Betreff
Arbeitspflicht von Asylbewerbern - Antrag der AFD Nr. 077/2024 vom 21.07.2024
Vorlage
50/128/2024
Aktenzeichen
V/50/SA063
Art
Beschlussvorlage

1. Durch die Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz entstehen Personal- und Verwaltungsaufwand, die allein von der Stadt Erlangen zu tragen sind. Erstattungsmöglichkeiten durch Bund oder Freistaat sind nicht gegeben. Die Administration der Arbeitsgelegenheiten könnte nur mit dem vorhandenen Personal im Sachgebiet Asyl umgesetzt werden. Hierfür bestehen durch die aktuelle Priorisierung von Aufgaben keine Kapazitäten. Zudem ist die Intention des Antrages im Kontext der angespannten Haushaltslage und einhergehender Belastungen nicht leistbar.

 

2. Der Antrag Nr. 077/2024 der AFD vom 21.07.2024 ist damit bearbeitet. 

 


Die AFD Fraktion beantragt am 21.07.2024 Nr. 077/2024, dass alle in dezentralen oder Gemein-schaftsunterkünften der Stadt Erlangen untergebrachten, arbeitsfähigen, nicht erwerbstätigen Flüchtlinge, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, gemäß § 5 Absatz 4 Asylbewerberleis-tungsgesetz (AsylbLG) zur Wahrnehmung einer gemeinnützigen Arbeit verpflichtet werden.

 

1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

·         Rechtsgrundlagen der Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG

Im Juli 2018 wurde im Rahmen der ersten Bayerischen Integrationskonferenz von Vertretern der Staatsregierung, der Wirtschaft und der kommunalen Spitzenverbände eine Erklärung zur Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für Asylbewerber mit unsicherer Bleibeperspektive unterzeichnet. Die Ziele und Wirkungen werden dabei in den Punkten 1, 2 und 3 folgendermaßen beschrieben:

1. Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz sind eine gesetzliche Leistung mit dem Ziel, Asylbewerbern im laufenden Verfahren und abgelehnten Asylbewerbern (Geduldeten), die nicht in den regulären Arbeitsmarkt integriert werden, eine sinnstiftende Tätigkeit zu ermöglichen und ihnen tagesstrukturierende Maßnahmen anzubieten.
2. Zugleich erhöht sich durch die Ausübung gemeinwohlorientierter Tätigkeiten deren Akzeptanz in der Bevölkerung.
3. Für die Anbieter der Tätigkeiten bietet sich die Chance, Arbeitsbegabungen und Lebenserfahrungen der Asylbewerber und Geduldeten sinnvoll zu nutzen.

Im IMS G5-6741-2-86 vom 02.05.2024 „Vollzug des Asylbewerbergesetzes (AsylbLG) – Hinweise zu § 5 AsylbLG (Arbeitsgelegenheiten)“ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) mit dem dazugehörigen Leitfaden werden die Rahmenbedingungen in Voll-zugshinweisen konkretisiert (siehe Anlage).

·         Zuständigkeit und Aufgabenverantwortung der Kommunen

Im Allgemeinen erfolgt der Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes durch die Städte und Landkreise in Bayern im übertragenen Wirkungskreis unter der Rechts- und Fachaufsicht des StMI. Für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten (AGH) in Aufnahmeeinrichtungen (ANKER), Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünften sind die Regierungsbehörden gemäß § 16 Abs. 1 DVAsyl zuständig.

Für Arbeitsgelegenheiten in dezentralen Unterkünften liegt die Zuständigkeit bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.

In Aufnahmeeinrichtungen und damit vergleichbaren Einrichtungen (u.a. dezentralen Asylbewerberunterkünften) sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, die insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung dienen. Dies wird die Verwaltung bei Inbetriebnahme der Erstaufnahmeeinrichtung Bau 83 über den Betreiber der Einrichtung ab 2025 auch sicherstellen können.

Außerhalb von Einrichtungen sollen die Kommunen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung stellen. Das heißt, es muss tatsächlich entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten geben. Das Arbeitsergebnis muss zwingend der Allgemeinheit dienen. Die Aufwandsentschädigung wird von den Kommunen ausbezahlt, wobei die entstandenen Kosten nach Art. 8 AufnG durch den Freistaat Bayern erstattet werden.

·         Zielgruppe

Nach § 5 Abs. 4 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten (zumutbaren) Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bleibeberechtigte Geflüchtete und Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine gehören dem Rechtskreis des SGB II an und können daher nicht nach § 5 AsylbLG in AGH zugewiesen werden

·         Leistungskürzung bei unbegründeter Ablehnung

Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1 AsylbLG. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.

·         Höhe der Aufwandsentschädigung

Für die im Rahmen der Arbeitsgelegenheit zu leistende Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung in gesetzlich festgelegter Höhe von 80 Cent pro Stunde ausbezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen (z.B. Fahrkosten) nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.

·         Zeitlicher Umfang

Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. Das bedeutet, dass die Arbeitsgelegenheit keinen Volleinsatz i.S. einer vollschichtigen Tätigkeit des Asylbewerbers erfordert. Die zulässige Höchstarbeitszeit muss im Einzelfall festgelegt werden. Nach Ansicht des StMI ist eine Tätigkeit von bis zu 20 Wochenstunden in jedem Fall zulässig.

·         Zumutbarkeit

Eine Tätigkeit kann dem Asylbewerber nicht zugemutet werden, wenn:

a) Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit besteht
b) die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 SGB VI) überschritten wurde
c) ein sonstiger wichtiger Grund (Interessensabwägung im Einzelfall; insbesondere Aufnahme Beschäftigung, Berufsausbildung, Studium, Verhinderung an der Teilnahme an einem Integrations-kurs/Deutschkurs/Arbeitsförderung) entgegensteht
d) die geordnete Erziehung des Kindes gefährdet wäre.

Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden durch eine Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.

·         Refinanzierungsmöglichkeiten des Organisationsaufwandes zur Umsetzung der Arbeitsgelegenheiten

Erstattungs- bzw. Refinanzierungsmöglichkeiten für den personellen und organisatorischen Verwaltungsaufwand sowie der leistungsrechtlichen Umsetzung der Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG der Kommunen gegenüber dem Bund und dem Freistaat Bayern bestehen nicht; das heißt den damit einhergehenden Personal-, Organisations- und Verwaltungsaufwand müssen die Kommunen selbst tragen.

Die durch den Freistaat im Rahmen der Beratungs- und Integrationsrichtlinie („BIR“) geförderte Flüchtlings- und Integrationsberatung sowie die Rahmen dieser Richtlinie geförderten hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen haben definierte Aufgabenbereiche und können nicht für die Administration von Arbeitsgelegenheiten eingesetzt werden.

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

·         Möglichkeiten der Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten im Stadtgebiet Erlangen

Die Aufnahme von Geflüchteten in den bayerischen Regierungsbezirken und allen kreisfreien Städten und Landkreisen, wird gemäß § 3 DVAsyl über eine an der Einwohnerzahl orientierten Quote geregelt. Demnach soll der Regierungsbezirk Mittelfranken 13,5 % der in Bayern ankommenden Geflüchteten aufnehmen. Bezogen auf die Verteilung innerhalb des Regierungs-bezirkes Mittelfranken gilt für die kreisfreie Stadt Erlangen eine Aufnahmequote von 6,20 %.

In der Quote werden nicht nur Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, sondern auch bleibeberechtigte Geflüchtete berücksichtigt, solange sie der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG unterliegen (bis zu 3 Jahre nach Anerkennung). Die Stadt Erlangen erfüllt seine Quote nach der DVAsyl derzeit zu fast 100%.

·         Ausgangssituation in den staatlichen Unterkünften

In den momentan drei Gemeinschaftsunterkünften ist die Regierung von Mittelfranken für die zur Verfügungstellung von Arbeitsgelegenheiten zuständig. Insoweit ist die Regierung auch zuständig, Leistungsberechtigte zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten AGH zu verpflichten. Den damit verbundenen Personal- und Verwaltungsaufwand trägt der Freistaat Bayern. Dies wird sich durch die Sondersituation des Betriebs einer Erstaufnahmeunterkunft in Erlangen ändern; hier wird die Stadt Erlangen durch Verwaltungsvereinbarung mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragt und ist somit auch in der Einrichtung für die Arbeitsgelegenheiten zuständig. Hier wird sie sich der Hilfe des Betreibers der Einrichtung bedienen.

·         Ausgangssituation in den dezentralen Unterkünften

Bei den in den derzeit neun dezentralen Flüchtlingsunterkünften untergebrachten Personen, handelt es sich überwiegend um Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die schon länger in Deutschland aufhältig sind, oder um Fehlbeleger, die Leistungen nach SGB II erhalten. Ein Teil der letztgenannten Personengruppe ist bereits erwerbstätig, befindet sich in Ausbildung, besucht einen Sprach- bzw. Integrationskurs, betreut die eigenen Kinder/ pflegebedürftige Angehörige oder ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, usw. In diesen Fällen ist die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit in der Regel rechtswidrig, da unzumutbar.

Da der durch die Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten entstehende Personal- und Verwaltungsaufwand allein von der Stadt zu tragen ist und keine Erstattungsmöglichkeiten durch Bund oder Freistaat bestehen, kann die Administration der Arbeitsgelegenheiten nur mit dem vorhandenen Personal im Sachgebiet Asyl umgesetzt werden. Zu den Administrationsaufgaben zählen die Akquise der Arbeitsgelegenheiten, die rechtliche Belehrung des Teilnehmenden, der Verwaltungsakt zur Zuweisung, die Gewährung der Mehraufwandsentschädigung, die Erstattung eventueller Fahrtkosten und gegebenenfalls die Umsetzung der Leistungseinschränkungen bei Nichtantritt bzw. Abbruch einer Arbeitsgelegenheit nach § 1a AsylbLG sowie die Abrechnung der Aufwandsentschädigung im Rahmen der Kostenerstattung nach Art. 8 AufnG. Die Betreuung von AGH-Teilnehmenden kann seitens des Sozialamtes nicht übernommen werden und ist Aufgabe der Anbieter vor Ort.

Die Umsetzung mit vorhandenem Personal bedeutet jedoch, dass diese nur jeweils nachrangig erfolgen kann. Aktuell steht konkret im Sachgebiet Asyl die Einführung der Bezahlkarte anstelle der bisherigen Geldleistungen für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG im Vordergrund und hat Priorität. Auch sind weiterhin vermehrt Aufgaben im Bezug der Kostenerstattung Ukraine zu bewältigen. Die Regierung von Mittelfranken stellt zur Zeit die Anforderungen an die Abrechnung nach Art. 8 AufnG, also der Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz um und erhöht die Anforderungen an Unterlagen und vorzulegenden Liste, das zu massiven neuem bürokratischen Arbeitsaufwand führt, der vorrangig auch durch die Sachbearbeitung und Sachgebietsleitung ab-gedeckt werden muss.

 

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

 

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:

1. Antrag AFD Nr. 077_2024

2. Vollzug des AsylbLG