Betreff
Errichtung eines LED-Displays, Nürnberger Straße 7, Fl.-Nr. 1020 u. W., Az.: 2011-1683-BA, Antrag Nr. 009/2012 der SPD-Fraktion
Vorlage
63/195/2012/1
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

 

  1. Dem Vorhaben wird zugestimmt. Die Größe der Anlage ist proportional verkleinert an die Höhe des anliegenden Fensterelementes anzupassen. Im Ruhezustand sind wechselnde Fotografien des Stadtbildes und der Stadtgeschichte zu zeigen.

  2. Der Antrag Nr. 009/2012 der SPD-Fraktion ist damit bearbeitet.

1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

383

Gebietscharakter:

Sondergebiet

Widerspruch zum Bebauungsplan:

Das Vorhaben widerspricht der textl. Festsetzung Nr. 5 des vorhaben-bezogenen Bebauungsplanes 383 und dem Vorhabenplan/Fassadenzeichnung.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Beantragt ist ein 4,00 m x 6,90 m (Außenabmessungen einschließlich Lautsprecher) großes LED-Display an der Wand an der Südseite des Platzes neben dem Haupteingang zu dem Einkaufszentrum. Dieser Platz ist eine private Fläche. Derzeit befinden sich auf dieser Wand drei große Werbeanlagen. Diese Werbeanlagen sollen entfallen.

 

Auf dem Display sollen bis zu 2 Stunden täglich Übertragungen von Ereignissen (Live oder als Aufzeichnung) aus dem Einkaufszentrum oder die Anzeige von Informationen zu Ereignissen in der Stadt Erlangen erfolgen, wie etwa Veranstaltungs- oder Fahrplanhinweise etc. Kommerzielle Werbung mit bewegten Bildern findet nicht statt.

 

 

Auf dem Display sollen ferner Übertragungen von sportlichen und kulturellen Großereignissen im Rahmen des sog. „Public Viewing“ eingebunden in eine Veranstaltungsumgebung auf dem Vorplatz gezeigt werden (z.B. Fußball EM/WM, Olympische Spiele, Oscar-Verleihung etc.).

 

Die Übertragungen, nicht aber die Veranstaltungshinweise sollen vertont erfolgen.

 

Da es Zusammenhänge zwischen einer Ablenkung der Kfz-Fahrer auf der vorbeiführenden Straße und der LED-Wand geben kann, muss bei negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit eine Einschränkung des Betriebes jederzeit möglich sein. Der Zugriff der Verwaltung bei negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit besteht, da bei Veranstaltungen auf dem Vorplatz eine Regelungsmöglichkeit bei der dafür erforderlichen Genehmigung nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz besteht und soweit auch bei sonstigen schädlichen Auswirkungen grundsätzlich entsprechende Anordnungen möglich sind. So werden auch die dort bereits heute stattfindenden Veranstaltungen behandelt und gesteuert.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist es erforderlich, die Medienwand zu verkleinern und besser in die vorhandene Fassadengliederung zu integrieren, d. h. die Größe der Anlage proportional verkleinert an die Höhe des anliegenden Fensterelementes anzupassen.

 

In einem etwas anders gelegenen Fall am Plärrer in Nürnberg musste aufgrund vermehrter Auffahrunfälle und Rotlichtverstöße eine bereits installierte LED-Wand wieder zurückgebaut werden. Insofern kann es Zusammenhänge zwischen der Ablenkung der Kfz-Fahrer und der LED-Wand geben. Diese werden bei verkleinertem Display aufgrund der deutlich zurückgesetzten Lage und dem auf dem Platz vorhandenen Baum aber als vergleichbar gering eingeschätzt. Sofern sich Gefahren für den Verkehr zeigen sollten, wäre die Verwaltung in der Lage eine entsprechende Anordnung zu treffen, welche de Betrieb einschränkt.

