Die Satzung zur Änderung der Kostensatzung der Stadt
Erlangen (Entwurf vom 24.09.2024,
Anlage 1) wird beschlossen.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 Kostengesetz erhebt die Stadt Erlangen für
Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Gebühren und Auslagen. Die Höhe der zu
erhebenden Kosten bemisst sich nach dem Kommunalen Kostenverzeichnis (KommKVz),
welches Bestandteil der Kostensatzung ist. Die derzeitige Kostensatzung der
Stadt Erlangen ist seit Februar 2016 unverändert gültig. Aufgrund seither
stetig gestiegener Material- und Personalkosten sind viele Gebühren und
Auslagen nicht mehr kostendeckend. Mehrere zwischenzeitlich erfolgte
Gesetzesänderungen auf Bundes- und Landesebene haben zudem dazu geführt, dass
kostenpflichtige Amtshandlungen weggefallen oder hinzugekommen sind. Aus Sicht
der Verwaltung sollte die Kostensatzung der Stadt Erlangen daher im Rahmen des
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen angepasst werden.
Folgende Neuregelungen werden vorgeschlagen:
1.
Tarif-Nr. 002 des KommKVz: Erweiterung des
Gebührenrahmens für die Erteilung von sonstigen Bescheinigungen
Der Begriff der „sonstigen Bescheinigung“ deckt als Auffangtatbestand alle nicht explizit im KommKVz aufgezählten Bescheinigungen ab. Durch die Erweiterung des Gebührenrahmens von bisher 5,00 € bis 75,00 € auf 5,00 € bis 150,00 € soll erreicht werden, dass auch für komplexe Bescheinigungen eine angemessene Gebühr erhoben werden kann. Für einfache Bescheinigungen können weiterhin unverändert niedrige Gebühren erhoben werden.
2.
Tarifgruppe 02 des KommKVz: Einfügung einer
dynamischen Rechtsverweisung.
Landesfinanzbehörden, Gerichtsvollzieher und kommunale Vollstreckungsbehörden nehmen aufgrund identischer Rechtsgrundlagen in weiten Teilen gleiche Amtshandlungen vor, zum Beispiel die Abnahme der Vermögensauskunft. Bei der Gebührenhöhe richtet sich die Stadt Erlangen daher nach den für die Landesfinanzbehörden und Gerichtsvollzieher geltenden Normen aus der Abgabenordnung und dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Ändert sich aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzgebung eine der Vorschriften, müsste bei einer statischen Verweisung (wie bisher) die Kostensatzung der Stadt Erlangen ebenfalls entsprechend geändert werden. Hierzu wird ein Stadtratsbeschluss benötigt. Um diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand künftig zu vermeiden, werden in allen Ziffern der Tarif-Nr. 021 KommKVz dynamische Rechtsverweisungen eingefügt. Gebührenänderungen in der AO und im GvKostG wirken sich somit automatisch auf die Kostensatzung der Stadt Erlangen aus.
3.
Tarif-Nr. 021 des KommKVz: Einführung einer
Verwertungsgebühr
Für die Verwertung von Pfandgegenständen fallen Kosten an. Diese entstehen vor allem durch die Lagerung der Pfandgegenstände, die Durchführung der Auktion und gegebenenfalls durch zu erstellende Gutachten. Um die anfallenden Kosten künftig decken zu können, soll eine Verwertungsgebühr in Höhe der in § 341 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) festgelegten Gebühr erhoben werden. Bei Abwendung der Versteigerung verringern sich die Kosten der Vollstreckungsbehörde, daher wird die Gebühr parallel zu § 341 Abs. 4 AO um die Hälfte reduziert.
4.
Tarif-Nr. 032 des KommKVz: Erhöhung des
Wegegeldes der Vollziehungsbeamten
Zur Deckung der Kosten, welche im Vollstreckungsaußendienst für das Aufsuchen von Schuldnern anfallen, erhebt die Stadt Erlangen ein Wegegeld. Aufgrund der zum Teil drastisch gestiegenen Material- und Personalkosten erfolgt eine Erhöhung des Wegegeldes von 5,00 € auf 7,00 €.
5.
