Betreff
Überprüfung der Denkmaleigenschaft, Gebäudekomplex Raumerstraße 6/Südliche Stadtmauerstraße 33, 35 (Frankenhof)
Vorlage
63/247/2013
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Das Benehmen nach Art. 2 DSchG zu dem vorgeschlagenen Gebäude Raumerstraße 6/ Südliche Stadtmauerstraße 33, 35 wird versagt.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Bei dem Gebäudekomplex Raumerstraße 6/Südliche Stadtmauerstraße 33, 35 handelt es sich um kein Baudenkmal gemäß Art. 1 DSchG. Eine Eintragung in die Denkmalliste hat nicht zu erfolgen.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) hat mit den Schreiben vom 11.02.2013 über den Nachtrag des Gebäudes Raumerstraße 6/Südliche Stadtmauerstraße 33, 35 in die Denkmalliste informiert.

 

Das Schreiben vom 11.02.2013 soll nach Art. 2 DSchG der Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde dienen. Die Stadt bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Bei dem Gebäudekomplex Raumerstraße 6/Südliche Stadtmauerstraße 33, 35 handelt es sich nach Meinung der Verwaltung in dieser Form um kein Einzeldenkmal nach Art. 1 DSchG.

 

Der zwischen 1960 und 1963 nach Plänen der Architekten Werner Wirsing und Hans-Georg Schulz entstandene Gebäudekomplex weist nach Meinung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege aus städtebaulichen, sozialgeschichtlichen und baukünstlerischen Gründen Denkmaleigenschaft auf. In der Würdigung heißt es, dass der Frankenhof als Rasterbau von hoher Funktionalität in seiner klaren Baugestaltung und seiner reduzierten Formensprache auf der Höhe seiner Zeit sei.

 

 

 

 

Der Gebäudekomplex habe die konsequente funktionalistisch strenge Struktur und Materialität zeigende Moderne der 1960er Jahre und wäre außerdem als Jugendzentrum aus Jugendwohnheim, Jugendherberge und Jugendgästehaus, in Zusammenwirkung mit einer Bildungs- und Freizeitstätte und dem benachbarten öffentlichen Hallenbad das erste und seinerzeit einzige seiner Art in Deutschland.

 

Die städtebauliche und baukünstlerische Bedeutung des Frankenhofs wird jedoch von der Stadtverwaltung in Frage gestellt.

 

Der Gebäudekomplex nimmt städtebaulich - abgesehen von dem in der Flucht der Holzgartenstraße platzierten Wohnturm - keinen Bezug auf die angrenzende Bebauung. Die Gesamtanlage ist ein Solitärbau, der isoliert auf einer Grünanlage steht, ohne Anschluss an die übrige Umgebungsbebauung. Der Frankenhof ist städtebaulich nicht prägend für die Umgebung und stellt einen Fremdkörper neben der barocken Planstadt dar.

 

Baugeschichtlich ist der Komplex in seiner Gestaltung und Materialität ein typisches Beispiel der Bauweise der 1960er Jahre. Im Vergleich zu anderen Bauwerken aus dieser Zeit (z.B. Siemens Hochhaus, Mozartstraße 28/Werner-von-Siemens-Straße 67) zeigt der Frankenhof jedoch wenig gestalterische Qualität. Eine Architektur, die im Vergleich zu anderen Gebäuden der 1960er herausragt und als solche für die nächsten Generationen schützenswert ist, ist nicht vorhanden.

 

Die baulichen Veränderungen des Frankenhofes sind darüber hinaus nicht unerheblich. Die Grundrisse des Gästehausteils wurden massiv verändert. Die ursprünglich einflügeligen Fenster wurden größtenteils durch dreiteilige Fenster ersetzt und bauzeitlich verglaste Brüstungsbereiche wurden geschlossen. Auf den Wirtschaftsflügel wurde eine Stahlgalerie aufgesetzt. Die Dächer wurden saniert und dabei der Randabschluss vergrößert. Der westliche im Hof gelegene Laubengang wurde mit Fenstern verschlossen und der Wirtschaftstrakt entspricht aufgrund erfolgter Sanierungsarbeiten nicht mehr dem ursprünglichen Bestand. Auch das Hallenbad wurde im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen im Inneren und im Bereich der Fassade überformt.

 

Die Verwaltung hält somit eine Versagung des Benehmens für geboten.

 

Die fachlichen Gründe für die Versagung werden dem Landesamt für Denkmalpflege durch die Verwaltung mitgeteilt. Diese werden durch das Landesamt dann darauf hin geprüft, ob und inwieweit hierdurch die Denkmalfeststellung berührt wird. Das Landesamt kann also unabhängig von der Herstellung des Benehmens das Vorhaben gleichwohl in die Denkmalliste aufnehmen.

 


Anlage:          Lageplan