1. Der Text des Stimmzettels soll entsprechend der Anlage 1
gestaltet werden.
2. Die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger über den Gegenstand des Bürgerentscheids soll gemäß der Anlage 2 erfolgen.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am
27.03.2025 den am 10.03.2025 eingereichten Antrag auf Durchführung eines
Bürgerentscheides mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die Stadt
Erlangen für das Gebiet, welches durch Bismarckstraße, Hindenburgstraße,
Universitätsstraße und Östliche Stadtmauerstraße begrenzt wird, alle zulässigen
Mittel im eigenen Wirkungskreis einsetzt, um die noch vorhandene Wohnbebauung
zu sichern und zu stärken, indem dort, wo bisher nur Wohnnutzung genehmigt
wurde, auch in Zukunft nur Wohnnutzung zulässig sein soll?“ für zulässig
erklärt und den 29.06.2025 als Abstimmungstag festgelegt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 der Satzung
zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Erlangen (BBS)
entscheidet der Stadtrat (sodann) über die Gestaltung des Stimmzettels.
Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete
Fragestellung abgedruckt. Darüberhinausgehende Angaben (inhaltliche
Ausführungen) sind unzulässig (§ 22 Abs. 2 BBS).
Gleichzeitig mit der Abstimmungsbenachrichtigung werden die Bürgerinnen und Bürger unter Beachtung des Art. 18a Abs. 15 Bayerische Gemeindeordnung (GO) über den Gegenstand und über die vom Stadtrat mehrheitlich festgelegten und von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid unterrichtet. Über Form und Umfang entscheidet der Stadtrat (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BBS).
Den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens wurde Gelegenheit gegeben, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und zu formulieren (§ 20 Abs. 3 Satz 3 BBS). Der Text wurde in die Unterrichtung aufgenommen. An diesem Text kann der Stadtrat keine Änderungen vornehmen.
Bei dem Bürgerentscheid ist die
gestellte Frage dann in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beantwortet wurde, sofern die Mehrheit mindestens 10
Prozent der ca. 82.000 Stimmberechtigten der Stadt Erlangen beträgt (Art. 18a
Abs. 12 GO).
Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ 120.000 |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: 1. Entwurf
des Stimmzettels
2. Entwurf für die Unterrichtung