Variante A):

 

Die in der Anlage 1 beigefügte Revisionsordnung (RVO) wird beschlossen.

Künftig werden die Bezeichnungen „Revisionsausschuss“, „Revisionsamt“ und „Revisionsordnung“ verwendet.

 

 

Variante B):

 

Die in der Anlage 2 beigefügte Rechnungsprüfungsordnung (RPO) wird beschlossen.
Die Bezeichnungen „Rechnungsprüfungsausschuss“, „Rechnungsprüfungsamt“ und Rechnungsprüfungsordnung“ bleiben unverändert.


Die bisherige Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erlangen stammt aus dem Jahr 1982 und ist in mehreren Punkten inhaltlich und redaktionell überholt. Zudem weist sie zahlreiche textliche Übernahmen v. a. aus der Gemeindeordnung (GO) und der Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (KommPrV) auf, die verzichtbar sind.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Von textlichen Wiederholungen anderer Rechtsvorschriften (v. a. GO und KommPrV) wurde im Sinne einer Verschlankung der Regelungen Abstand genommen.

 

Die in den Varianten A) und B) enthaltenen Regelungen (vgl. Anlagen 1 und 2) sind inhaltlich grundsätzlich identisch. Sie unterscheiden sich lediglich in den im Antrag erwähnten Bezeichnungen.


Erläuterungen und Begründungen zu inhaltlichen und redaktionellen Änderungen:

 

Ziffer in
neuer RVO/RPO

Erläuterungen und Begründungen

1

Redaktionelle Ergänzung um die Eigenbetriebsverordnung (Ziffer 1.1) und die Eigenbetriebe (Ziffer 1.2). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der bisherigen RPO im Jahr 1982 existierten noch keine Eigenbetriebe.

1.3

In der RVO (Anlage 1) sind hier die neuen Begriffsbestimmungen enthalten.

2.1

Seit vielen Jahren besteht bzgl. der Öffentlichkeit der Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses eine Diskrepanz zwischen den Vorgaben in RPO sowie in § 12 Ziffer 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates (nichtöffentlich) und der tatsächlichen Handhabung (öffentlich). In Ermangelung einer Zuhörerschaft und Pressebeteiligung finden die tatsächlich öffentlichen Sitzungen de facto meist nichtöffentlich statt.

Es erscheint daher entweder eine Änderung von RPO und Geschäftsordnung oder eine Änderung der Handhabung angezeigt. In den allermeisten anderen bayerischen Städten tagt der Rechnungsprüfungsausschuss nichtöffentlich. Um den geprüften Ämtern die (meist unbegründete) Angst zu nehmen, sie würden „öffentlich an den Pranger gestellt“ und um eine sachliche Diskussionsatmosphäre zu gewährleisten, hält das Rechnungsprüfungsamt eine nichtöffentliche Sitzungsdurchführung für sinnvoll. Zu dieser Thematik wurde zudem eine Stellungnahme von Amt 30 eingeholt (Anlage 3).

Im Satz 2 wurde „Protokollführung“ durch „Geschäftsstelle“ ersetzt, die sich beim Rechnungsprüfungsamt befindet. Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes umfassen inzwischen neben der reinen Protokollführung auch die Erstellung der Einladungen und der Niederschriften sowie die EDV-mäßige Einstellung ins Ratsinformationssystem „Session“.

3.1

Künftig Einbeziehung risikoorientierter Gesichtspunkte als Ausdruck einer möglichst objektiven Auswahl der Prüfungsthemen.

3.2

Neu aufgenommen oder geändert wurden:

§    Spiegelstrich 3: Projektbegleitung wird bereits seit Jahren vom Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen, gemäß Ziffer 5.5.3 DA Bau (Beteiligung bei Entwurfsplanungsbeschlüssen).

§    Spiegelstrich 4: Hierunter fällt die Vorprüfung des „Hartz IV-Testats“ für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, zu der sich die Stadt Erlangen als Optionskommune verpflichten musste.

§    Spiegelstrich 5: Hierunter fallen etwa Prüfungen bei Vereinen oder Zweckverbänden.

3.3

Anpassung an Begrifflichkeiten der Doppik und thematische Zuordnung zur Ziffer 3 – Rechnungsprüfungsamt (bisher Ziffer 5).

4.1

Die Information des OBM soll künftig unverzüglich nach Vorliegen von gesicherten Sachverhalten bzw. nach Prüfungsabschluss erfolgen. Dies hat folgende Gründe:

a)     OBM erhält so gesicherte Informationen und nicht nur Hinweise auf Verdachtsmomente oder gar Spekulationen.

b)     Gemäß § 626 BGB beträgt die Kündigungsfrist bei außerordentlichen Kündigungen zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte (OBM) von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Bei komplexen Sachverhalten ist es durchaus vorstellbar, dass die Prüfungshandlungen des Rechnungsprüfungsamtes, eine etwaige juristische Einbeziehung des Rechtsamtes und die Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen durch die Personalverwaltung mehr als zwei Wochen in Anspruch nehmen können und eine außerordentliche Kündigung dann nicht mehr möglich ist. Die Frist sollte daher erst dann in Gang gesetzt werden, wenn die Entscheidungsgrundlage gesichert ist. Erfahrungsgemäß sind alle Beteiligten, neben einer gründlichen, unbedingt auch an einer raschen Sachverhaltsaufklärung interessiert.

5.2

Umrechnung von „über 1.000,- DM“ auf „mindestens 500,- €“. Aktuell bestehen vier Handvorschüsse mit einem Volumen von 500,- € oder mehr.

6.1

Konkretisierung des Prüfungsverfahrens. Gelegenheit zur Schlussbesprechung soll den geprüften Dienststellen künftig immer eingeräumt werden und nicht nur bei „wesentlichen Prüfungsfeststellungen“. Dies entspricht der langjährigen und bewährten Praxis.

6.2

Aus der Verpflichtung zur Äußerung wird eine Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme. Dies entspricht der langjährigen und bewährten Praxis.

Alle Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten die Prüfungsberichte, nicht nur der Vorsitzende. Auch dies entspricht der langjährigen und bewährten Praxis.

6.4

Auch wird aus der Verpflichtung zur Äußerung die Möglichkeit zur zeitnahen Äußerung. Dies entspricht der langjährigen und bewährten Praxis.

6.5

Der Hinweis auf den internen Charakter der Prüfungsberichte und -vermerke ist notwendig, da in der Vergangenheit immer wieder Unterlagen der Rechnungsprüfung nach außen weitergegeben wurden.

7.3

In der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass von Fachbereichen Verträge mit öffentlichen oder privaten Dritten (i. d. R. Zuschussgebern) abgeschlossen wurden, in denen sich die Stadt verpflichtet hat, Prüfungsleistungen durch das Rechnungsprüfungsamt zu erbringen. Eine vorherige Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes erfolgte nicht in jedem Fall, so dass es zu unklaren Situationen oder Interessenskollisionen gekommen ist. Der neu eingefügte Passus soll dem künftig entgegenwirken.

7.4

Damit das Rechnungsprüfungsamt rechtzeitig die Thematik der Prüfungsrechte bei einer geplanten Unternehmensbeteiligung oder Gründung einspeisen kann, wäre die Information notwendig.

7.5

Redaktionelle Ergänzungen

8

Inhaltlich sind die Prüfungsberichte anderer Stellen von den geprüften Fachämtern abzuarbeiten. Das Rechnungsprüfungsamt übernimmt die Koordination. Dies entspricht der langjährigen und bewährten Praxis.

9

Das Inkrafttreten ist für den 01.12.2013 vorgesehen. Hinsichtlich der Bezeichnung „Revisionsausschuss“ soll eine Verwendung erst zum 01.05.2014, also zum Beginn der neuen Wahlperiode erfolgen (Anlage 1). Dies ermöglicht eine Angleichung an die Geschäftsordnung des Stadtrates.

 

 

 

Hinweise zu einer möglichen Umbenennung von Rechnungsprüfungsausschuss, Rechnungsprüfungsamt und Rechnungsprüfungsordnung:

 

Die Begriffe Rechnungsprüfungsausschuss und Rechnungsprüfungsamt stammen von der Prüfung der städtischen Jahresrechnung. Da seit der Umstellung auf die Doppik keine Jahresrechnungen, sondern Jahresabschlüsse aufgestellt und geprüft werden, passt die Begrifflichkeit nicht mehr vollständig.

 

Der Begriff Revision bedeutet lt. Duden Überprüfung und Kontrolle und würde thematisch mit den gesetzlichen Aufgaben besser übereinstimmen. Inhaltlich werden Aufgaben der internen Revision (Durchführung unabhängiger interner Untersuchungen) und auch der externen Revision (Prüfung von Jahresabschlüssen anstelle eines Wirtschaftsprüfers) wahrgenommen.

 

Mehrere Städte haben bereits die Bezeichnung Revisionsamt gewählt, so etwa München, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Darmstadt und Kassel. Eine Umbenennung auch des Rechnungsprüfungsausschusses in Revisionsausschuss und der Rechnungsprüfungsordnung in Revisionsordnung würde die logische Konsequenz einer möglichen Umbenennung des Amtes darstellen.
Das Rechnungsprüfungsamt spricht sich für die Umbenennung aus.

 


Die Argumente pro und contra Umbenennung in der Übersicht:

 

pro Umbenennung

contra Umbenennung

Begriffe Rechnungsprüfungsausschuss und Rechnungsprüfungsamt passen nach der Umstellung auf die Doppik nicht mehr (s. o.).

Diskrepanz zu den Bezeichnungen in der GO und der KommPrV, die (in Bayern) noch nicht geändert wurden.

Es würde dem weit verbreiteten Eindruck entgegengewirkt, das Rechnungsprüfungsamt prüft vorwiegend städtische „Rechnungen“ und dies möglicherweise hinsichtlich des Skontoabzugs.

Umstellungsaufwand (allerdings sehr überschaubar)

Vermeidung von Enttäuschungen bei Bürgerinnen und Bürgern, die hin und wieder mit privaten Zahnarzt- oder Handwerkerrechnungen zu uns kommen und „Prüfung“ erwarten.

 

Ein Trend zur Umbenennung auch in anderen Städten ist feststellbar.

 

 


Anlagen:        Anlage 1: Neufassung der Revisionsordnung der Stadt Erlangen (RVO)
                        Anlage 2: Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erlangen (RPO)

                        Anlage 3: Stellungnahme von Amt 30 zum Thema Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit