- Dem Vorhaben wird
zugestimmt. Die Größe der Anlage ist proportional verkleinert an die Höhe
des anliegenden Fensterelementes anzupassen. Im Ruhezustand sind
wechselnde Fotografien des Stadtbildes und der Stadtgeschichte zu zeigen.
- Der Antrag Nr. 009/2012 der SPD-Fraktion ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das
Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
383 |
Gebietscharakter: |
Sondergebiet |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Das
Vorhaben widerspricht der textl. Festsetzung Nr. 5 des vorhaben-bezogenen
Bebauungsplanes 383 und dem Vorhabenplan/Fassadenzeichnung. |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Beantragt ist ein 4,00 m x 6,90 m (Außenabmessungen einschließlich Lautsprecher) großes LED-Display an der Wand an der Südseite des Platzes neben dem Haupteingang zu dem Einkaufszentrum. Dieser Platz ist eine private Fläche. Derzeit befinden sich auf dieser Wand drei große Werbeanlagen. Diese Werbeanlagen sollen entfallen.
Auf dem Display sollen bis zu 2 Stunden täglich Übertragungen von Ereignissen (Live oder als Aufzeichnung) aus dem Einkaufszentrum oder die Anzeige von Informationen zu Ereignissen in der Stadt Erlangen erfolgen, wie etwa Veranstaltungs- oder Fahrplanhinweise etc. Kommerzielle Werbung mit bewegten Bildern findet nicht statt.
Auf dem Display sollen ferner Übertragungen von sportlichen und kulturellen Großereignissen im Rahmen des sog. „Public Viewing“ eingebunden in eine Veranstaltungsumgebung auf dem Vorplatz gezeigt werden (z.B. Fußball EM/WM, Olympische Spiele, Oscar-Verleihung etc.).
Die Übertragungen, nicht aber die Veranstaltungshinweise sollen vertont erfolgen.
Da es Zusammenhänge zwischen einer Ablenkung der Kfz-Fahrer
auf der vorbeiführenden Straße und der LED-Wand geben kann, muss bei negativen
Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit eine Einschränkung des Betriebes
jederzeit möglich sein. Der Zugriff der Verwaltung bei negativen Auswirkungen
auf die Verkehrssicherheit besteht, da bei Veranstaltungen auf dem Vorplatz
eine Regelungsmöglichkeit bei der dafür erforderlichen Genehmigung nach dem
Landesstraf- und Verordnungsgesetz besteht und soweit auch bei sonstigen
schädlichen Auswirkungen grundsätzlich entsprechende Anordnungen möglich sind.
So werden auch die dort bereits heute stattfindenden Veranstaltungen behandelt
und gesteuert.
Aus Sicht der Verwaltung ist es erforderlich, die Medienwand zu verkleinern und besser in die vorhandene Fassadengliederung zu integrieren, d. h. die Größe der Anlage proportional verkleinert an die Höhe des anliegenden Fensterelementes anzupassen.
In einem etwas anders gelegenen Fall am Plärrer in Nürnberg musste aufgrund vermehrter Auffahrunfälle und Rotlichtverstöße eine bereits installierte LED-Wand wieder zurückgebaut werden. Insofern kann es Zusammenhänge zwischen der Ablenkung der Kfz-Fahrer und der LED-Wand geben. Diese werden bei verkleinertem Display aufgrund der deutlich zurückgesetzten Lage und dem auf dem Platz vorhandenen Baum aber als vergleichbar gering eingeschätzt. Sofern sich Gefahren für den Verkehr zeigen sollten, wäre die Verwaltung in der Lage eine entsprechende Anordnung zu treffen, welche de Betrieb einschränkt.
Im Ruhezustand als „Bildschirmschoner“ kann sich der Antragsteller drei Varianten vorstellen:
Darstellung des Schriftzugs „Erlangen Arcaden“, Darstellung von zwei der drei entfernten Werbeanlagen als Dauerbild (keine Wechselwerbung) oder Darstellung von wechselnden Fotografien des Stadtbildes und der Stadtgeschichte.
Aus Sicht der Verwaltung wird die letztgenannte Variante bevorzugt. Diese schafft die wenigsten Probleme im Hinblick auf das Entstehen von Bezugsfällen. Die Erteilung der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könnte hieran und an das antragsgemäße Entfernen der vorhandenen drei Werbeanlagen als Bedingung geknüpft werden.
Der Stadtheimatpfleger hat sich gegen die LED-Wand ausgesprochen. Aus Sicht der Verwaltung ist die LED-Wand in der verkleinerten Form auch unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten genehmigungsfähig. Die Störung des benachbarten Denkmals durch die vorhandenen drei Werbeanlagen ist mindestens vergleichbar. Da diese Störung wegfällt, ist ein Mehr an Beeinträchtigung des Denkmals nicht Festzustellen. Der Denkmaleigentümer hat dem Bauvorhaben auch zugestimmt.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Zustimmung liegt vor.
Anlage: Fraktionsantrag der SPD-Fraktion Nr. 009/2012