Variante A):
Die in der Anlage 1 beigefügte Revisionsordnung (RVO) wird beschlossen.
Künftig werden die Bezeichnungen „Revisionsausschuss“, „Revisionsamt“ und „Revisionsordnung“ verwendet.
Variante B):
Die in der Anlage 2
beigefügte Rechnungsprüfungsordnung (RPO) wird beschlossen.
Die Bezeichnungen „Rechnungsprüfungsausschuss“, „Rechnungsprüfungsamt“ und Rechnungsprüfungsordnung“
bleiben unverändert.
Die bisherige Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erlangen stammt aus dem Jahr 1982 und ist in mehreren Punkten inhaltlich und redaktionell überholt. Zudem weist sie zahlreiche textliche Übernahmen v. a. aus der Gemeindeordnung (GO) und der Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (KommPrV) auf, die verzichtbar sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Von textlichen Wiederholungen anderer Rechtsvorschriften (v. a. GO und KommPrV) wurde im Sinne einer Verschlankung der Regelungen Abstand genommen.
Die in den Varianten A) und B) enthaltenen Regelungen (vgl. Anlagen 1 und 2) sind inhaltlich grundsätzlich identisch. Sie unterscheiden sich lediglich in den im Antrag erwähnten Bezeichnungen.
Erläuterungen und
Begründungen zu inhaltlichen und redaktionellen Änderungen:
Ziffer in |
Erläuterungen und Begründungen |
1 |
Redaktionelle
Ergänzung um die Eigenbetriebsverordnung (Ziffer 1.1) und die Eigenbetriebe
(Ziffer 1.2). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der bisherigen RPO im Jahr
1982 existierten noch keine Eigenbetriebe. |
1.3 |
In
der RVO (Anlage 1) sind hier die neuen Begriffsbestimmungen enthalten. |
2.1 |
Seit vielen Jahren besteht
bzgl. der Öffentlichkeit der Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses eine
Diskrepanz zwischen den Vorgaben in RPO sowie in § 12 Ziffer 3 der Geschäftsordnung
des Stadtrates (nichtöffentlich) und der tatsächlichen Handhabung
(öffentlich). In Ermangelung einer Zuhörerschaft und Pressebeteiligung finden
die tatsächlich öffentlichen Sitzungen de facto meist nichtöffentlich statt. Es erscheint daher entweder
eine Änderung von RPO und Geschäftsordnung oder eine Änderung der Handhabung
angezeigt. In den allermeisten anderen bayerischen Städten tagt der
Rechnungsprüfungsausschuss nichtöffentlich. Um den geprüften Ämtern die
(meist unbegründete) Angst zu nehmen, sie würden „öffentlich an den Pranger
gestellt“ und um eine sachliche Diskussionsatmosphäre zu gewährleisten, hält
das Rechnungsprüfungsamt eine nichtöffentliche Sitzungsdurchführung für sinnvoll.
Zu dieser Thematik wurde zudem eine Stellungnahme von Amt 30 eingeholt
(Anlage 3). Im
Satz 2 wurde „Protokollführung“ durch „Geschäftsstelle“ ersetzt, die sich
beim Rechnungsprüfungsamt befindet. Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes umfassen
inzwischen neben der reinen Protokollführung auch die Erstellung der Einladungen
und der Niederschriften sowie die EDV-mäßige Einstellung ins Ratsinformationssystem
„Session“. |
3.1 |
Künftig
Einbeziehung risikoorientierter Gesichtspunkte als Ausdruck einer möglichst
objektiven Auswahl der Prüfungsthemen. |
3.2 |
Neu aufgenommen oder
geändert wurden: § Spiegelstrich 3: Projektbegleitung wird bereits seit
Jahren vom Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen, gemäß Ziffer 5.5.3 DA Bau
(Beteiligung bei Entwurfsplanungsbeschlüssen). § Spiegelstrich 4: Hierunter fällt die Vorprüfung des
„Hartz IV-Testats“ für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, zu der
sich die Stadt Erlangen als Optionskommune verpflichten musste. § Spiegelstrich 5: Hierunter fallen etwa Prüfungen bei
Vereinen oder Zweckverbänden. |
3.3 |
Anpassung
an Begrifflichkeiten der Doppik und thematische Zuordnung zur Ziffer 3 –
Rechnungsprüfungsamt (bisher Ziffer 5). |
4.1 |
Die Information des OBM
soll künftig unverzüglich nach Vorliegen von gesicherten Sachverhalten bzw.
nach Prüfungsabschluss erfolgen. Dies hat folgende Gründe: a)
OBM erhält so
gesicherte Informationen und nicht nur Hinweise auf Verdachtsmomente oder gar
Spekulationen. b)
Gemäß § 626 BGB
beträgt die Kündigungsfrist bei außerordentlichen Kündigungen zwei Wochen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte (OBM)
von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Bei
komplexen Sachverhalten ist es durchaus vorstellbar, dass die
Prüfungshandlungen des Rechnungsprüfungsamtes, eine etwaige juristische
Einbeziehung des Rechtsamtes und die Entscheidung über arbeitsrechtliche
Maßnahmen durch die Personalverwaltung mehr als zwei Wochen in Anspruch
nehmen können und eine außerordentliche Kündigung dann nicht mehr möglich
ist. Die Frist sollte daher erst dann in Gang gesetzt werden, wenn die
Entscheidungsgrundlage gesichert ist. Erfahrungsgemäß sind alle Beteiligten,
neben einer gründlichen, unbedingt auch an einer raschen
Sachverhaltsaufklärung interessiert. |
5.2 |
Umrechnung
von „über 1.000,- DM“ auf „mindestens 500,- €“. Aktuell bestehen vier
Handvorschüsse mit einem Volumen von 500,- € oder mehr. |
6.1 |
Konkretisierung
des Prüfungsverfahrens. Gelegenheit zur Schlussbesprechung soll den geprüften
Dienststellen künftig immer eingeräumt werden und nicht nur bei „wesentlichen
Prüfungsfeststellungen“. Dies entspricht der langjährigen und bewährten
Praxis. |
6.2 |
Aus der Verpflichtung zur
Äußerung wird eine Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
Dies entspricht der langjährigen und bewährten Praxis. Alle
Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten die Prüfungsberichte,
nicht nur der Vorsitzende. Auch dies entspricht der langjährigen und
bewährten Praxis. |
6.4 |
Auch
wird aus der Verpflichtung zur Äußerung die Möglichkeit zur zeitnahen Äußerung.
