Betreff
Straßenausbaubeiträge Goethe-/Heuwaagstraße zwischen Güterhallenstraße und Hauptstraße, hier: Vergleichsvorschlag
Vorlage
30-R/004/2010/1
Aktenzeichen
III/30/KJE/2302
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

In dem laufenden Gerichtsverfahren soll dem Kläger seitens der Stadt Erlangen kein Vergleichsvorschlag unterbreitet werden; vielmehr soll eine klare Entscheidung (Urteil) des VG Ansbach herbeigeführt werden.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Es soll eine klare Entscheidung des VG Ansbach erfolgen. Die Stadt möchte sich mit einem Vergleichsvorschlag nicht in eine unklare Situation begeben, nachdem außer dem Gerichtsverfahren noch 100 Widerspruchsverfahren offen sind.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Dem Gericht soll mitgeteilt werden, dass die Stadt eine Entscheidung des Gerichts möchte und keinen Vergleich schließen will.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte in der mündlichen Verhandlung in dem laufenden Gerichtsverfahren, das sich gegen einen Vorauszahlungsbescheid auf den Straßenausbaubeitrag für die Erschließungsanlage Goethe-/Heuwaagstraße wendet, geäußert, dass es sich bei der Goethestraße und der Heuwaagstraße wohl aufgrund des Busverkehrs in diesen Straßen um einen Sonderfall handele, der es durchaus rechtfertige, dass sich der Stadtrat im Hinblick auf die Abrechnung der Fahrbahn über eine andere Kostenregelung verständigen könnte. Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass die beiden Straßen nach Auffassung des Gerichts nicht als eine Anlage, sondern als zwei getrennte Anlagen (also Goethestraße und Heuwaagstraße getrennt) zu veranlagen seien.

Das Gericht hat daher angeregt, die Stadt möge sich überlegen, ob im Hinblick auf die Abrechnung der Fahrbahn der genannten Straßen eine andere Kostenregelung möglich sei.

Die Verwaltung hat daraufhin im HFPA vom 12.05.2010 und im UVPA vom 18.05.2010 folgenden Vorschlag zur Begutachtung vorgelegt:

„Die Verwaltung wird ermächtigt, dem Kläger folgenden Vergleichsvorschlag zu unterbreiten und bei Zustandekommen des Vergleichs dementsprechend die Straßenausbaubeiträge abzurechnen:

Der Anteil der Beitragsschuldner an der Teileinrichtung Fahrbahn wird von bislang 60 % auf 40 % festgelegt. Dies gilt unabhängig davon, wie die Straße bei der endgültigen Abrechnung nach der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) einzustufen ist. Der Kläger nimmt im Gegenzug die Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid zurück und erkennt diese Regelung auch bezüglich der endgültigen Abrechnung an und verzichtet insoweit auf die Einlegung von Rechtsmitteln.“

Dies hätte bedeutet, dass sich der bisherige Anliegerbeitrag nach der derzeitigen Kostenberechnung und der Beitragsermittlung um etwa 11 % reduziert hätte und der städtische Anteil unter Berücksichtigung der Städtebauförderung um ca. 51.000,- € erhöht hätte.

Im HFPA wurde kein Gutachten gefasst; im UVPA wurde das Gutachten gefasst, dass kein Vergleichsvorschlag unterbreitet werden soll, sondern eine klare Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden soll.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel sind auf IPNr.:       bzw. im Budget vorhanden!

 


Anlagen: