Betreff
Abschaffung der Straßenausbaubeitragssatzung - Fraktionsantrag Nr. 145/2014 der CSU-Stadtratsfraktion
Vorlage
30/005/2015
Aktenzeichen
III/30; VI/66
Art
Beschlussvorlage

1. Die Ausführungen der Verwaltung im Sachbericht werden zur Kenntnis genommen.

2. Der CSU-Fraktionsantrag Nr. 145/2014 vom 13.10.2014 ist damit bearbeitet.


Mit Fraktionsantrag Nr. 145/2014 vom 13.10.2014 setzt sich die CSU-Stadtratsfraktion kritisch mit der Straßenausbaubeitragssatzung auseinander und bittet die Verwaltung aufzuzeigen, welche Alternativen es zur bisherigen Vorgehensweise gibt bzw. welche pragmatische Umsetzung es für die Erlanger Bürgerinnen und Bürger kurzfristig geben könnte. Sie verweist dabei u.a. auf den jüngsten Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt München, mit dem die dort bestehende Straßenausbaubeitragssatzung aufgehoben wurde.

 

Aus rechtlicher Sicht ist hierzu zunächst Folgendes auszuführen:

 

Das Bayerische Kommunalabgabengesetz (KAG) eröffnet den bayerischen Kommunen in Art. 5 Abs. 1 S. 3 allgemein die Möglichkeit, von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke Beiträge für den Straßenausbau zu erheben; nach dem Wortlaut „sollen“ Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Allerdings interpretiert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (BayVGH) diese Soll-Vorschrift ausdrücklich so, dass die Kommunen grundsätzlich verpflichtet sind, eine solche Satzung zu erlassen, und nur beim Vorliegen von besonderen Umständen auf diese Einnahmequelle verzichten können (vgl. Urteil des BayVGH vom 10.3.1999, Az. 4 B 98.1349). Der BayVGH hat in dieser Grundsatzentscheidung für den Verzicht auf diese Einnahmequelle folgende Kriterien aufgestellt: Die Finanzlage einer Gemeinde muss so günstig sein, dass ohne empfindliche Einbußen an der dauernden Leistungsfähigkeit i.S. des Art. 61 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) auf die Einnahmenbeschaffung aus Straßenausbaubeiträgen für die erforderlichen und geplanten Straßenausbaumaßnahmen verzichtet werden kann. Dies bedeutet, dass die stetige Erfüllung aller Aufgaben auch ohne die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auf Dauer sichergestellt sein muss.

 

Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat am 17.12.2014 zwar beschlossen, die erst 2005 eingeführte Straßenausbaubeitragssatzung mit Wirkung für die Zukunft wieder abzuschaffen, jedoch kann die Finanzlage der Stadt München nicht mit der der Stadt Erlangen verglichen werden. Denn die Stadt München hat nach eigenen Angaben seit 2006 keine Nettoneuverschuldung mehr und hat zudem den Schuldenstand sukzessive reduzieren können. Im Übrigen wird nach unserem Kenntnisstand die Angelegenheit derzeit von der Regierung von Oberbayern als der für die Stadt München zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde noch überprüft, ein Ergebnis liegt bislang noch nicht vor.

Im Gegensatz dazu wurden die Haushalte 2013 und 2014 der Stadt Erlangen von der Regierung von Mittelfranken als der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nur unter der Auflage genehmigt, in 2015 eine Einsparung und/oder eine Verbesserung der Einnahmen in Höhe von 5 Mio. Euro zu erbringen. Darüber hinaus ist ein Gewerbesteuersondertatbestand zu beachten, der - im Falle einer Rückforderung - den städtischen Haushalt in den nächsten Jahren erheblich belasten kann. Daher liegt bei der Stadt Erlangen keine so günstige Finanzlage vor, die es ihr nach den Kriterien der Rechtsprechung erlauben würde, von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abzusehen.

 

Die Höhe des Beitrages je Grundstück richtet sich zum einen nach dem Umfang der baulichen Maßnahme und den daraus resultierenden umlagefähigen Kosten, wie sie sich nach den in der Satzung festgelegten Anliegersätzen ergeben, zum anderen nach dem Verteilungswert des einzelnen Grundstücks. Liegt der Beitrag im fünfstelligen Bereich, so handelt es sich in aller Regel um Grundstücke, für die sich im Vergleich zu anderen Grundstücken ein höherer Verteilungsmaßstab ergibt. Als Ursachen hierfür zu nennen sind beispielsweise die gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung des Grundstücks, die Grundstücksgröße oder die Anzahl der zulässigen bzw. vorhandenen Vollgeschosse im Gebäude. Befindet sich ein Grundstück in Wohnungs- oder Teileigentum, ergeben sich entsprechend den Miteigentumsanteilen geringere Beitragshöhen.

 

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass aus Rechtsgründen derzeit die Stadt Erlangen auf die Er-hebung der Straßenausbaubeiträge nicht verzichten darf. Ein vom Stadtrat dennoch gefasster Be-schluss, die Straßenausbaubeitragssatzung aufzuheben, könnte von der Regierung von Mittelfranken rechtsaufsichtlich beanstandet und ggf. rückgängig gemacht werden. Alternativen zur bisherigen Vorgehensweise sind daher bei unveränderter Rechtslage nicht vorhanden.

 

Abschließend wird mitgeteilt, dass derzeit bereits eine Online-Petition des Verbandes Wohneigentum Bayern e.V. an den Bayerischen Landtag auf der Plattform „www.openpetition.de“ anhängig ist, die u.a. zum Ziel hat, die derzeit geltende Regelung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke aufzuheben.

 


Anlagen:  Fraktionsantrag der CSU, Nr. 145/2014