1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Es soll eine klare Entscheidung des VG Ansbach erfolgen. Die Stadt möchte sich mit einem
Vergleichsvorschlag nicht in eine unklare Situation begeben, nachdem außer dem
Gerichtsverfahren noch 100 Widerspruchsverfahren
offen sind.
2. Programme / Produkte /
Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Dem Gericht soll mitgeteilt werden, dass die Stadt eine Entscheidung des Gerichts möchte und keinen Vergleich schließen
will.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte in der mündlichen Verhandlung in dem
laufenden Gerichtsverfahren, das
sich gegen einen Vorauszahlungsbescheid auf den
Straßenausbaubeitrag für die Erschließungsanlage Goethe-/Heuwaagstraße wendet, geäußert, dass es sich bei der Goethestraße und der
Heuwaagstraße wohl aufgrund des
Busverkehrs in diesen Straßen um einen Sonderfall
handele, der
es durchaus rechtfertige, dass sich der
Stadtrat im Hinblick auf die Abrechnung der
Fahrbahn über eine andere
Kostenregelung verständigen könnte. Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass die
beiden Straßen nach Auffassung des Gerichts nicht als eine Anlage, sondern als zwei getrennte Anlagen (also Goethestraße
und Heuwaagstraße getrennt) zu veranlagen seien.
Das Gericht hat daher angeregt,
die Stadt möge sich überlegen, ob im Hinblick auf die Abrechnung der Fahrbahn der
genannten Straßen eine andere
Kostenregelung möglich sei.
Die Verwaltung hat daraufhin im
HFPA vom 12.05.2010 und im UVPA vom 18.05.2010 folgenden
Vorschlag zur Begutachtung vorgelegt:
„Die Verwaltung wird ermächtigt,
dem Kläger folgenden Vergleichsvorschlag zu unterbreiten und bei
Zustandekommen des Vergleichs dementsprechend
die Straßenausbaubeiträge abzurechnen:
Der Anteil der Beitragsschuldner an der
Teileinrichtung Fahrbahn wird von bislang 60 % auf 40 % festgelegt. Dies gilt
unabhängig davon, wie die Straße bei der
endgültigen Abrechnung nach der
Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) einzustufen ist. Der Kläger nimmt im
Gegenzug die Klage gegen den
Vorauszahlungsbescheid zurück und erkennt diese Regelung auch bezüglich der endgültigen Abrechnung an und verzichtet
insoweit auf die Einlegung von Rechtsmitteln.“
Dies hätte bedeutet, dass sich der
bisherige Anliegerbeitrag nach der derzeitigen Kostenberechnung und der Beitragsermittlung um etwa 11 % reduziert hätte
und der städtische Anteil unter
Berücksichtigung der Städtebauförderung um ca. 51.000,- € erhöht hätte.
Im HFPA wurde kein Gutachten
gefasst; im UVPA wurde das Gutachten
gefasst, dass kein Vergleichsvorschlag unterbreitet werden
soll, sondern eine klare Entscheidung
des Gerichts herbeigeführt werden soll.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten:
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Korrespondierende Einnahmen
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Weitere Ressourcen
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Haushaltsmittel sind auf IPNr.: bzw. im Budget vorhanden!