Betreff
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
Vorlage
30/096/2024
Aktenzeichen
III/30; VII/EBE
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen (BGS/EWS; Entwurf vom 18.10.2024, Anlage) wird beschlossen.


Zum Ende des laufenden Kalkulationszeitraums 2021 – 2024 sind die Gebührensätze für die
Kostenträger Schmutzwasser (SW) und Niederschlagswasser (NSW) für den Kalkulationszeitraum 2025 – 2028 neu zu ermitteln.

Sowohl bei der Nachkalkulation, als auch bei der Vorauskalkulation wurden die Hinweise und Anregungen aus der vergangenen überörtlichen Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) aus dem Jahr 2022 eingearbeitet.

 

Das vorliegende Kalkulationsschema wendet das in Bayern anerkannte und verbreitete VEDEWA-Modell zur Gebührenkalkulation konsequent an und unterscheidet sich damit an einigen Stellen vom zuvor verwendeten Kalkulationsschema des Ing.-Büro Dr. Pecher AG. Bei diesem wurde versucht, ein Maximum an Gebührengerechtigkeit zu erreichen, indem durch eine sehr differenzierte Kostenaufteilung die tatsächlichen Erlanger Gegebenheiten abgebildet werden sollten. Im Rahmen der überörtlichen Prüfung durch den BKPV hat sich jedoch herausgestellt, dass der Kostenträger „Niederschlagswasser“ hierbei besonders belastet wurde. Das VEDEWA-Modell hingegen orientiert sich an seit langem anerkannten Erfahrungswerten aus einer Vielzahl von Entwässerungsbetrieben. Hierdurch verschieben sich nun die Kostenmassen zu Lasten des Schmutzwassers und zu Gunsten des Niederschlagswassers.

 

Das überarbeitete Kalkulationsschema wurde durch den BKPV geprüft und bestätigt.

 

Nachkalkulation:

Grundlage der Nachkalkulation sind die durch den Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlüsse des EBE (2021 – 2023) bzw. die extrapolierten bisherigen Ergebnisse für 2024. Sie weist einen Gesamt-Gebührenbedarf von ca. 74,7 Mio. € über alle 4 Jahre auf. Für den SW-Bereich errechnet sich eine Unterdeckung von ca. 687.000 € und für den NSW-Bereich eine Überdeckung von 2,1 Mio. €. Gem. Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG sind Überdeckungen im folgenden Bemessungszeitraum auszugleichen, Unterdeckungen sollen ausgeglichen werden.

Die Ursachen der Unterdeckung im SW-Bereich und der Überdeckung im NSW-Bereich liegen zu einem großen Teil in der oben beschriebenen Verschiebung der Kostenmassen. Die verbleibende Differenz von ca. 1,4 Mio. € rührt aus der überproportionalen Belastung des Kostenträgers NSW.

Bei der Nachkalkulation wurden die von Ref. II für die Stadtverwaltung festgelegten kalkulatorischen Zinssätze angewendet (2021: 4,0 %; 2022: 4,0 %; 2023: 3,5 %; 2024: 3,0 %).

 

Vorauskalkulation:

Die vorliegende Vorauskalkulation für den Zeitraum 2025 – 2028 ermittelt einen Gesamt-Gebührenbedarf von ca. 86,5 Mio. € über alle 4 Jahre.

Hieraus wurde ein SW-Gebührensatz von 2,34 €/m³ errechnet, was eine Steigerung von 0,42 €/m³ bzw. 22 % bedeutet. Hierfür sind neben der nachzuholenden Unterdeckung aus dem vorausgegangenen Bemessungszeitraum (s.o.) insbesondere die folgenden Faktoren verantwortlich:

·      neue kalkulatorische Kosten für die in Betrieb genommene Klärschlammtrocknung und die begonnene 4. Reinigungsstufe

·      stark erhöhte Energiekosten der Klärschlammtrocknung

·      erhöhte Betriebsmittelkosten der Klärschlammtrocknung und der 4. Reinigungsstufe

·      allgemeinen Preissteigerungen bei Sach- und Personalkosten.

Der NSW-Gebührensatz wird mit 0,70 €/m² ermittelt, was eine moderate Senkung um 0,07 €/m² bzw. 9 % bedeutet. Da die meisten o.g. Kostensteigerungen zu einem gewissen Teil auch auf die NSW-Gebühr durchschlagen, führte die auszugleichende Überdeckung aus dem vorausgegangenen Bemessungszeitraum maßgeblich zu einer Verstetigung dieses Gebührensatzes.

 

Bei der Vorauskalkulation wurde der zuletzt von Ref. II für die Stadtverwaltung für 2024 festgelegte kalkulatorische Zinssatz von 3,0 % für die Jahre 2025 und 2026 angewendet. Für das Jahre 2027 wurde ein kalkulatorischer Zinssatz von 3,25 % und für das Jahr 2028 ein kalkulatorischer Zinssatz von 3,5 % angewendet, um bei dieser Kostenprognose dem zuletzt wieder deutlich gestiegenen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt gerecht zu werden.

 

Die beschlossene und begonnene 4. Reinigungsstufe steigert die Reinigungsleistung der Kläranlage hinsichtlich anthropogener Spurenstoffe und Mikroplastik und trägt damit entscheidend zur Gewässerökologie bei. Die geplante Photovoltaik-Anlage über den Belebungsbecken soll den durch die Klärschlammtrocknung stark gestiegenen Strombedarf und den kommenden Strombedarf der 4. Reinigungsstufe bereitstellen. Hierdurch würde die Abwasserreinigung in Erlangen wieder energieneutral werden.

 

 

Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

       nein

 

 

 

Haushaltsmittel

 

       werden nicht benötigt.


Anlage:  Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen (BGS/EWS), Entwurf vom 18.10.2024