Tarifgruppe 62 des KommKVz: Wegfall der
Rechtsgrundlage aus dem Bereich Wohnungsaufsicht und Einfügen einer
Rechtsgrundlage aus dem Bereich Zweckentfremdung von Wohnraum
Mit Gesetz zur Aufhebung des Wohnungsaufsichtsgesetzes vom 27.12.2004 (GVBl. S. 540) ist die Rechtsgrundlage für die vormalige Tarifgruppe 62 mit den Tarif-Nrn. 620 und 621 entfallen. Diese Tarifgruppe und die dazugehörigen Tarif-Nrn. werden nicht mehr benötigt und deshalb neu belegt.
Mit Wirkung ab dem 07.02.2020 ist die Satzung der Stadt Erlangen über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbotssatzung – ZwEVS) in Kraft getreten. Mangels hierfür definierter Gebührentatbestände wurden die Gebühren bisher nach der Auffangregelung des § 2 Satz 2 der Kostensatzung erhoben. Für die Amtshandlungen gemäß der ZwEWS werden mit der Änderung der Kostensatzung folgende Gebührentatbestände in der neu belegten Tarifgruppe 62 des KommKVz definiert:
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Tarif-Nr. 620 für Genehmigungen nach Art. 2
Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) i.V.m. § 4 ZwEVS
In der Anlage 2 zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern (StMI) über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im
eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 20. Januar 1999
(AllMBl. S. 135), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. September 2009
(AllMBl. S. 327) geändert worden ist, wird ein Gebührenrahmen von 50 bis
2500 € zur Anwendung vorgeschlagen. Aus Sicht der Verwaltung ist dieser Rahmen
mit einer Untergrenze von 120 € bis zu einer Obergrenze von 3000 €
festzusetzen. Die Untergrenze wird als Mindestgebühr zur Deckung des
Verwaltungsaufwands und die Obergrenze aufgrund inflationsbedingter
Fortschreibung vorgesehen.
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Tarif-Nr. 621 für Negativatteste nach § 9 ZwEVS
Durch Negativatteste wird auf Antrag bescheinigt, dass die ZwEVS auf das
konkrete Vorhaben keine Anwendung findet. Eine Pflicht zur Antragstellung auf
Erteilung eines Negativattests besteht nicht. Damit wird auch lediglich ein
rechtlicher Sachverhalt festgestellt. Aufgrund dessen wird der Gebührenrahmen
von 100 bis 500 € vorgesehen.
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Tarif-Nr. 622 für Anordnungen zur Ausübung des
Auskunfts- und Betretungsrechts nach Art. 3 Abs. 1 ZwEWG i.V.m. § 11 Abs. 1
ZwEVS
Da diese Amtshandlungen i.d.R. im Rahmen der Sachverhaltsermittlung überwiegend
im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden, werden gemäß Art.
3 Abs. 1 Nr. 2 KG hierfür keine Kosten erhoben.
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Tarif-Nr. 623 für Anordnungen nach Art. 3 Abs. 2
ZwEWG i.V.m. § 12 ZwEVS
Diese Amtshandlungen können erfolgen, damit nicht genehmigungsfähige
Zweckentfremdungen beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt
werden. Dies wird regelmäßig dann erforderlich, wenn in Kenntnis der Rechtslage
diese Handlungen nicht ohne Anordnung der Verwaltung selbständig von den
Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten vollzogen werden. Somit sind die
Amtshandlungen von den Beteiligten veranlasst und es sind ihnen grundsätzlich
hierfür die Kosten auch aufzuerlegen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KG). Da
diese Amtshandlungen aber auch für einen wirksamen Verwaltungsvollzug angewandt
werden, ist für den Gebührenrahmen ein gewisses Abstandsgebot zur Gebührenhöhe
für Genehmigungen angemessen. Aus Sicht der Verwaltung ist daher dieser Rahmen
mit einer Untergrenze von 100 € bis zu einer Obergrenze von 2000 €
festzusetzen.
In Anlage 2 sind in einer synoptischen Darstellung die bisherige und die neue Fassung gegenübergestellt, soweit sich Änderungen ergeben.
Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
nein
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
Anlagen:
1. Entwurf der Satzung zur Änderung der Kostensatzung der Stadt Erlangen vom 24.09.2024
2. Synoptische Darstellung der bisherigen und neuen Fassung der Kostensatzung der Stadt Erlangen