hier: Apfelstraße 9
Das Benehmen nach Art. 2 DSchG zu dem vorgeschlagenen
Baudenkmal Apfelstraße 9 wird
hergestellt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Das Gebäude Apfelstraße 9 ist
als Baudenkmal gemäß Art. 2 DSchG in der Denkmalliste zu
ergänzen.
Vorgeschlagene Listenergänzung:
Ort |
Straße, Hausnr. |
Beschreibung/Langtext |
Erlangen |
Apfelstraße 9 |
Wohnhaus, zweigeschossiger, traufseitiger
Fachwerkbau mit Satteldach, hofseitig Laubengang, 1686; errichtet als
Hintergebäude zu Hauptstraße 38. |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse
bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) hat mit Schreiben vom 29.04.2024 über den Nachtrag des Gebäudes Apfelstraße 9 in die Denkmalliste informiert.
Das Schreiben vom 29.04.2024 soll nach Art. 2 DSchG der Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde dienen. Die Stadt bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Bei dem Objekt Apfelstraße 9 handelt es sich um ein Baudenkmal nach Art. 1 DSchG.
Die Erhaltung liegt im Interesse der Allgemeinheit. Gegen die Aufnahme in die
Denkmalliste bestehen
seitens der Verwaltung keine Einwände. Das Benehmen nach Art. 2 DSchG wird
hergestellt.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung
vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
Anlagen: Lageplan
Foto