Für das Jahr 2015 wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 % -dies entspricht insgesamt 20 neuen Altersteilzeitarbeitsverhältnissen-allen Tarifbeschäftigten der Stadt Erlangen, auch den Beschäftigten der Eigenbetriebe, eröffnet.
Grundlegende Festlegungen zur Bewilligung von
Altersteilzeit bei der Stadt Erlangen:
Mit Beschluss des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses vom 17.03.2010 wurden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit an Beschäftigte, die unter den TVöD fallen wie folgt festgelegt:
- Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit
innerhalb einer Quote von 2,5 v. H.
der Beschäftigten (nach der Kopfzahl
bemessen) unter Anrechnung sämtlicher bestehender
Altersteilzeitfälle,
- Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 v.H. des Teilzeit-Regelarbeitsentgelts
- Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr für längstens fünf Jahre
- Altersteilzeitarbeit in Stellenabbau- und
Restrukturierungsbereichen ohne Rechtsanspruch
durch Arbeitgeberentscheidung.
Die Quote wird jährlich vom Personal- und Organisationsamt überprüft.
Neuberechnung der Quote für das Jahr 2015:
Insgesamt ergeben sich für das Jahr 2015 inklusive der Beschäftigten in den Eigenbetrieben 20 Möglichkeiten für die Vereinbarung von Altersteilzeit (davon 17 für die Gesamtstadtverwaltung und 3 für den EB77). Nachdem aufgrund der Erfahrung mit der tatsächlichen Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Jahr 2014 zu erwarten ist, dass die hierin enthaltenen 17 Altersteilzeitmöglichkeiten für die Stadtverwaltung ohne Eigenbetriebe im Jahr 2015 nicht ausgeschöpft werden und um in beiden Eigenbetrieben gleichermaßen Altersteilzeit zu ermöglichen, sollen die dortigen Beschäftigten innerhalb des Rahmens der Gesamtquote ebenfalls bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen die Möglichkeit erhalten, Altersteilzeitvereinbarungen mit der Stadt Erlangen zu treffen.
Kriterien für die Gewährung von Altersteilzeit:
Für den Fall, dass es mehr an der Vereinbarung von Altersteilzeit interessierte Beschäftigte als Möglichkeiten innerhalb der Quote gibt, gelten die mit dem Personalrat für das Jahr 2014 abgestimmten Kriterien zur Bildung einer Reihenfolge der Vereinbarung von Altersteilzeit weiter.
Hauptkriterium bildet die Dauer der Beschäftigungszeit nach § 34 TVöD mit folgenden Ergänzungen:
- Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei städt.
Tochterunternehmen sowie im Rahmen der
Verwaltungsvereinbarung bei den IZ
Städten Nürnberg, Fürth und Schwabach.
- Ausbildungszeiten
- Beurlaubungen/Erziehungszeiten für die Betreuung von
Kindern und zwar bis zu höchstens
3 Jahre je Kind, sofern diese bei den
vorgenannten Arbeitgebern entstanden sind.