Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Digitale Schule der Zukunft“ – Lernen mit mobilen Endgeräten vom 31. Mai 2024 verfolgt das Ziel, die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit mobilen Endgeräten im Rahmen einer staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung zu unterstützen und eine Kultur der Digitalität an den Schulen weiterzuentwickeln, um die Schülerinnen und Schüler auf die digitale Lebens- und Arbeitswelt vorzubereiten.
Ergebnisse:
Die Richtlinie richtet sich an
Schülerinnen und Schüler an staatlichen weiterführenden allgemeinbildenden
Schulen (Mittelschulen, Realschulen, Wirtschafsschulen, Gymnasien, Schulen besonderer
Art). Nichtstaatliche Schulen (städtische Schulen: 40W, 40T, MTG) können
voraussichtlich ab dem SJ 2025/26 teilnehmen.
Die Teilnahme erfolgt
unmittelbar über die jeweilige Schule unter Zustimmung des Sachaufwandsträgers.
Die mobilen Endgeräte sind nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des
Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes. Die teilnehmenden Schulen haben bei der
Einführung mobiler Endgeräte, insbesondere bei der Auswahl der
1:1-Ausstattungsklassen und der möglichen Festlegung zusätzlicher technischer
Mindestkriterien, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit,
Zweckmäßigkeit und der sachgemäßen Kontinuität zu beachten. Die Beschaffung der
mobilen Endgeräte erfolgt durch die volljährigen Schülerinnen und Schüler, bei
minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die vertretungsberechtigten
Erziehungsberechtigten, im Namen und zum Eigentum der volljährigen Schülerinnen
und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten und wird staatlich bezuschusst
(derzeit i. H. v. 350€).
Für
Schülerinnen und Schüler aus finanziell unterstützungsbedürftigen Familien
stehen verschiedene Lösungen zur Verfügung. Hierzu zählen u. a.
Ratenzahlungsmodelle, andere Förderungen (z. B. Förderverein der Schule) oder
der Rückgriff auf den Leihgeräte-Pool der Schule (Schülerleihgeräte). Auch eine
Kombination mit SGB II-Leistungen ist grundsätzlich möglich.
Eine Beschaffungspflicht entsprechender Geräte für den
Schulaufwandsträger wird hierdurch nicht begründet.
Anlagen: