Die Neufassung der Allgemeinen Richtlinien über die Bewilligung und Verwendung freiwilliger Zuschüsse der Stadt Erlangen an Dritte (Zuschussrichtlinien) gemäß Anlage wird mit Wirkung zum 1. Juli 2010 beschlossen. Zum gleichen Zeitpunkt werden die Zuschussrichtlinien vom 24.10.1988, in der Fassung vom 1.7.2002 aufgehoben.
1.
Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Sparsame und einheitliche Bewirtschaftung der Zuschussmittel.
2.
Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Klare Vorgaben für die Bewilligung und den weiteren Vollzug bis hin zur Überprüfung der Verwendungsnachweise für die Verwaltung und Transparenz für die Zuschussempfänger
3.
4.
Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Im Februar 2009 hat das Rechnungsprüfungsamt in seinem Bericht zur Prüfung freiwilliger Zuschüsse der Haushaltsjahre 2005 bis 2007 festgestellt, dass Mängel bei der Bewilligung von Zuschüssen u.a. auch auf fehlende Vorgaben und Unklarheiten in den bisherigen Zuschussrichtlinien zurück zu führen sind. Das RPA hat daher eine umfassende Überarbeitung und Neustrukturierung der Richtlinien empfohlen.
Vor allem folgende Überlegungen sind in die Neufassung der Zuschussrichtlinien eingeflossen:
Ausweisung von Zuschüssen im Budget der zuständigen Dienststelle (Ziffer 1 Abs. 3)
Jegliche Form des Zuschusses muss im Budget der zuständigen Dienststelle ausgewiesen werden. Auch Sachleistungen in Form von Arbeitsleistungen z.B. durch EB77 oder Leistungen in Form eines Verzichts auf Einnahmen gegenüber dem Zuschussempfänger, z.B. im Falle der unentgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten, sind im Budget auszuweisen. Dadurch wird Transparenz über die tatsächlich geleisteten Zuschüsse der Stadt Erlangen über die reinen Geldzuweisungen hinaus hergestellt.
Verhältnis „allgemeine Zuschussrichtlinien“ zu „besonderen
(Fachbereichs-) Richtlinien“ (Ziffer 1 Abs. 5)
Die allgemeinen Zuschussrichtlinien regeln
die Mindestanforderungen. Die zusätzlichen besonderen Richtlinien für einzelne
Bereiche regeln die dortigen spezifischen Anforderungen ergänzend zu den
allgemeinen Richtlinien.
Berücksichtigung indirekter Zuschüsse bei den Wertgrenzen für die
Zuständigkeiten (Ziffer 2 Abs. 3)
Die für die Zuständigkeit von Ausschüssen
und StR geltenden Wertgrenzen sollen sich nicht nur auf direkte Geldzuschüsse
beziehen, sondern zukünftig auch auf die nichtmonetären Zuschüsse, die der
Stadt aber trotzdem Kosten verursachen. Damit sind unabhängig von der Art der
Zuschüsse zukünftig die Zuständigkeiten zu beachten.
Sicherstellung der Gesamtfinanzierung (Ziffer 3 Abs. 2)
Das vorgelegte Finanzierungskonzept soll stimmig und realistisch sein, damit der beabsichtigte Zuschusszweck erreicht wird. Durch den im Regelfall verlangten Eigenanteil trägt der Antragsteller zur Finanzierung bei und wird damit seiner ganzheitlichen Verantwortung für den Zuschusszweck gerecht.
Vorlage von Verwendungsnachweisen- Bagatellgrenze (Ziffer 6)
Grundsätzlich muss die Verwendung aller Zuschüsse belegt sein, egal in welcher Höhe. Das bewilligende Fachamt hat bei der Anforderung der Verwendungsnachweise im Rahmen billigen Ermessens ausreichende Möglichkeiten, das Zuschussverfahren zu vereinfachen (z.B. Auszahlung einer Geldzuwendung in geringer Höhe erst nach Vorlage eines entsprechenden Belegs, siehe Ziffer 6 Abs. 2).
Außerdem enthalten die Zuschussrichtlinien alter Fassung eine diesbezügliche Regelung, die auch in der neuen Fassung unverändert gelten wird mit folgendem Wortlaut:
„8 Abweichende Regelungen
Bei Zuschüssen bis 250,-- € je Zuschussempfänger und
Jahr kann die Beantragung und der Nachweis der Verwendung formlos erfolgen. Die
Verpflichtung des bewilligenden Fachamtes zur Überwachung des
zweckentsprechenden Einsatzes des Zuschusses durch den Zuschussempfänger wird
hiervon nicht berührt.“
Anlagen: Neufassung Zuschussrichtlinien
Zuschussantrag (Anlage 1 der Richtlinien)
Verwendungsnachweis (Anlage 2 der Richtlinien)
Bisher gültige Fassung der Zuschussrichtlinien, Stand 2002