Betreff
„Digitale Schule der Zukunft" – Lernen mit mobilen Endgeräten (1:1-Ausstattung)
Vorlage
40/232/2024
Aktenzeichen
IV/40-2
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Digitale Schule der Zukunft“ – Lernen mit mobilen Endgeräten vom 31. Mai 2024 verfolgt das Ziel, die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit mobilen Endgeräten im Rahmen einer staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung zu unterstützen und eine Kultur der Digitalität an den Schulen weiterzuentwickeln, um die Schülerinnen und Schüler auf die digitale Lebens- und Arbeitswelt vorzubereiten.

 

Ergebnisse:

 

Die Richtlinie richtet sich an Schülerinnen und Schüler an staatlichen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (Mittelschulen, Realschulen, Wirtschafsschulen, Gymnasien, Schulen besonderer Art). Nichtstaatliche Schulen (städtische Schulen: 40W, 40T, MTG) können voraussichtlich ab dem SJ 2025/26 teilnehmen.

 

Die Teilnahme erfolgt unmittelbar über die jeweilige Schule unter Zustimmung des Sachaufwandsträgers. Die mobilen Endgeräte sind nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes. Die teilnehmenden Schulen haben bei der Einführung mobiler Endgeräte, insbesondere bei der Auswahl der 1:1-Ausstattungsklassen und der möglichen Festlegung zusätzlicher technischer Mindestkriterien, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und der sachgemäßen Kontinuität zu beachten. Die Beschaffung der mobilen Endgeräte erfolgt durch die volljährigen Schülerinnen und Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die vertretungsberechtigten Erziehungsberechtigten, im Namen und zum Eigentum der volljährigen Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten und wird staatlich bezuschusst (derzeit i. H. v. 350€).

Für Schülerinnen und Schüler aus finanziell unterstützungsbedürftigen Familien stehen verschiedene Lösungen zur Verfügung. Hierzu zählen u. a. Ratenzahlungsmodelle, andere Förderungen (z. B. Förderverein der Schule) oder der Rückgriff auf den Leihgeräte-Pool der Schule (Schülerleihgeräte). Auch eine Kombination mit SGB II-Leistungen ist grundsätzlich möglich.

Eine Beschaffungspflicht entsprechender Geräte für den Schulaufwandsträger wird hierdurch nicht begründet.

 


Anlagen: