Die Ausweisung von Bäumen als Naturdenkmale ist nicht erforderlich. Die städtische Baumschutzverordnung gewährleistet einen ausreichenden Schutz. Der positive Effekt von Bäumen auf das städtische Lokalklima ist ein Hauptziel der Baumschutzverordnung.
Der Fraktionsantrag Nr. 096/2014 der Grüne-Liste-Stadtratsfraktion vom 03.07.2014 ist damit abschließend bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Rechtliches:
Nach der Legaldefinition des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG - sind Naturdenkmäler
rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende
Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit,
Eigenart oder Schönheit (§ 28 Abs. 1 des BNatSchG).
Situation in Erlangen:
Die Stadt Erlangen hatte bereits in den Jahren 1958 -1960 insgesamt 17
Bäume (seinerzeit 9 städtische, 8 Privatbäume) im Stadtgebiet als Naturdenkmäler
ausgewiesen. Nachdem die Gültigkeitsdauer der Naturdenkmalverordnung nach 30
Jahren abgelaufen war, wurde die Verordnung zu Beginn der 90er Jahre nicht
verlängert, weil nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde die
Baumschutzverordnung einen ausreichenden Schutz für die bisherigen
Naturdenkmäler gewährleistet. Diese Auffassung trifft aus Sicht des Fachamtes
bis heute zu. Zudem ist die im Fraktionsantrag erwünschte Verbesserung des
Stadtklimas exakt der Zweck der Erlanger Baumschutzverordnung.
Aus Sicht der Naturschutzbehörde wäre die Neuausweisung den Bürgern schwer vermittelbar, weil die aufgrund der Baumschutzverordnung geschützten Bäume nun nochmals geschützt wären (doppelter Naturschutz). Zudem entstünde in Erlangen ein weiterer Naturschutztypus (neben Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Geschützter Landschaftsbestandteil, Baumschutzverordnung und Europäischem Vogelschutzgebiet), was für weitere Verwirrung sorgen kann.
Situation in Nürnberg:
Die Stadt Nürnberg betreibt derzeit ein Verfahren zur Ausweisung von rd. 100
Bäumen als Naturdenkmälern, weil die im Jahr 2008 abgeschlossene
Stadtbiotopkartierung etwa 50 Vorschläge hierzu liefert. Die Ausweisungen
werden (nur dann) vorgenommen, wenn private Grundstückseigentümer dies befürworten.
Ein Auftrag aus der Stadtbiotopkartierung für Erlangen (2011) besteht nicht.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Verfahren:
Eine Neuausweisung würde zunächst die Feststellung der in Frage kommenden
Gehölze erfordern, danach wäre ein naturschutzrechtliches
Rechtsetzungsverfahren mit öffentlicher Auslegung und unter Einbindung der Träger öffentlicher
Belange und privater Grundstückseigentümer erforderlich.
Die untere Naturschutzbehörde müsste sich hiernach einmal jährlich über den
Zustand der Bäume vergewissern ("Begehung"). Pflegemaßnahmen an
Naturdenkmälern sind vom Grunde her nach den staatl.
Landschaftspflegerichtlinien förderfähig, allerdings nicht für Maßnahmen zur
Verkehrssicherung, nur im Rahmen zugewiesener Finanzmittel und damit ohne
Rechtsanspruch. Ausgewiesene Naturdenkmäler sind regelmäßig auf ihren Zustand
zu überprüfen und ggf. unter Inanspruchnahme von staatl. Fördermitteln zu unterhalten.
Die im Fraktionsantrag angesprochenen Standorte für Neuanpflanzungen großkroniger Laubbäume sind auf städtischen Eigentumsflächen wegen des Platzbedarfs der Baumwurzeln und der vielen Sachzwänge, wie z. B. der Kanäle und Leitungen, im Bereich der Wegseitenflächen kaum noch zu finden. Neupflanzungen sind nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht für eine Ausweisung als Naturdenkmal geeignet.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Die unter Ziffer 2 genannten Leistungen können mit dem bei der unteren Naturschutzbehörde eingesetzten Personal nicht zusätzlich erbracht werden.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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Sachkosten: |
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Personalkosten
(brutto): |
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Korrespondierende
Einnahmen |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Fraktionsantrag Nr. 096/2014 vom 03.07.2014 der GL-Fraktion