1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Anlass und Ziel der
Änderungsverordnung zur
Baumschutzverordnung:
Der Erlanger Stadtrat hat in seiner Sitzung am 25.03.2010 die Verwaltung
beauftragt, das Verfahren zur Änderung
der Baumschutzverordnung
einzuleiten. Vorgesehen ist im Wesentlichen, den
Stammumfang für geschützte Bäume innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile von 60 cm auf 80 cm heraufzusetzen. Ferner
ist beabsichtigt, den Geltungsbereich
der Baumschutzkarte, die zugleich
Bestandteil der Verordnung ist, den Erfordernissen
der gegenwärtigen Bauleitplanung der Stadt Erlangen anzupassen.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden,
um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Beschluss der
Änderungsverordnung.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren:
Im Rahmen der ersten
öffentlichen Auslegung und der
Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange in der Zeit vom 21.06.2010
bis 21.07.2010 wurden u. a. durch
das Stadtplanungsamt einige Anregungen erhoben, denen
die Naturschutzbehörde des Umweltamtes gefolgt ist. Dies hat eine Änderung der
ausgelegten Schutzgebietskarte in der
Weise bewirkt, dass neue Bereiche in den
Geltungsbereich der Verordnung
übernommen wurden; daneben waren
einige textliche Änderungen
veranlasst.
Der Stadtrat hat vor diesem Hintergrund in seiner Sitzung am 25.11.2010
beschlossen, den ersten Verfahrensschritt
gemäß Art. 52 Abs. 5 des Bayer.
Naturschutzgesetzes zu wiederholen,
d.h. eine erneute öffentliche Auslegung und eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen; dies
mit der Maßgabe, dass sich evtl. Einwendungen
und Anregungen nur auf die erfolgten Änderungen
beziehen können.
Die erneute öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist in der Zeit vom 31.12.2010 bis 31.01.2011 erfolgt.
Die Naturschutzbehörde des städt. Umweltamtes hat die Anregungen und Bedenken aus dem
zweiten Verfahrensschritt (s. o.) gemäß Art. 52 Abs. 4 BayNatSchG geprüft; das
Ergebnis der naturschutzfachlichen
Würdigung ist in Anlage 1 dargestellt. Insgesamt
vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass aus Gründen
der Klarstellung noch eine textliche
Änderung veranlasst ist. Die
textliche Änderung in § 2 Abs. 4 lautet:
„Maßnahmen auf Flächen, die zur
Funktionssicherung oder zur
bestimmungsgemäßen Nutzung öffentlicher Verkehrs- und Leitungswege erforderlich werden
sowie auf Flächen für die Ver- und Entsorgung, fallen nicht unter die Schutzbestimmungen
dieser Verordnung.“
Aufgrund der
Novellierung des Bayerischen
Naturschutzgesetzes zum 01.03.2011 sind aus rechtlicher Sicht noch drei Änderungen veranlasst, bei denen
die Baumschutzverordnung auf das Landesrecht
verweist. Es ändern sich lediglich
die Artikelbezeichnungen (vgl. Nr. 3 – 5 der
Änderungsverordnung); inhaltlich
ergeben sich hier keine Änderungen.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Es sind keine Ressourcen erforderlich.
Investitionskosten:
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bei
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Sachkosten:
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Personalkosten
(brutto):
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Folgekosten
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Sachkonto:
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Korrespondierende Einnahmen
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bei
Sachkonto:
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Weitere Ressourcen
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden
auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf
Kst/KTr/Sk
sind
nicht vorhanden