Betreff
Änderung der Kostensatzung der Stadt Erlangen
Vorlage
30/093/2024
Aktenzeichen
III/30; II/20
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Kostensatzung der Stadt Erlangen (Entwurf vom 24.09.2024,
Anlage 1) wird beschlossen.


Gemäß Art. 20 Abs. 1 Kostengesetz erhebt die Stadt Erlangen für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Gebühren und Auslagen. Die Höhe der zu erhebenden Kosten bemisst sich nach dem Kommunalen Kostenverzeichnis (KommKVz), welches Bestandteil der Kostensatzung ist. Die derzeitige Kostensatzung der Stadt Erlangen ist seit Februar 2016 unverändert gültig. Aufgrund seither stetig gestiegener Material- und Personalkosten sind viele Gebühren und Auslagen nicht mehr kostendeckend. Mehrere zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen auf Bundes- und Landesebene haben zudem dazu geführt, dass kostenpflichtige Amtshandlungen weggefallen oder hinzugekommen sind. Aus Sicht der Verwaltung sollte die Kostensatzung der Stadt Erlangen daher im Rahmen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Folgende Neuregelungen werden vorgeschlagen:

1.    Tarif-Nr. 002 des KommKVz: Erweiterung des Gebührenrahmens für die Erteilung von sonstigen Bescheinigungen

Der Begriff der „sonstigen Bescheinigung“ deckt als Auffangtatbestand alle nicht explizit im KommKVz aufgezählten Bescheinigungen ab. Durch die Erweiterung des Gebührenrahmens von bisher 5,00 € bis 75,00 € auf 5,00 € bis 150,00 € soll erreicht werden, dass auch für komplexe Bescheinigungen eine angemessene Gebühr erhoben werden kann. Für einfache Bescheinigungen können weiterhin unverändert niedrige Gebühren erhoben werden. 

 

2.    Tarifgruppe 02 des KommKVz: Einfügung einer dynamischen Rechtsverweisung.

Landesfinanzbehörden, Gerichtsvollzieher und kommunale Vollstreckungsbehörden nehmen aufgrund identischer Rechtsgrundlagen in weiten Teilen gleiche Amtshandlungen vor, zum Beispiel die Abnahme der Vermögensauskunft. Bei der Gebührenhöhe richtet sich die Stadt Erlangen daher nach den für die Landesfinanzbehörden und Gerichtsvollzieher geltenden Normen aus der Abgabenordnung und dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Ändert sich aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzgebung eine der Vorschriften, müsste bei einer statischen Verweisung (wie bisher) die Kostensatzung der Stadt Erlangen ebenfalls entsprechend geändert werden. Hierzu wird ein Stadtratsbeschluss benötigt. Um diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand künftig zu vermeiden, werden in allen Ziffern der Tarif-Nr. 021 KommKVz dynamische Rechtsverweisungen eingefügt. Gebührenänderungen in der AO und im GvKostG wirken sich somit automatisch auf die Kostensatzung der Stadt Erlangen aus.

 

3.    Tarif-Nr. 021 des KommKVz: Einführung einer Verwertungsgebühr

Für die Verwertung von Pfandgegenständen fallen Kosten an. Diese entstehen vor allem durch die Lagerung der Pfandgegenstände, die Durchführung der Auktion und gegebenenfalls durch zu erstellende Gutachten. Um die anfallenden Kosten künftig decken zu können, soll eine Verwertungsgebühr in Höhe der in § 341 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) festgelegten Gebühr erhoben werden. Bei Abwendung der Versteigerung verringern sich die Kosten der Vollstreckungsbehörde, daher wird die Gebühr parallel zu § 341 Abs. 4 AO um die Hälfte reduziert.

 

4.    Tarif-Nr. 032 des KommKVz: Erhöhung des Wegegeldes der Vollziehungsbeamten

Zur Deckung der Kosten, welche im Vollstreckungsaußendienst für das Aufsuchen von Schuldnern anfallen, erhebt die Stadt Erlangen ein Wegegeld. Aufgrund der zum Teil drastisch gestiegenen Material- und Personalkosten erfolgt eine Erhöhung des Wegegeldes von 5,00 € auf 7,00 €.

