Betreff
Fraktionsantrag Nr. 096/2014 der Grüne-Liste-Fraktion: Naturdenkmäler
Vorlage
31/031/2014/1
Aktenzeichen
I/31
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Die Ausweisung von Bäumen als Naturdenkmale ist nicht erforderlich. Die städtische Baumschutzverordnung gewährleistet einen ausreichenden Schutz. Der positive Effekt von Bäumen auf das städtische Lokalklima ist ein Hauptziel der Baumschutzverordnung.

Der Fraktionsantrag Nr. 096/2014 der Grüne-Liste-Stadtratsfraktion vom 03.07.2014 ist damit abschließend bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)


Rechtliches:
Nach der Legaldefinition des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG - sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit (§ 28 Abs. 1 des BNatSchG).

Situation in Erlangen:
Die Stadt Erlangen hatte bereits in den Jahren 1958 -1960 insgesamt 17 Bäume (seinerzeit 9 städtische, 8 Privatbäume) im Stadtgebiet als Naturdenkmäler ausgewiesen. Nachdem die Gültigkeitsdauer der Naturdenkmalverordnung nach 30 Jahren abgelaufen war, wurde die Verordnung zu Beginn der 90er Jahre nicht verlängert, weil nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde die Baumschutzverordnung einen ausreichenden Schutz für die bisherigen Naturdenkmäler gewährleistet. Diese Auffassung trifft aus Sicht des Fachamtes bis heute zu. Zudem ist die im Fraktionsantrag erwünschte Verbesserung des Stadtklimas exakt der Zweck der Erlanger Baumschutzverordnung.

Aus Sicht der Naturschutzbehörde wäre die Neuausweisung den Bürgern schwer vermittelbar, weil die aufgrund der Baumschutzverordnung geschützten Bäume nun nochmals geschützt wären (doppelter Naturschutz). Zudem entstünde in Erlangen ein weiterer Naturschutztypus (neben Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Geschützter Landschaftsbestandteil, Baumschutzverordnung und Europäischem Vogelschutzgebiet), was für weitere Verwirrung sorgen kann.

 

 

Situation in Nürnberg:
Die Stadt Nürnberg betreibt derzeit ein Verfahren zur Ausweisung von rd. 100 Bäumen als Naturdenkmälern, weil die im Jahr 2008 abgeschlossene Stadtbiotopkartierung etwa 50 Vorschläge hierzu liefert. Die Ausweisungen werden (nur dann) vorgenommen, wenn private Grundstückseigentümer dies befürworten.

Ein Auftrag aus der Stadtbiotopkartierung für Erlangen (2011) besteht nicht.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Verfahren:
Eine Neuausweisung würde zunächst die Feststellung der in Frage kommenden Gehölze erfordern, danach wäre ein naturschutzrechtliches Rechtsetzungsverfahren mit öffentlicher Auslegung und unter Einbindung der Träger öffentlicher Belange und privater Grundstückseigentümer erforderlich.
Die untere Naturschutzbehörde müsste sich hiernach einmal jährlich über den Zustand der Bäume vergewissern ("Begehung"). Pflegemaßnahmen an Naturdenkmälern sind vom Grunde her nach den staatl. Landschaftspflegerichtlinien förderfähig, allerdings nicht für Maßnahmen zur Verkehrssicherung, nur im Rahmen zugewiesener Finanzmittel und damit ohne Rechtsanspruch. Ausgewiesene Naturdenkmäler sind regelmäßig auf ihren Zustand zu überprüfen und ggf. unter Inanspruchnahme von staatl. Fördermitteln zu unterhalten.

 

Die im Fraktionsantrag angesprochenen Standorte für Neuanpflanzungen großkroniger Laub-bäume sind auf städtischen Eigentumsflächen wegen des Platzbedarfs der Baumwurzeln und der vielen Sachzwänge, wie z. B. der Kanäle und Leitungen, im Bereich der Wegseitenflächen kaum noch zu finden. Um künftig innerhalb des Stadtgebietes, insbesondere auch in den Wohnquartieren, Neupflanzungen von großkronigen Bäumen realisieren zu können, ist eine kontrollierte und nachhaltige Bündelung aller Versorgungsleitungen in einer klar definierten Trasse erforderlich. Dazu gehört auch, dass bei Planern grundsätzlich Bereitschaft besteht, bei Umgestaltungen von Straßenzügen auch bestehende Leitungstrassen zugunsten von neu zu schaffenden Baumstandorten baumverträglich neu zu verlegen. Der gesetzl. vorgeschriebene Abstand von Baumstandorten zu Versorgungsleitungen (2,50 m) verschärft die ohnehin schon bestehende Problematik zusätzlich.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die unter Ziffer 2 genannten Leistungen können mit dem bei der unteren Naturschutzbehörde eingesetzten Personal nicht zusätzlich erbracht werden. Auch im Vollzug der städt. Baum-schutzverordnung (vgl. Ziffer 1) bestehen personelle Engpässe, da die Auflagenkontrolle, z.B. bei festgesetzten Ersatzpflanzungen nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:

Fraktionsantrag Nr. 096/2014 vom 03.07.2014 der GL-Fraktion