Betreff
Ergänzung der Denkmalliste;
hier: Werner-von-Siemens-Straße 27
Vorlage
63/125/2025
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Das Benehmen nach Art. 2 BayDSchG zu dem vorgeschlagenen Baudenkmal Werner-von-Siemens-Straße 27 wird hergestellt.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Das Gebäude Werner-von-Siemens-Straße 27 ist als Baudenkmal gemäß Art. 2 BayDSchG in der Denkmalliste zu ergänzen.

 

Vorgeschlagene Listenergänzung:

 

Ort

Straße, Hausnr.

Beschreibung/Langtext

Erlangen

Werner-von-Siemens-Straße 27

Werner-von-Siemens-Straße 27. Mietswohnhaus, zweigeschossiger, traufständiger Massivbau mit Satteldach mit Halbwalm und Kniestock, Putzfassade mit gebändertem Erdgeschoss, Gesimsgliederung und Ecklisenen, von Georg Schlegel, 1899.

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat mit Schreiben vom 30.01.2025 über den Nachtrag des Gebäudes Werner-von-Siemens-Straße 27 in die Denkmalliste informiert.

Das Schreiben vom 30.01.2025 soll nach Art. 2 BayDSchG der Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde dienen. Die Stadt bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Bei dem Objekt Werner-von-Siemens-Straße 27 handelt es sich um ein Baudenkmal nach Art. 1 BayDSchG. Die Erhaltung liegt im Interesse der Allgemeinheit. Hinsichtlich der Aufnahme in die Denkmalliste bestehen seitens der Verwaltung keine Einwände. Das Benehmen nach Art. 2 BayDSchG wird hergestellt.

 

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 


Anlagen:             Lageplan

                               Foto