 

5.    Tarifgruppe 62 des KommKVz: Wegfall der Rechtsgrundlage aus dem Bereich Wohnungsaufsicht und Einfügen einer Rechtsgrundlage aus dem Bereich Zweckentfremdung von Wohnraum

Mit Gesetz zur Aufhebung des Wohnungsaufsichtsgesetzes vom 27.12.2004 (GVBl. S. 540) ist die Rechtsgrundlage für die vormalige Tarifgruppe 62 mit den Tarif-Nrn. 620 und 621 entfallen. Diese Tarifgruppe und die dazugehörigen Tarif-Nrn. werden nicht mehr benötigt und deshalb neu belegt.

Mit Wirkung ab dem 07.02.2020 ist die Satzung der Stadt Erlangen über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbotssatzung – ZwEVS) in Kraft getreten. Mangels hierfür definierter Gebührentatbestände wurden die Gebühren bisher nach der Auffangregelung des § 2 Satz 2 der Kostensatzung erhoben. Für die Amtshandlungen gemäß der ZwEWS werden mit der Änderung der Kostensatzung folgende Gebührentatbestände in der neu belegten Tarifgruppe 62 des KommKVz definiert:

-       Tarif-Nr. 620 für Genehmigungen nach Art. 2 Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) i.V.m. § 4 ZwEVS

In der Anlage 2 zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (StMI) über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 20. Januar 1999 (AllMBl. S. 135), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. September 2009 (AllMBl. S. 327) geändert worden ist, wird ein Gebührenrahmen von 50 bis 2500 € zur Anwendung vorgeschlagen. Aus Sicht der Verwaltung ist dieser Rahmen mit einer Untergrenze von 120 € bis zu einer Obergrenze von 3000 € festzusetzen. Die Untergrenze wird als Mindestgebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwands und die Obergrenze aufgrund inflationsbedingter Fortschreibung vorgesehen.

 

-       Tarif-Nr. 621 für Negativatteste nach § 9 ZwEVS

Durch Negativatteste wird auf Antrag bescheinigt, dass die ZwEVS auf das konkrete Vorhaben keine Anwendung findet. Eine Pflicht zur Antragstellung auf Erteilung eines Negativattests besteht nicht. Damit wird auch lediglich ein rechtlicher Sachverhalt festgestellt. Aufgrund dessen wird der Gebührenrahmen von 100 bis 500 € vorgesehen.

-       Tarif-Nr. 622 für Anordnungen zur Ausübung des Auskunfts- und Betretungsrechts nach Art. 3 Abs. 1 ZwEWG i.V.m. § 11 Abs. 1 ZwEVS

Da diese Amtshandlungen i.d.R. im Rahmen der Sachverhaltsermittlung überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden, werden gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG hierfür keine Kosten erhoben.

 

 

-       Tarif-Nr. 623 für Anordnungen nach Art. 3 Abs. 2 ZwEWG i.V.m. § 12 ZwEVS

Diese Amtshandlungen können erfolgen, damit nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdungen beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt werden. Dies wird regelmäßig dann erforderlich, wenn in Kenntnis der Rechtslage diese Handlungen nicht ohne Anordnung der Verwaltung selbständig von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten vollzogen werden. Somit sind die Amtshandlungen von den Beteiligten veranlasst und es sind ihnen grundsätzlich hierfür die Kosten auch aufzuerlegen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KG). Da diese Amtshandlungen aber auch für einen wirksamen Verwaltungsvollzug angewandt werden, ist für den Gebührenrahmen ein gewisses Abstandsgebot zur Gebührenhöhe für Genehmigungen angemessen. Aus Sicht der Verwaltung ist daher dieser Rahmen mit einer Untergrenze von 100 € bis zu einer Obergrenze von 2000 € festzusetzen.

 

In Anlage 2 sind in einer synoptischen Darstellung die bisherige und die neue Fassung gegenübergestellt, soweit sich Änderungen ergeben.

 

 

Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

        nein

 

 

Haushaltsmittel

                    werden nicht benötigt


Anlagen:       

1. Entwurf der Satzung zur Änderung der Kostensatzung der Stadt Erlangen vom 24.09.2024

2. Synoptische Darstellung der bisherigen und neuen Fassung der Kostensatzung der Stadt Erlangen