 liegt am Seegraben östlich der A3 in Höhe des Gewerbeparkes Heßdorf. Zum Schutze dieses ökologisch wertvollen Bereiches ist die Anlage eines Biotop-Schutzzaunes vorgesehen. Der am Dorfweiher vorgesehene Biotop-Schutzzaun wird nach der Zusage autobahnparallel an der Uferböschungsoberkante in Richtung Norden verlängert, so dass die Uferböschung des Dorfweihers komplett geschützt ist.

 

11. Zum Schutz der amtlich kartierten Biotopfläche ER 1222-001 ist diese auf der Westseite mit einem Schutzzaun abzusichern.

siehe Zu 10

 

12. Von der Biotopfläche ER 1225-006 wird eine Teilfläche zu Gunsten eines baubedingten Arbeitsraumes vorübergehend in Anspruch genommen. Der Arbeitsraum ist auf das unbedingt not-wendige Maß zu beschränken. Die verbleibende und von der Maßnahme nicht direkt betroffene Teilfläche darf nicht in Anspruch genommen werden und muss durch Zäunen vor weiteren Beeinträchtigungen geschützt werden.

Zu 12.: Das amtlich kartierte Biotop ER-1225-006 liegt ca. 50 m von der Autobahn entfernt und wird nicht vorübergehend in Anspruch genommen (auch nicht eine Teilfläche). (Die sog. 50-m-Beeinträchtigungszone ist im LBKP dargestellt und reicht allerdings knapp in das Biotop hinein.) Die bauzeitige Inanspruchnahme beschränkt sich hier auf einen wenige Meter breiten autobahnparallelen Streifen und ist im LBKP durch eine feine rote Linie gekennzeichnet. Das Biotop ist deutlich weiter entfernt und wird als Feldgehölz durch das Baugeschehen an der Autobahntrasse nicht als gefährdet eingestuft. Eine versehentliche oder leichtfertige Inanspruchnahme eines Feldgehölzes ist nicht zu besorgen. Ein Biotop-Schutzzaun ist damit nicht begründet.

 

13. Die Vorgaben des landschaftspflegerischen Begleit- und Maßnahmenplans zur Eingriffs-vermeidung und -minimierung (incl. Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen) sowie zum Aus-gleich und Ersatz sind zur Auflage zu machen.

Zu 13: Alle landschaftspflegerischen Maßnahmen werden mit dem Planfeststellungsbeschluss verpflichtend zur Umsetzung festgestellt.

 

14. Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie die dauerhafte Pflege der Ausgleichsmaß-nahmen sind sicherzustellen.

Zu 14: Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege gehört zur Regel der Technik bei der Vergabe landschaftspflegerischer Ausführung. Die dauerhafte Pflege der Ausgleichsflächen ist im Normalfall Teil der Ausgleichsmaßnahme und wird mit dem Planfeststellungsbeschluss festgestellt und wird zugesichert

 

15. Die Leistungsfähigkeit der temporären Verrohrung während der Bauzeit für die Unterführung des Steinforstgrabens ist nachzuweisen.

Zu 15: Wird vom Vorhabenträger zugesichert.

 

16. Zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit ist die Sohle des Gewässers unter-halb der Brücke (geschlossener Rahmen – BW 373b, ASB-Nr: 6331684) mit natürlichem Bodensubstrat mit einer Dicke von mind. 20 cm auszubilden. Die Sohlstabilisierung ist mit silikathaltigen Wasserbausteinen (Burgpreppacher Sandstein o. gleichwertig) auszuführen.

Zu 16: Wird vom Vorhabenträger zugesichert.

 

17. Die Gewässeranbindung an den Steinforstgraben bzw. an den Dorfweiher ist naturnah auszubilden und mit dem Amt für Umweltschutz und Energiefragen abzustimmen. Die Abstimmung um-fasst auch die Ausbildung der Sohle des Bachbettes unter dem Brückenbauwerk.

Zu 17: Wird vom Vorhabenträger zugesichert.

 

18. Die Brückenbauwerke für die Unterführung des Moorbaches, der Lindach und der Membach befinden sich auf Landkreisgebiet Erlangen-Höchstadt, Gmde. Heßdorf. Aufgrund der mittelbaren Betroffenheit wird angeregt, auch diese Bauwerke zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit analog dem BW 373b auszubilden.

Zu 18: Wird vom Vorhabenträger zugesichert.

 

 

 

19. Auch im Bereich Dechsendorf sind die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen zu realisieren.

Zu 19: Die Voraussetzungen zur Gewährung von Lärmschutzmaßnahmen im Bereich Dechsendorf sind nicht gegeben. Bereits an den in Dechsendorf am nächsten zur A3 gelegenen Anwesen unterschreiten die von der ausgebauten Autobahn herrührenden Beurteilungspegel von max. 50 dB(A) tags bzw. 47 dB(A) nachts deutlich die für Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte aus § 2 Abs. 1 der 16. BlmSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts. In diese Beurteilungspegel sind auch die geltend gemachten Lärmreflexionen an den westlich der A3 vorgesehenen Lärmschutz-einrichtungen bereits mit eingerechnet. Lärmschutzmaßnahmen sind auf Grund dessen für Dechsendorf aus Rechtsgründen nicht geboten. Die unterhalb der Lärmgrenzwerte der 16. BlmSchV liegende Lärmbelastung, insbesondere von Gebieten, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, ist unabhängig davon gesondert in die Abwägung einzustellen. Dabei ist aber auch in Blick zu nehmen, dass die 16. BlmSchV den Nutzungskonflikt zwischen Straßenverkehr und lärmbetroffener Nachbarschaft dahin gehend löst, dass sie denjenigen, die nicht von Beurteilungs-pegeln oberhalb der einschlägigen Immissionsgrenzwerte betroffen sind, Lärmschutzansprüche versagt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1998, NVwZ 1999, 67-70). Die Planfeststellungsbehörde sieht deshalb davon ab, von dem Vorhabensträger Lärmschutzmaßnahmen für Dechsendorf zu verlangen. Im Übrigen profitiert auch Dechsendorf von der lärmmindernden Wirkung des auf voller Länge des Ausbauabschnittes vorgesehenen offenporigen Asphaltes (Korrekturwert DStrO= -5 dB(A)), so dass durch den Ausbau der A3 gegenüber der Situation ohne Autobahnausbau sogar eine Entlastung von Verkehrslärmimmissionen eintritt (s. Anlage 4)

 

Seitens EBE wurde festgestellt, dass die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Erlangen in dem vorgegebenen Bereich der Maßnahme nicht tangiert wird.

 


Anlagen:        Anlage 1 – Übersichtslageplan

                        Anlage 2 – Auszug Planfeststellungsbeschluss – Stadt Erlangen

                        Anlage 3 – Auszug Planfeststellungsbeschluss - Denkmalschutz

                        Anlage 4 – Auszug Planfeststellungsbeschluss – Aktiver Lärmschutz Dechsendorf

                        Anlage 5 – Beschlussvorlage 613/009/2014