Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
in Folge der Übertragung von Haushaltsermächtigungen und für
Investitionsmaßnahmen des 1. Halbjahres 2025
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kredite für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen für die in der Anlage aufgeführten
Maßnahmen in dem von der Regierung von Mittelfranken genehmigten Volumen
aufzunehmen.
1. Ausgangslage
In der sog. haushaltslosen Zeit darf die Gemeinde gem. Art. 69 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Gemein-deordnung (GO) Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Für die Stadt Erlangen errechnet sich danach für das Haushaltsjahr 2025 ein zulässiges Kreditaufnahmevolumen von 657.125 €.
Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen. Die Erhöhung bedarf nach Art. 69 Abs. 4 Satz 1 GO der Ge-nehmigung. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushalts-wirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Die Stadtkämmerei hat bei der Regierung von Mittelfranken Anträge auf Erteilung von Einzelge-nehmigungen für die Aufnahme von investiven Krediten für folgende Investitions- und Investitions-förderungsmaßnahmen gestellt:
a) für aus dem Jahr 2024 in das Jahr 2025 zu übertragende Haushaltsermächtigungen für Investiti-onen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Volumen von 29.272.328,49 € (s. Anlage 1) sowie
b) für Investitionsmaßnahmen, die nach Auffassung der Fachämter unbedingt im 1. Halbjahr 2025 durchzuführen sind, im Volumen von 8.106.492 € (s. Anlage 2).
Kriterium für die Beantragung des Kreditaufnahmevolumens war die prognostizierte Kassenwirk-samkeit der entsprechenden Auszahlungen.
Die Regierung von Mittelfranken hat die Erteilung der Einzelgenehmigungen für die Aufnahme von investiven Krediten für die 17. KW 2025 in Aussicht gestellt.
Sämtliche Kreditaufnahmen, für die die Regierung von Mittelfranken eine Einzelgenehmigung er-teilt, sind in Abstimmung mit der Regierung von Mittelfranken vom Stadttrat beschlussmäßig zu behandeln.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu dem von der Regierung von Mittelfranken genehmigten und vom Stadtrat beschlossenen Volumen
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Abschluss von Kreditverträgen
Anlage: Anlage
1_Übersicht HHR
Anlage 2_Übersicht Investitionen 1. Hj. 2025
Übersicht