Dies entspricht der langjährigen und bewährten Praxis. |
6.5 |
Der
Hinweis auf den internen Charakter der Prüfungsberichte und -vermerke ist notwendig,
da in der Vergangenheit immer wieder Unterlagen der Rechnungsprüfung nach außen
weitergegeben wurden. |
7.3 |
In
der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass von Fachbereichen Verträge mit
öffentlichen oder privaten Dritten (i. d. R. Zuschussgebern) abgeschlossen
wurden, in denen sich die Stadt verpflichtet hat, Prüfungsleistungen durch
das Rechnungsprüfungsamt zu erbringen. Eine vorherige Beteiligung des
Rechnungsprüfungsamtes erfolgte nicht in jedem Fall, so dass es zu unklaren
Situationen oder Interessenskollisionen gekommen ist. Der neu eingefügte
Passus soll dem künftig entgegenwirken. |
7.4 |
Damit
das Rechnungsprüfungsamt rechtzeitig die Thematik der Prüfungsrechte bei
einer geplanten Unternehmensbeteiligung oder Gründung einspeisen kann, wäre
die Information notwendig. |
7.5 |
Redaktionelle
Ergänzungen |
8 |
Inhaltlich
sind die Prüfungsberichte anderer Stellen von den geprüften Fachämtern
abzuarbeiten. Das Rechnungsprüfungsamt übernimmt die Koordination. Dies entspricht
der langjährigen und bewährten Praxis. |
9 |
Das
Inkrafttreten ist für den 01.12.2013 vorgesehen. Hinsichtlich der Bezeichnung
„Revisionsausschuss“ soll eine Verwendung erst zum 01.05.2014, also zum
Beginn der neuen Wahlperiode erfolgen (Anlage 1). Dies ermöglicht eine
Angleichung an die Geschäftsordnung des Stadtrates. |
Hinweise zu einer
möglichen Umbenennung von Rechnungsprüfungsausschuss, Rechnungsprüfungsamt und
Rechnungsprüfungsordnung:
Die Begriffe Rechnungsprüfungsausschuss und Rechnungsprüfungsamt stammen von der Prüfung der städtischen Jahresrechnung. Da seit der Umstellung auf die Doppik keine Jahresrechnungen, sondern Jahresabschlüsse aufgestellt und geprüft werden, passt die Begrifflichkeit nicht mehr vollständig.
Der Begriff Revision bedeutet lt. Duden Überprüfung und Kontrolle und würde thematisch mit den gesetzlichen Aufgaben besser übereinstimmen. Inhaltlich werden Aufgaben der internen Revision (Durchführung unabhängiger interner Untersuchungen) und auch der externen Revision (Prüfung von Jahresabschlüssen anstelle eines Wirtschaftsprüfers) wahrgenommen.
Mehrere Städte haben bereits die Bezeichnung Revisionsamt
gewählt, so etwa München, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Darmstadt und Kassel.
Eine Umbenennung auch des Rechnungsprüfungsausschusses in Revisionsausschuss
und der Rechnungsprüfungsordnung in Revisionsordnung würde die logische
Konsequenz einer möglichen Umbenennung des Amtes darstellen.
Das Rechnungsprüfungsamt spricht sich für die Umbenennung aus.
Die Argumente pro und contra Umbenennung in der Übersicht:
pro Umbenennung |
contra Umbenennung |
Begriffe
Rechnungsprüfungsausschuss und Rechnungsprüfungsamt passen nach der
Umstellung auf die Doppik nicht mehr (s. o.). |
Diskrepanz
zu den Bezeichnungen in der GO und der KommPrV, die (in Bayern) noch nicht
geändert wurden. |
Es
würde dem weit verbreiteten Eindruck entgegengewirkt, das
Rechnungsprüfungsamt prüft vorwiegend städtische „Rechnungen“ und dies
möglicherweise hinsichtlich des Skontoabzugs. |
Umstellungsaufwand
(allerdings sehr überschaubar) |
Vermeidung
von Enttäuschungen bei Bürgerinnen und Bürgern, die hin und wieder mit
privaten Zahnarzt- oder Handwerkerrechnungen zu uns kommen und „Prüfung“
erwarten. |
|
Ein
Trend zur Umbenennung auch in anderen Städten ist feststellbar. |
|
Anlagen: Anlage 1: Neufassung der
Revisionsordnung der Stadt Erlangen (RVO)
Anlage 2:
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erlangen (RPO)
Anlage 3: Stellungnahme von Amt 30 zum Thema Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit