Die Vertretung der Stadt Erlangen wird beauftragt, in der
Gesellschafterversammlung der IGZ Innovations- und Gründerzentrum Nürnberg –
Fürth – Erlangen GmbH den als Anlage beigefügten Neufassungen des
Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
zuzustimmen. Änderungen, die im Zuge der Unterzeichnung notwendig werden,
dürfen vorgenommen werden, soweit die Grundlagen der vorliegenden Entwürfe
beibehalten werden.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche
Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Der Ausstieg der ehemaligen Mitgesellschafter Stadt Nürnberg und Stadt
Fürth zum 31.12.2023 und die Weiterentwicklung der Geschäftstätigkeit der IGZ
Innovations- und Gründerzentrum Nürnberg – Fürth - Erlangen GmbH (kurz: IGZ) machen eine
Aktualisierung des Gesellschaftsvertrags des IGZ erforderlich. In der
Vergangenheit haben sich außerdem verschiedene weitere Satzungsregelungen als
nicht oder nicht mehr praktikabel erwiesen. In Abstimmung mit der
Geschäftsführung und den verbliebenen Mitgesellschaftern IHK Nürnberg für
Mittelfranken und Handwerkskammer für Mittelfranken (Anteilsquote je 0,7%) hat
das Beteiligungsmanagement der Stadt Erlangen daher den Gesellschaftsvertrag
überarbeitet und eine ergänzende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO
GF) erstellt.
2. Programme
/ Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was
soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Die Entwürfe sowie eine Gegenüberstellung des alten und neuen Gesellschaftsvertrags in Form einer Synopse sind als Anlage beigefügt. Besonders hingewiesen wird auf Folgendes:
Ø Die Satzungsneufassung und die GO GF entsprechen in Struktur und Formulierung soweit sinnvoll den im Jahr 2022 neugefassten Statuten der MVC GmbH und tragen damit dem übergeordneten Ziel einer Satzungsharmonisierung bei der Stadt Erlangen Rechnung (s. Textziffer 49 im Bericht der überörtlichen Prüfung vom 28.09.2017). Anstelle eines sehr knapp gehaltenen Regelwerks mit Verweis auf das GmbH-Gesetz wurden wichtige gesetzliche Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen. Nicht mehr gültige Regelungen wurden gestrichen.
Ø Durch den Ausstieg der Städte Nürnberg und Fürth wurde ein neuer Firmenname erforderlich. Da der Name „IGZ“ inzwischen etabliert ist und man ungern auf die Domaine www.igz.de verzichtet, wird „IGZ Innovations- und Gründerzentrum Erlangen GmbH“ vorgeschlagen. Der Sitz wird nach Erlangen verlegt.
Ø Der Unternehmensgegenstand wurde neu formuliert und erweitert. Ziel war es, die Begrenzung auf die nach § 5 Nr. 18 KStG steuerbefreiten Wirtschaftsförderungs-Tätigkeiten aufzuheben, um z.B. die Geschäftsbesorgung des IGZ für die MVC GmbH zu ermöglichen. Außerdem wurde der Schwerpunkt des Satzungszwecks etwas verschoben, da eine sinnvolle Gründerförderung nach heutigen Erkenntnissen wesentlich mehr umfasst als das Bereitstellen kleinteiliger Räumlichkeiten mit Gründungsberatung.
Ø Die Gesellschaft ist jetzt unabhängig vom Gesellschafterkreis grundsätzlich auf Dauer angelegt. Beim Ausscheiden einzelner Gesellschafter bedarf die Fortführung der Gesellschaft nicht mehr eines expliziten Beschlusses der verbleibenden Gesellschafter.
Ø Die Einladung zur Gesellschafterversammlung muss nicht per eingeschriebenem Brief erfolgen. Es genügt eine Zusendung per Mail.
Ø Die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen per Videokonferenz oder als Hybridsitzung wurde ermöglicht.
Ø Entscheidungen der Gesellschafterversammlung werden nicht mehr mit 60% der der Geschäftsanteile, sondern mit 60% der abgegebenen Stimmen beschlossen, um Stimmenthaltungen zu ermöglichen. Gleichzeitig wurden Mindest-Anwesenheitsquoten für die Beschlussfähigkeit festgelegt.
Ø Falls das IGZ sich in der Zukunft selbst an Gesellschaften beteiligt, ist die Geschäftsführung bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte ab einer Beteiligungsquote größer 5% an entsprechende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung des IGZ gebunden.
Ø Die Erfordernisse an den Wirtschaftsplan wurden in Anlehnung an die Eigenbetriebsverordnung genauer gefasst, um die Steuerungsmöglichkeiten der Gesellschafter zu verbessern.
Ø Die Pflicht zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften wurde grundsätzlich beibehalten. Ergänzt wurde die Regelung, dass für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die größenabhängigen Erleichterungen des HGB gelten. Die Gesellschafterversammlung kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten abweichende Regelungen beschließen.
Ø Das Revisionsamt hat um die Einräumung eines umfassenden, § 54 HGrG übersteigenden Prüfungsrechts gebeten.
Ø In der GO GF werden die für die Geschäftsführung wichtigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags wiedergegeben, zum Teil genauere Festlegungen getroffen und die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Wertgrenzen für zustimmungsbedürftige Geschäfte definiert.
Die Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde ergab, dass die Neufassung des Gesellschaftsvertrags aufgrund der Neuformulierung und der damit einhergehenden Änderungen des Satzungszweck nach Art. 96 Abs. 1 GO anzeigepflichtig ist. Die Änderungswünsche der Rechtsaufsichtsbehörde sind im vorgelegten Entwurf berücksichtigt.
3. Prozesse
und Strukturen
(Wie
sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Der neue Gesellschaftsvertrag und die GO GF werden durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung des IGZ in Kraft gesetzt, wobei der Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags notariell beglaubigt werden muss. Die Vertretung der Stadt Erlangen benötigt für ihre Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Stadtratsbeschluss.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
5. Ressourcen
(Welche
Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1: Neufassung des Gesellschaftsvertrags (Entwurf)
Anlage 2: Vergleich des aktuellen Gesellschaftsvertrags mit der Neufassung (Synopse)
Anlage 3: Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (neu, Entwurf)