 

Im Ruhezustand als „Bildschirmschoner“ kann sich der Antragsteller drei Varianten vorstellen:

Darstellung des Schriftzugs „Erlangen Arcaden“, Darstellung von zwei der drei entfernten Werbeanlagen als Dauerbild (keine Wechselwerbung) oder Darstellung von wechselnden Fotografien des Stadtbildes und der Stadtgeschichte.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird die letztgenannte Variante bevorzugt. Diese schafft die wenigsten Probleme im Hinblick auf das Entstehen von Bezugsfällen. Die Erteilung der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könnte hieran und an das antragsgemäße Entfernen der vorhandenen drei Werbeanlagen als Bedingung geknüpft werden.

 

Der Stadtheimatpfleger hat sich gegen die LED-Wand ausgesprochen. Aus Sicht der Verwaltung ist die LED-Wand in der verkleinerten Form auch unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten genehmigungsfähig. Die Störung des benachbarten Denkmals durch die vorhandenen drei Werbeanlagen ist mindestens vergleichbar. Da diese Störung wegfällt, ist ein Mehr an Beeinträchtigung des Denkmals nicht Festzustellen. Der Denkmaleigentümer hat dem Bauvorhaben auch zugestimmt.

 

 

Ergänzungen für die BWA-Sitzung am 27.03.2012:

 

Die Aussagen zum SPD-Fraktionsantrag werden wie erbeten nach erneuter Beteiligung aller Fachdienststellen wie folgt ergänzt:

a) zu den verkehrlichen Belangen

Verwaltung und Polizei erwarten hier keine negativen Auswirkungen auf die verkehrlichen Belange, insbesondere wenn die Anlage in der verkleinerten Version ausgeführt wird. Die geplante LED-Anlage liegt nicht im direkten Sichtbereich der vorbeifahrenden Fahrzeugführer und wird daher nicht bzw. kaum wahrgenommen. Die vorhandenen Platzverhältnisse sind ausreichend dimensioniert, so dass auch keine negative Beeinflussung des Fußgängerverkehrs zu erwarten ist. Für die Querung der Güterhallenstraße steht eine Lichtsignalanlage zur Verfügung.

 

Auf Grund des vorhandenen Raumes direkt vor dem nördlichen Haupteingang der Arcaden, dürfte es auch zu keinerlei Problemen mit Passanten kommen, die kurzzeitig stehen bleiben, um die Darbietungen auf der LED-Wand zu verfolgen. Zwischen dem Aufenthaltsraum vor dem Eingang und dem Radweg befindet sich noch ein Gehweg, der den Aufenthaltsraum zusätzlich begrenzt.

 

Dass Fußgänger wegen der Vorführungen in Höhe der LED-Wand die Fahrbahn vom Kino Manhattan her überqueren ist zwar wahrscheinlich, aber aus hiesiger Sicht unproblematisch, da die Fußgänger bei der entsprechenden Ampelschaltung die Güterhallenstraße sowieso in der gesamten Breite zw. Nürnberger Straße und Goethestraße zum Überqueren der Fahrbahn benutzen.

 

 

b) zu den ordnungsrechtlichen Belangen

Bei den bisher im genannten Areal durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen (Arcaden Oldie-Night, Public-Viewing) sind keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bekannt geworden. Nach Feststellungen der Verwaltung gab es auch keine Probleme mit Verschmutzungen des angrenzenden Straßenraumes; vielmehr bemühe sich der Betreiber des Einkaufszentrums aus eigenem Interesse heraus sehr um die Sauberkeit.

 

Nach dem eingereichten Betriebskonzept ist kein dauerhafter Betrieb der LED-Wand als Infotainmentdisplay vorgesehen. Public-Viewing-Veranstaltungen sind nach Art. 19 LStVG anzeige- bzw. genehmigungspflichtig. Entsprechende Auflagenbescheide werden nach jeweiliger Lagebeurteilung und Veranstaltungskonzept erlassen. Die Verwaltung kann also flexibel und einzelfallbezogen reagieren.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung: Zustimmung liegt vor.

 


Anlagen:        Fraktionsantrag der SPD-Fraktion Nr. 009/2012
                        Protokollvermerk vom 28.02.2012