Die Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen der Stadt Erlangen (Entwurf vom 03.04.2025, Anlage 1) wird beschlossen.
1. Ergebnis/Wirkungen
Die Benutzungsgebühren für die städtischen Verfügungswohnungen sollen den Entwicklungen der Mietobergrenzen des Erlanger Jobcenters (EJC) angepasst werden. Gleichzeitig wird erwartet, dass damit eine erneute Steigerung der Kostendeckung im Bereich der Obdachlosenunterbringung einhergeht.
Mit Stadtratsbeschluss
30/019/2021 vom 22.06.2021 zur Anpassung der obdachlosenrechtlichen
Benutzungsgebühren wurde grundlegend festgelegt, dass diese wiederkehrend zu
erhöhen sind: „Die Gebühren sind künftig regelmäßig entsprechend dem
Schlüssigen Konzept der Stadt Erlangen zur Ermittlung der angemessenen Kosten
der Unterkunft nach dem SGB II und XII anzupassen.“ (a. a. O. Nr. 3 Buchstabe
c)
Auch im Revisionsbericht vom 30.09.2020 wurde festgehalten, dass künftig „bei
den Verfügungswohnungen regelmäßig eine Gebührenanpassung vorzunehmen ist“
(Prüfbericht zur Prüfung 06/2020, S. 9).
Zuletzt erfolgte eine Gebührenerhöhung zum 01.10.2024. Die Benutzungsgebühren leiten sich demnach immer von den Mietobergrenzen des EJC ab und befinden sich daher grundsätzlich darunter.
Mit Stadtratsbeschluss 55/093/2025 wurde beschlossen, dass das Schlüssige Konzept zur Festsetzung der Mietobergrenzen im Stadtgebiet Erlangen (Stand ab 01.06.2023) ab 01.04.2025 außer Kraft gesetzt wird und ab dem 01.04.2025 für die Mietobergrenzen die Richtwerte der Wohngeldtabelle incl. Klimakomponente zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag entsprechend dem jeweils gültigen Stand angewendet werden, bis ein neues schlüssiges Konzept erstellt wird.
Durch die Erhöhung der Mietobergrenzen zum 01.04.2025 ist eine erneute Anpassung der Gebührensätze für die städtischen Verfügungswohnungen erforderlich geworden.
In Anlage 2 sind in einer synoptischen Darstellung die bisherige Gebührensatzung und die Änderungen gegenübergestellt.
In Anlage 3 werden in einer tabellarischen Übersicht die Mietobergrenzen 2024 mit den Mietobergrenzen 2025 verglichen, die Steigerung berechnet und übertragen auf die Gebühren der Verfügungswohnungen.
Dies erfolgt, indem die zulässige Höchstmiete 2025 in € durch die Quadratmeter des angemessenen Wohnraums dividiert wird. Dieser Wert wird verglichen mit den Werten der alten Mietobergrenzen 2024 pro Quadratmeter. So wird die prozentuale Steigerung für alle Haushaltsgrößen ermittelt. Im Anschluss wird die durchschnittliche prozentuale Steigerung ermittelt.
Diese beträgt abgerundet 14 %. Die neu ermittelten Gebührenkategorien wurden ebenso abgerundet, auf volle Zehn-Cent-Schritte.
2. Programme / Produkte /
Leistungen / Auflagen
Beschluss der Änderungssatzung zur Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Auf Grundlage der zu beschließenden Satzung, erhalten alle handlungsfähigen untergebrachten Personen einen neuen Gebührenbescheid. Vor Bescheiderlass erfolgt die Abstimmung mit EJC, der Abteilung für Leistungen nach dem SGB XII sowie der Stadtkasse. Diese Abstimmung bedarf einigen Vorlaufs.
Das Inkrafttreten der Satzung wird daher zum 1. Oktober 2025 bestimmt. In den leistungsrechtlich relevanten Fällen gehen Kopien an EJC und die Abteilung für Leistungen nach dem SGB XII. Nach Bescheiderlass werden Erhöhungs-Anordnungen für die Stadtkasse erstellt.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
5. Ressourcen
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1: Änderungssatzung zur
Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen (Entwurf
vom 03.04.2025)
Anlage 2: Synoptische Darstellung der Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen
Anlage 3: Tabellarische Übersicht zur
Herleitung der Gebührenerhöhung über die
Mietobergrenzen vom 21.03.2025